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Autor Thema: Gesetz sieht weniger gerichtlich bestellte Betreuer vor  (Gelesen 11069 mal)
Multihilde
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« Antworten #2 am: 06. Juli 2013, 11:04 »

Bundesrat billigt Gesetz zur Stärkung der Betreuungsbehörde

Zur abschließenden Beratung des Gesetzes zur Stärkung der Funktionen der Betreuungsbehörde im Bundesrat erklärt Bundesjustizministerin Sabine Leutheusser-Schnarrenberger:

Angesichts der steigenden Zahl von hilfs¬bedürftigen Menschen muss gewährleistet sein, dass ein rechtlicher Betreuer nur dann bestellt wird, wenn dies auch erforderlich ist. Jede Betreuung greift in das Selbstbestimmungsrecht des Betroffenen ein. Das Gesetz zielt auf eine Beschränkung der Betreuungen auf das wirklich Erforderliche. Eine rechtliche Betreuung ist nicht erforderlich, wenn andere Hilfen und Assistenzen zur Unterstützung des hilfebedürftigen Betroffenen ausreichen oder eine Vorsorgevollmacht erteilt werden kann.


Im Mittelpunkt der Neuregelungen steht die Betreuungsbehörde, die mit ihrem Fachwissen über soziale Hilfen auch andere Wege zur Unterstützung behinderter und kranker Menschen aufzeigen oder im Falle einer dennoch notwendigen rechtlichen Betreuung ehrenamtliche Betreuer vorschlagen kann. Ihr kommt damit an der Schnittstelle zu sozialen Hilfen und Assistenzen eine wichtige Filterfunktion zu. Durch die verpflichtende Anhörung der Betreuungsbehörde im Betreuungsverfahren sollen andere Hilfen und Assistenzen, die eine Betreuung vermeiden können, besser genutzt werden können. Die Betreuungsbehörde hat künftig einen qualifizierten Bericht für das Gericht zu erstellen.

Das ausgewogene Gesetz ist ein weiterer wichtiger Schritt zur stärkeren Berücksichtigung des Selbstbestimmungsrechts. Zugleich begegnen die Neuregelungen dem Anstieg der Betreuungskosten.

Dass der Bundesrat keine Einwendungen gegen das Gesetz erhoben hat, ist ein gutes Signal für die Betroffenen. Die Verbesserungen im Betreuungsrecht können damit wie vorgesehen zum 1. Juli 2014 in Kraft treten.

Zum Hintergrund:

Auch nach Inkrafttreten des Zweiten Betreuungsrechtsänderungsgesetzes im Juli 2005 sind die Betreuungszahlen weiter gestiegen. Lag die Zahl der Betreuungen 2004 noch bei etwa 1,15 Millionen, beträgt sie mittlerweile etwa 1,3 Millionen. Es ist vor diesem Hintergrund ein wichtiges Anliegen, dass gerade auch unter Berücksichtigung der VN-Behindertenrechtskonvention das Selbstbestimmungsrecht kranker und behinderter Menschen stärkere Beachtung findet. Das Gesetz greift dieses Anliegen auf. Es orientiert sich dabei eng an den Empfehlungen der interdisziplinären Arbeitsgruppe zum Betreuungsrecht, die sich unter Vorsitz des Bundesministeriums der Justiz in den Jahren 2009 bis 2011 mit möglichen Verbesserungen im Betreuungsrecht befasst und ihren Abschlussbericht am 20. Oktober 2011 vorgelegt hat.

Durch Änderungen im Verfahrensrecht (Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit - FamFG) und im Betreuungsbehördengesetz sollen die Funktionen der Betreuungsbehörde sowohl im Vorfeld als auch im gerichtlichen Verfahren gestärkt werden, um die Bestellung eines rechtlichen Betreuers – soweit möglich – zu vermeiden und damit die Selbstbestimmung zu stärken. Damit sollen auch die mit der Bestellung eines Betreuers verbundenen Ausgaben im Interesse der betroffenen Bürgerinnen und Bürger sowie – bei deren Mittellosigkeit – der Justizkasse gesenkt werden. Im Einzelnen sind nunmehr gesetzlich verankert:

• die verpflichtende Anhörung der Betreuungsbehörde vor Bestellung eines Betreuers oder vor Anordnung eines Einwilligungsvorbehalts zur Feststellung des Sachverhalts im betreuungsgerichtlichen Verfahren,

• qualifizierte Kriterien für den Bericht der Betreuungsbehörde,
• die entsprechende Konkretisierung der Aufgaben der Betreuungsbehörde im Betreuungsbehördengesetz und
• ihre Wahrnehmung durch qualifizierte Fachkräfte.

Das Gesetz ist ein erster Schritt zu einer weiterzuführenden Diskussion über notwendige Veränderungen im Betreuungsrecht, die durch eine umfassende Evaluation begleitet werden soll. Der Erfolg wird wesentlich davon abhängen, dass die kommunalen Betreuungsbehörden zukünftig bundesweit angemessen ausgestattet werden. Mit dem Datum des Inkrafttretens ist gewährleistet, dass den Kommunen ausreichend Zeit dafür zur Verfügung steht. Zudem gibt es ausreichend Raum, um in Vorbereitung einer umfassenden Evaluation des Vorhabens den Ist-Zustand festzustellen.

