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News: BGH stärkt Verbraucherrechte von Pflegeheimbewohnern

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Autor Thema: Heim-Verträge oft mangelhaft  (Gelesen 13360 mal)
admin
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« Antworten #5 am: 31. Mai 2016, 01:38 »

Zitat
ZDF wiso - 30.05.2016, 19:25 Uhr

Klauseln in Altenheimverträgen

Bereits die regulären Kosten für den Aufenthalt im Senioren- oder Pflegeheim sind immens. Zusätzlich lassen sich die Träger noch Wäschekennzeichnung oder Bargeldverwaltung bezahlen. Ist das rechtens? mehr auf zdf.de / heute.de
Quelle: http://www.zdf.de/ZDFmediathek/kanaluebersicht/aktuellste/436#/kanaluebersicht/436/

Link zum TV-Beitrag in der ZDF-Mediathek:
http://www.zdf.de/ZDFmediathek/beitrag/video/2747664/Klauseln-in-Altenheimvertraegen



Weitere Infos, siehe http://www.heimmitwirkung.de/smf/index.php?board=152.0 sowie unter www.biva.de
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admin
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« Antworten #4 am: 25. Juni 2013, 23:46 »

Umstrittene Klauseln in Heimverträgen unwirksam

Räumungsklauseln und Schuldbeitritte verstoßen gegen geltendes Recht


Zwei Gerichte haben umstrittene Klauseln in Wohn- und Betreuungsverträgen von Pflegeeinrichtungen gekippt. Das Berliner Kammergericht entschied in letzter Instanz unter anderem, dass persönliche Gegenstände von Bewohnern nach Vertragsende nicht einfach kostenpflichtig eingelagert werden dürfen. Das Landgericht Mainz untersagte Schuldbeitritte, bei denen Dritte für Kosten einstehen sollen. Der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) prüft Heimverträge regelmäßig in Projekten mit den Verbraucherzentralen und führt Gerichtsverfahren durch.

Beim Einzug in eine Pflegeeinrichtung bringen viele Bewohner eigene Möbel und andere persönliche Gegenstände mit, die bei Vertragsende wieder abgeholt werden müssen. Oft behält sich die Einrichtung vor, diese unmittelbar nach Vertragsende kostenpflichtig einzulagern. Solche Vertragsklauseln hatte das Berliner Kammergericht bereits 1998 für unwirksam erklärt. Das bestätigten jetzt sowohl das Berliner Kammergericht als auch das Landgericht Mainz.

Bei der Klage vor dem Berliner Kammergericht ging es daneben um weitere benachteiligende Klauseln in Verträgen eines bundesweit aktiven Pflegeheimbetreibers. Nach einem ausführlichen Hinweisbeschluss der Kammer nahm dieser seine Berufung zurück. Damit ist das erstinstanzliche Urteil des Berliner Landgerichts rechtskräftig. Es erklärte auch pauschale Klauseln, die dem Vermieter eine einseitige Entgelterhöhung ermöglichen, für unzulässig. In vielen Fällen sei wegen § 9 des Wohn- und Betreuungsvertragsgesetzes die Zustimmung der Verbraucher nötig.

Schuldbeitritte bei Heimverträgen nicht möglich
Das Landgericht Mainz verwarf zusätzlich eine Schuldbeitrittsvereinbarung. Bei manchen Einrichtungen müssen Angehörige oder Betreuer der Pflegebedürftigen vor dem Einzug erklären, dass sie für Verbindlichkeiten aus dem Heimvertrag einstehen. Dabei kann es um mehrere Tausend Euro gehen. „Die Suche nach einem freien Heimplatz gestaltet sich oft schwierig. Es kann nicht sein, dass Einrichtungen das ausnutzen und Familie oder Ehrenamtliche in die Vertragshaftung drängen“, sagt Heiko Dünkel, Projektkoordinator beim vzbv. Häufig sind solche Formulare in den Anlagen versteckt. Das Landgericht Mainz hat nun klargestellt, dass Schuldbeitritte als Sicherheit bei Heimverträgen generell nichts zu suchen haben.

Zudem darf die Einrichtung Zahlungsforderungen nicht an Inkassounternehmen oder Abrechnungsstellen abtreten. Dabei würden geschützte Privatgeheimnisse und sensible Sozialdaten offenbart, was sogar strafrechtlich relevant sei. Läuft ein Vertrag nach dem Tod eines Bewohners für begrenzte Zeit weiter, darf der Betreiber keine Investitionskosten einrechnen, Einsparungen muss er abziehen.

Die Projekte zum WBVG
Die Verfahren wurden im inzwischen beendeten Projekt „Wohnbetreuungsvertragsgesetz – Stärkerer Verbraucherschutz für mehr Selbstbestimmung“ von vzbv und 14 Verbraucherzentralen geführt. In einem neuen zweijährigen Projekt geht es seit Juni 2013 insbesondere um Verträge von neuen Wohnformen und Einrichtungen der Behindertenhilfe. Es wird wie auch das erste Projekt durch das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend gefördert.

