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Autor Thema: Gesetzentwurf zum Familienpflegezeitgesetz am 15.10.2014 verabschiedet  (Gelesen 6473 mal)
admin
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Beiträge: 3.686


« Antworten #1 am: 18. Oktober 2014, 01:08 »

Bundesregierung bringt Gesetz zur Familienpflegezeit auf den Weg


Befragung der Bundesregierung mit Familienministerin Manuela Schwesig (SPD) zum Gesetzentwurf zur besseren Vereinbarkeit von Pflege, Familie und Beruf


Quelle: www.phoenix.de + http://youtu.be/93hZrt5EB58
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 was wir tun, sondern auch für das,
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Beiträge: 3.686


« am: 18. Oktober 2014, 01:04 »

Zitat
Gesetzentwurf zur Familienpflegezeit verabschiedet

Das Kabinett hat am 15.10.2014 einen Gesetzentwurf zur besseren Vereinbarkeit von Familie, Pflege und Beruf verabschiedet.


Die Menschen in Deutschland werden immer älter und das führt dazu, dass auch die Zahl der Pflegebedürftigen steigt. Schon heute werden mehr als ein Drittel der 2,6 Millionen Pflegebedürftigen von Angehörigen in häuslicher Umgebung gepflegt. Das vom Bundesfamilien- und Bundesarbeitsministerium gemeinsam vorgelegte Gesetz soll betroffene Familien und auch die Wirtschaft entlasten. Menschen, die Beruf und Pflege von Angehörigen in Einklang bringen müssen, sollen mehr zeitliche Flexibilität erhalten.

Zehn Tage bezahlte Pflegezeit und Rechtsanspruch

Die neuen gesetzlichen Regelungen ruhen auf drei Säulen:


  • Für die zehntägige Pflegezeit, die Angehörige schon heute in akuten Fällen beanspruchen können, gibt es ab 01.01.2015 eine Lohnersatzleistung. Als Pflegeunterstützungsgeld zahlt die gesetzliche Pflegeversicherung 67% des wegfallenden Bruttoeinkommens. Für die Finanzierung für das Jahr 2015 sind bereits 100 Mio. Euro im Bundeshaushalt eingestellt.
  • Wer von der Möglichkeit Gebrauch macht, sechs Monate ganz oder teilweise aus dem Beruf auszusteigen, um nahe Angehörige zu pflegen, hat künftig einen Rechtsanspruch auf ein zinsloses Darlehen. Damit soll es für die Betroffenen leichter werden, ihren Lebensunterhalt in der Pflegephase zu bestreiten.
  • Einen Rechtsanspruch wird es künftig auch auf die 24-monatige Familienpflegezeit geben. Hier können pflegende Beschäftigte ihre Arbeitszeit bis auf eine Mindestarbeitszeit von 15 Wochenstunden reduzieren. Den Einkommensausfall können Sie durch ein zinsloses Darlehen abfedern, das beim Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftliche Angelegenheiten zu beantragen ist.

Der Rechtsanspruch auf Pflegezeit und Familienpflegezeit gilt jedoch nicht gegenüber Arbeitgebern mit 15 oder weniger Beschäftigten.

Mehr Gestaltungsspielraum

Die Freistellungsmöglichkeiten für die Pflege naher Angehöriger können miteinander kombiniert werden. Die Gesamtdauer beträgt maximal 24 Monate. Der Begriff der "nahen Angehörigen" wird für das Pflegezeitgesetz und das Familienpflegezeitgesetz erweitert: Auch Stiefeltern, lebenspartnerschaftliche Gemeinschaften und Schwägerinnen und Schwager werden nun berücksichtigt.

Die neuen Regelungen gelten auch für Eltern und Angehörige pflegebedürftiger Kinder, die nicht zu Hause, sondern in einer außerhäuslichen Einrichtung betreut werden. Auch für die Begleitung schwerstkranker Angehöriger in der letzten Lebensphase besteht für maximal drei Monate die Möglichkeit, die Arbeitszeit ganz oder teilweise zu reduzieren.

Neue Qualität der Vereinbarkeit von Beruf und Familie

Das neue Gesetz soll Familien in schwierigen Situationen entlasten. Gleichermaßen entlaste es aber auch die Wirtschaft, erklärte Familienministerin Manuela Schwesig bei der Vorstellung des Gesetzes. Ein finanzielles Risiko bestehe für Arbeitgeber nicht mehr. Darüber hinaus müssten sie nicht mehr auf wertvolle Fachkräfte verzichten: Beschäftigte seien künftig nicht mehr gezwungen, im Pflegefall ihren Job komplett aufzugeben.

Quelle: https://www.juris.de/jportal/portal/page/homerl.psml?nid=jnachr-JUNA141002623&cmsuri=%2Fjuris%2Fde%2Fnachrichten%2Fzeigenachricht.jsp

* 20140914_lesefassung_zum_familienpflegezeitgesetz.pdf (299.46 KB - runtergeladen 630 Mal.)
« Letzte Änderung: 18. Oktober 2014, 01:38 von admin » Gespeichert

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