Quelle: http://www.bmj.de
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Multihilde
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« Antworten #1 am: 17. Juni 2013, 09:09 »

Der Deutsche Bundestag hat in der Woche vom 12. bis 14. Juni 2013 zahlreiche Gesetzesvorhaben des Bundesjustizministeriums behandelt. Folgende Gesetzesvorhaben wurden unter anderem beschlossen: Gesetzentwurf zur Stärkung der Funktionen der Betreuungsbehörde,
......

Stärkung der Funktion der Betreuungsbehörde
Der Deutsche Bundestag hat in 2./3. Lesung den Gesetzentwurf zur Stärkung der Funktionen der Betreuungsbehörde beschlossen. Das Selbstbestimmungsrecht des Betroffenen soll weiter gestärkt werden. Dies soll durch Änderungen im Verfahrensrecht (Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit - FamFG) und im Betreuungsbehördengesetz erfolgen, durch die die Funktionen der Betreuungsbehörde sowohl im Vorfeld als auch im gerichtlichen Verfahren gestärkt werden. Die Bestellung eines rechtlichen Betreuers soll – soweit möglich –vermieden werden. Die Einsetzung eines Betreuers soll auf das wirklich Erforderliche beschränkt werden. Im Mittelpunkt der Neuregelungen steht die Betreuungsbehörde, der an der Schnittstelle zu sozialen Hilfen und Assistenzen eine zentrale Funktion zukommt.

Quelle: http://www.bmj.de/SharedDocs/Kurzmeldungen/DE/2013/20130614_Bundestag.html



Hier kann man weitere Einzelheiten nachlesen:

GesE: Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung der Funktionen der Betreuungsbehörde

[Gesetzentwurf (BR-Drs 220/13) herunterladen >>]


http://dipbt.bundestag.de/extrakt/ba/WP17/521/52141.html

und
http://www.bundesanzeiger-verlag.de/betreuung/wiki/Betreuungsbeh%C3%B6rde
(ziemlich weit unten)

Dort sind auch die folgenden Stellungnnahmen zum Gesetz-Entwurf nachzulesen:

    Stellungnahme Betreuungsgerichtstag (BGT; PDF)
    Stellungnahme Bundesverband der Berufsbetreuer (PDF)
    Stellungnahme des Verbandes freiberuflicher Betreuer (PDF)
    Stellungnahme Deutscher Verein für öff. und private Fürsorge (PDF)
    Stellungnahme des parität. Wohlfahrtsverbandes (PDF)
    Stellungnahme Richterverband Schl.-Holstein (PDF)
    Stellungnahme Bund deutscher Rechtspfleger (PDF)
    Stellungnahme Deutscher Landkreistag / Städtetag (PDF)
    Stellungnahme Sozialverband Deutschland (SoVD, PDF)
    Stellungnahme Bundesverband körper - und mehrfach Behinderter
    Stellungnahme Bundesvereinigung Lebenshilfe
    Stellungnahme Caritas, SKF, SKM (PDF)
    Stellungnahme Diakonisches Werk (PDF)
    Stellungnahme Diakonischer Fachverband Betreuungsvereine
    Stellungnahme Bundesärztekammer (PDF)
    Stellungnahme der Aktion psychisch Kranker
    Stellungnahme der Arbeiterwohlfahrt



Auch interessant:

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13.06.2013 – Rede von Jörn Wunderlich (Die LINKE)

Stärkung der Funktionen der Betreuungsbehörde mit halber Kraft

Die Linke hat sich u.a. bei der Abstimmung enthalten, da in den Gesetzentwurf wichtige Hinweise der Sachverständigen von der Koalition nicht aufgenommen wurden und darüber hinaus für die durch den jetzigen Mehraufwand anfallenden Aufgaben den Betreuungsbehörden die dafür erforderliche Ausstattung und Mittel fehlen. ...


Quelle: http://www.linksfraktion.de/reden/staerkung-funktionen-betreuungsbehoerde-halber-kraft/
« Letzte Änderung: 19. Juni 2013, 08:56 von Multihilde » Gespeichert
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« am: 17. Juni 2013, 00:26 »

Bundestag: Weniger Betreuung per Gericht

Berlin (wk). Alte, kranke und behinderte Menschen sollen seltener als bisher vom Gericht einen Betreuer zur Seite gestellt bekommen. Dieses Ziel verfolgt ein Gesetz, das der Bundestag gestern verabschiedet hat. Künftig muss intensiver geprüft werden, ob es nicht andere Hilfsmöglichkeiten gibt – etwa durch Verwandte, Bekannte oder soziale Dienste. Derzeit haben rund 1,3 Millionen Menschen in Deutschland einen rechtlichen Betreuer. Gerichte ordnen die Betreuung von Erwachsenen an, wenn diese ihre Angelegenheiten nicht mehr selber regeln können – etwa wegen einer psychischen Krankheit oder einer geistigen oder körperlichen Behinderung.

Quelle: www.weser-kurier.de, 15.06.2013
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