Behinderte und von Behinderung bedrohte Menschen können selbstverständlich die gleichen Sozialleistungen und sonstigen Hilfen wie andere Bürger in Anspruch nehmen; die einschlägigen Vorschriften gelten in gleicher Weise für diesen Personenkreis.
Dieser Grundsatz wird durch Artikel 3 Abs. 3 Satz 2 des Grundgesetzes bekräftigt, wonach niemand wegen seiner Behinderung benachteiligt werden darf.
Nähere Erläuterungen dazu sind zu finden unter:
http://www.bmgs.bund.de