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Autor Thema: Elternunterhalt - Wann müssen Kinder für ihre Eltern zahlen?  (Gelesen 13948 mal)
admin
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« Antworten #2 am: 10. März 2014, 15:33 »

Online-Rechner zum Berechnen von Elternunterhalt gibt es u.a. hier:

- http://www.elternunterhalt.org/elternunterhalt-rechner.php
- http://www.n-heydorn.de/elternunterhalt.html

Weitere Informationen gibt es auch hier:

- http://www.forum-elternunterhalt.de/
- http://www.elternunterhalt-info.de/
- http://www.kostenlose-urteile.de/



Interessante Literatur zum Thema:
 
Elternunterhalt: Wann zahlen Kinder für ihre Eltern?:

So wehren Sie sich gegen Regressforderungen des Sozialamts




Elternunterhalt: Kinder haften für ihre Eltern




[Weitere Literatur zum Elternunterhalt >>]

« Letzte Änderung: 10. März 2014, 15:36 von admin » Gespeichert

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"Wir sind nicht nur für das verantwortlich,
 was wir tun, sondern auch für das,
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« Antworten #1 am: 14. Februar 2013, 19:49 »

Gerichtsurteile

BGH-Beschluss vom 7. August 2013 - XII ZB 269/12
Leistungsfähigkeit zur Zahlung von Elternunterhalt

Der u.a. für Familiensachen zuständige XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hatte die Frage zu beantworten, ob der Antragsgegner aus seinem Einkommen oder Vermögen Elternunterhalt schuldet. ... [lesen >>]



Die Frage, ob selbstbewohnte Wohnungen der Kinder dem Altersvorsorgeschonvermögen der Kinder zuzurechnen sind, hat das OLG Düsseldorf mit [Beschluss vom 21.06.2012 (II 9 UF 190/11) >>] detailliert behandelt und z.T. verneint.

Quelle: http://openjur.de/u/548441.html



Kinder müssen bei schweren Verfehlungen der Eltern keinen Elternunterhalt zahlen

Das Oberlandesgericht Oldenburg stellt in seinem [Urteil vom 25.10.2012 (14 UF 80/12) >>] fest, dass im vorliegenden Fall ein Sohn aufgrund herabwürdigender Kontaktverweigerung des Vaters nicht für dessen Unterhalt aufkommen muss.

Quelle: http://www.kostenlose-urteile.de



Unterhaltsrechtliche Leitlinien
der Familiensenate des Hanseatischen Oberlandesgerichts in Bremen

In seinem Schreiben vom 10.12.2012 teilte Reinhardt Wever als Vizepräsident des Hanseatischen Oberlandesgericht Bremen mit, dass die überarbeiteten und  maßgebenden Unterhaltsrechtlichen Leitlinien ab 1.1.2013 gelten. "Geänderte Passagen sind durch einen Balken rechts markiert. Geändert haben sich insbesondere die Selbstbehaltssätze und die Mindestbedarfe. Die bisherigen Beträge der Düsseldorfer Tabelle gelten demgegenüber unverändert fort."

[Unterhaltsrechtliche Leitlinien (Bremen) >>]

Quelle: http://www.oberlandesgericht.bremen.de/sixcms/detail.php?gsid=bremen88.c.1616.de
« Letzte Änderung: 11. September 2013, 17:32 von admin » Gespeichert

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« am: 12. Februar 2013, 19:31 »

Zitat
Elternunterhalt (Deutschland)

Elternunterhalt ist die rechtliche Verpflichtung von Kindern und (indirekt) auch Schwiegerkindern, im Rahmen ihrer finanziellen Möglichkeiten durch Unterhaltszahlungen den Lebensbedarf der (Schwieger-)Eltern zu sichern. Die Rechtsgrundlage für diese Ansprüche gegen erwachsene Kinder ergibt sich in Deutschland unter anderen aus den §§ 1601 ff., hinsichtlich der Einstandspflicht der Kinder, insbesondere § 1601 und § 1602 Abs. 1 BGB.

Die Frage des Elternunterhalts stellt sich in der Praxis häufig dann, wenn die Eltern oder ein Elternteil in einem Alters- oder Pflegeheim untergebracht sind. Nach Einsatz des eigenen Einkommens und des eigenen Vermögens sowie Zahlungen der Pflegeversicherung, die je nach gewährter Pflegestufe einen Teil der Aufwendungen für die Pflegebedürftigkeit zahlt, sowie Zahlungen von Pflegewohngeld, bleibt oftmals noch eine Deckungslücke.

Die Differenz zwischen dem Einkommen und den Heimkosten wird in der Praxis häufig zunächst vom Sozialamt übernommen. Der Unterhaltsanspruch der Eltern, die nunmehr Sozialhilfeempfänger geworden sind, geht auf die Behörde über § 94 SGB XII, sobald und soweit diese Leistungen erbringt. An dieser Stelle können die Sozialämter die Kinder in Zahlungsregress nehmen. Dazu prüft das Sozialamt zunächst, ob von den (erwachsenen) Kindern Elternunterhalt verlangt werden kann. Dazu wird von den Kindern häufig zunächst eine Auskunft über deren Einkommens- und Vermögensverhältnisse verlangt, gleichzeitig wird ihnen eine Rechtswahrungsanzeige zugeschickt. Dem Sozialamt gegenüber müssen die Einkommens- und Vermögensverhältnisse nach § 1605 BGB dargelegt werden. Dies kann im übersandten Fragebogen oder als frei formulierter Text geschehen. Danach werden die unterhaltspflichtigen Kinder über das Ergebnis informiert. ...

Mehrere Kinder haften anteilig nach Maßgabe ihrer jeweiligen Erwerbs- und Vermögensverhältnisse (§ 1606 Abs. 3 Satz 1 BGB).

Sind von den Eltern den Kindern oder anderen Personen innerhalb der letzten zehn Jahre größere Schenkungen zugewandt worden, besteht die Möglichkeit, dass sie zurückgefordert werden können, § 528 BGB.

Vertragliche Unterhaltsansprüche, z. B. aus Altenteilverträgen, gehen der Rückforderung von Schenkungen und der gesetzlichen Unterhaltspflicht der Kinder vor.

In § 1611 BGB sieht das Gesetz Schranken für die Unterhaltspflicht der Kinder gegenüber den Eltern vor, wenn es sich bei der Inanspruchnahme der Kinder für diese um eine unbillige Härte handeln würde. Das Gesetz nennt hierfür mehrere Gründe. In der Praxis besonders bedeutsam ist der Fall, dass der Unterhaltsberechtigte den Unterhaltspflichtigen gröblich vernachlässigt oder er sonst eine schwere Verfehlung ihm gegenüber begangen hat. Dann haben die Kinder grundsätzlich nur einen Teil der vollen Unterhaltsleistung zu erbringen. Wäre die Unterhaltspflicht grob unbillig, entfiele sie sogar ganz. ...
Quelle: http://de.wikipedia.org/wiki/Elternunterhalt_(Deutschland) - Auszug
« Letzte Änderung: 14. Februar 2013, 19:36 von admin » Gespeichert

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