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| | | | | | | |-+  Senats-Pressemitteilung zum neuen Bremischen Wohn- und Betreuungsgesetz (ehem. Heimgesetz)
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Autor Thema: Senats-Pressemitteilung zum neuen Bremischen Wohn- und Betreuungsgesetz (ehem. Heimgesetz)  (Gelesen 5409 mal)
Multihilde
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« am: 19. August 2010, 21:26 »

Sozialsenatorin legt modernes Wohn- und Betreuungsgesetz vor

Neue Akzente setzt das Bremische Wohn- und Betreuungsgesetz, das der Senat am 10. August 2010 als Nachfolgeregelung für das ursprünglich bundesweit geltende Heimgesetz beschlossen hat.

"Wir greifen mit unserem Vorschlag die inzwischen entstandene Vielfalt des Wohn- und Betreuungsangebots für ältere und behinderte Menschen auf. Es geht uns darum, möglichst hohe Transparenz und Sicherheit für die Verbraucher zu schaffen, ohne neue selbstbestimmte Ansätze mit Bürokratie zu überziehen", sagte Staatsrat Dr. Schuster. "Uns ist außerdem wichtig, dass sich gerade die traditionellen Heime für ältere Menschen zum Stadtteil hin öffnen und dass bürgerschaftliches Engagement fester Bestandteil des Lebens in der Einrichtung wird", so Schuster weiter.

Bremen will lebendige und in den Stadtteil integrierte Heime.
Bild vergrößern Bremen will lebendige und in den Stadtteil integrierte Heime.
Zu den Regelungen im Einzelnen

Nach dem neuen Gesetz wird in selbstorganisierte Wohnformen und Service-Wohnen (§ 5 ), trägergesteuerte Wohnformen (§ 6) und Pflege- und Betreuungseinrichtungen (§ 7 ) unterschieden.

Pflege- und Betreuungseinrichtungen (= klassische Heime mit einem umfassenden Leistungsangebot für ältere Menschen bzw. für behinderte Menschen) müssen eine Reihe von Anforderungen erfüllen. Neben der passenden räumlichen und hauswirtschaftlichen Ausstattung müssen Pflege- und Betreuungskräfte in ausreichender Zahl und Qualität vorhanden sein. 50% der Beschäftigten müssen dabei Fachkräfte sein (§§ 11,12 ). Zahl, Qualifikation, Anwesenheit von Pflege- und Betreuungskräften sowie die Eignung der Leitungskräfte und Beschäftigten werden in einer Verordnung geregelt.

Pflege- und Betreuungseinrichtungen sind außerdem verpflichtet, eine Mitwirkung der Bewohnerinnen und Bewohner sicherzustellen (§ 10). Sie müssen zudem die Teilhabe der Bewohnerinnen und Bewohner am gesellschaftlichen Leben sowie das ehrenamtliche Engagement in den Einrichtungen ermöglichen (§ 13). Über das Leistungsangebot muss transparent informiert werden (§ 8 ). Pflege- und Betreuungseinrichtungen werden jährlich durch die Heimaufsicht der Sozialbehörde überprüft. Die Ergebnisse werden veröffentlicht.

Trägergesteuerte Wohnformen sind z.B. Pflege- oder Demenzwohngemeinschaften für ältere Menschen mit einem erheblichen Einfluss eines Trägers des Angebots. Die Bewohnerinnen und Bewohner können zwar unterschiedliche Leistungsanbieter (also Pflegedienste) wählen, die Gesamtversorgung sowie die Abstimmung der Unterstützungsleistung werden aber durch den Anbieter organisiert. Trägergesteuerte Wohnformen haben die gleichen Informations- und Transparenzpflichten wie Heime (§ 8 ). Sie müssen außerdem grundlegende Strukturanforderungen, wie räumliche Ausstattung, Zuverlässigkeit, Versorgungsqualität und das Recht auf Mitwirkung der Bewohner/innen erfüllen (§ § 10, 11 ). Sie werden durch die Heimaufsicht anlassbezogen überprüft.

Selbstorganisierte Wohnformen sind Alten- oder Pflegewohngemeinschaften, die von den Bewohnerinnen und Bewohnern oder ihren Angehörigen organisiert werden. Ihr Bestand ist unabhängig von Wechsel und Zahl der Bewohnerinnen und Bewohner. Sie nehmen gemeinschaftlich Unterstützungsleistungen ab. Die Anbieter der gemeinschaftlichen Unterstützungsleistung (also ein Pflege- oder Hauswirtschaftsdienst) hat dann eine grundlegende Anzeigepflicht bei der Heimaufsicht sowie eine eingeschränkte Informationspflicht (Art und Preis der Leistung, Wahlmöglichkeiten). Mit dieser Anzeigepflicht soll verhindert werden, dass als WG getarnte „Billig-Heime“ ohne Qualitätsstandards entstehen. Diesen selbstorganisierten Wohnformen rechtlich gleichgestellt wird das Service-Wohnen, bei dem ebenfalls nur über die Anzeigepflicht geprüft wird, ob die dort anzunehmende hohe Autonomie der Bewohnerinnen und Bewohner tatsächlich gewährleistet ist.

Private Wohngemeinschaften, deren Bestand abhängig von den einzelnen Bewohnerinnen und Bewohnern ist, werden nicht durch das neue Gesetz erfasst.

Die wichtigsten Bestimmungen des BremWoBeG im Überblick finden Sie hier (pdf, 17.9 KB) sowie die häufigsten Fragen zum Gesetz finden Sie hier. (pdf, 25.9 KB)

Quelle:
Pressemitteilung vom 10.08.2010
http://www.soziales.bremen.de




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* Schnappschuss von pdf.jpg (174.36 KB, 755x504 - angeschaut 1228 Mal.)
« Letzte Änderung: 19. August 2010, 21:52 von Multihilde » Gespeichert
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