Hinweisbeschluss des Kammergerichts Berlin vom 17.5.2013 - 23 U 276/12 [>>]
Urteil des Berliner Landgerichts vom 13.11.2012 - 15 O 181/12 [>>]
Urteil des Landgerichts Mainz vom 31.5. 2013 – 4 O 113/12 [>>] noch nicht rechtskräftig

Quelle: http://www.vzbv.de/11908.htm, Pressemitteilung vom 25.06.2013
« Letzte Änderung: 26. Juni 2013, 00:01 von admin » Gespeichert

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« Antworten #3 am: 28. Juni 2011, 13:24 »

Liebe Mitlesende,

es gab hier eine Anfrage eines TV-Senders, der das Thema WBVG aufgreifen möchte. Leider kam die Anfrage sehr kurzfristig und es gab entsprechend wenige Rückmeldungen, deshalb ist der Sendetermin verschoben worden.

Es werden aber weiterhin Fälle für solch eine Sendung gesucht, in denen Heimverträge dem neuen WBVG zum Nachteil der Betroffenen angepaßt wurden. Auch Fälle, in denen Alt-Verträge noch nicht an die Vorgaben des WBVG angepaßt wurden, sind von Interesse - das scheint es häufiger zu geben.

Das gilt für Menschen mit Pflegebedarf genauso, wie für Menschen mit Behinderung. Zusammenfassung:

- WBVG ist am 1. Oktober 2009 in Kraft getreten
- bis zum 1. Mai 2010 sollten alte Verträge dem neuen Gesetz angepaßt werden
- Hinweis auf § 16: "Von den Vorschriften dieses Gesetzes zum Nachteil des Verbrauchers abweichende Vereinbarungen sind unwirksam."

Das WBVG im Wortlaut: http://www.gesetze-im-internet.de/wbvg/index.html

Es wäre schön, wenn sich noch (weitere) Personen [melden >>] würden ...
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« Antworten #2 am: 16. Februar 2009, 03:16 »

Keiner von 75 geprüften Heim-Verträgen einwandfrei

Schon 1997 fand die Stiftung Warentest zahlreiche Verstöße in Heimverträgen. In einer Gesetzesnovelle zum 1. Januar 2002 wurde der Schutz der Bewohner verbessert. Der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) hatte 2004 zwischenzeitlich rund 75 Verträge geprüft.

Das ernüchternde Ergebnis: Kein einziger Vertrag war einwandfrei. In 15 Fällen wurde sogar Klage erhoben.

Hauptkritikpunkte: Mangelnde Preistransparenz, unsaubere Klauseln für Preiserhöhungen, fehlende Erstattung bei Abwesenheit, zu lange Entgeltfortzahlung nach dem Tod des Bewohners.

[Vollständigen Beitrag lesen >>]

Quelle: http://www.test.de (Ausgabe 07/2004)



KOMMENTAR:

Das Heim-Vertragsrecht bleibt - im Gegensatz zum Heimgesetz - in Verantwortung des Bundes. Wir dürfen alle gespannt sein, wie die bekannten Probleme in überabeiteten Gesetzen behoben werden ...
« Letzte Änderung: 30. April 2009, 01:34 von admin » Gespeichert

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Leo
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« Antworten #1 am: 09. Februar 2006, 21:22 »

Mehr zu diesem Thema finden Sie u.a. hier:

DasErste.de:
Heimvertrag
Welche Rechte haben Heimbewohner?
ARD Ratgeber-Recht

Verbraucherzentrale Rheinland-Pfalz
Heimvertrag
Der Heimvertrag bildet eine wesentliche und rechtliche Grundlage für das Wohnen im Heim. Wir sagen Ihnen, worauf man in jedem Fall achten soll.
verbraucherzentrale-rlp.de

-------------
Literatur zum Thema Heimvertrag (hier klicken)
« Letzte Änderung: 09. Februar 2006, 22:24 von admin » Gespeichert

Mit freundlichen Grüßen,
Reinhard Leopold
Leo
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« am: 09. Februar 2006, 19:49 »

Verbraucherschutz

"Verbraucherverbände kritisieren Heimverträge als rechtswidrig

Essen - Wie die Süddeutsche Zeitung vom 18. Januar 2006 berichtet, bemängeln Verbraucherverbände 90 Prozent aller Heimverträge als rechtswidrig. Nach Angaben des Bundesverbandes der Verbraucherzentralen sei die weit überwiegende Zahl der in der Praxis verwendeten Heimverträge fehlerhaft. Kritisiert werden u. a. eine zu oberflächliche oder unvollständige Beschreibung der Pflegeleistungen, eine mangelnde Transparenz bezüglich der Heimentgelte sowie fehlende rechtswirksame Unterschriften unter den Verträgen."  (Zitat: CareLounge)

Die vollständige Meldung dazu finden Sie hier (anklicken).
« Letzte Änderung: 26. Februar 2011, 02:36 von admin » Gespeichert

Mit freundlichen Grüßen,
Reinhard Leopold
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