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News: BGH stärkt Verbraucherrechte von Pflegeheimbewohnern

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Autor Thema: Patientenverfügung - gesetzlich geregelt  (Gelesen 38851 mal)
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« Antworten #23 am: 16. Januar 2011, 21:50 »

Patientenverfügung muss auch in stationären Pflegeeinrichtungen uneingeschränkt gelten

Neuss, den 14.01.2011 | In den vergangenen Jahren ist lebhaft über die Patientenautonomie am Lebensende gestritten worden. Dies führte dazu, dass sich der Bundesgerichtshof (BGH) mehrfach zu den maßgeblichen Rechtsfragen geäußert hat und schließlich der Gesetzgeber in § 1901a ff. Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) für klarstellende Vorschriften zur Patientenverfügung und deren Umsetzung beigetragen hat.

§ 1901a BGB -Patientenverfügung:

(1) Hat ein einwilligungsfähiger Volljähriger für den Fall seiner Einwilligungsunfähigkeit schriftlich festgelegt, ob er in bestimmte, zum Zeitpunkt der Festlegung noch nicht unmittelbar bevorstehende Untersuchungen seines Gesundheitszustands, Heilbehandlungen oder ärztliche Eingriffe einwilligt oder sie untersagt (Patientenverfügung), prüft der Betreuer, ob diese Festlegungen auf die aktuelle Lebens- und Behandlungssituation zutreffen. Ist dies der Fall, hat der Betreuer dem Willen des Betreuten Ausdruck und Geltung zu verschaffen. Eine Patientenverfügung kann jederzeit formlos widerrufen werden.

(2) Liegt keine Patientenverfügung vor oder treffen die Festlegungen einer Patientenverfügung nicht auf die aktuelle Lebens- und Behandlungssituation zu, hat der Betreuer die Behandlungswünsche oder den mutmaßlichen Willen des Betreuten festzustellen und auf dieser Grundlage zu entscheiden, ob er in eine ärztliche Maßnahme nach Absatz 1 einwilligt oder sie untersagt. Der mutmaßliche Wille ist aufgrund konkreter Anhaltspunkte zu ermitteln. Zu berücksichtigen sind insbesondere frühere mündliche oder schriftliche Äußerungen, ethische oder religiöse Überzeugungen und sonstige persönliche Wertvorstellungen des Betreuten.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten unabhängig von Art und Stadium einer Erkrankung des Betreuten.

(4) Niemand kann zur Errichtung einer Patientenverfügung verpflichtet werden. Die Errichtung oder Vorlage einer Patientenverfügung darf nicht zur Bedingung eines Vertragsschlusses gemacht werden.

(5) Die Absätze 1 bis 3 gelten für Bevollmächtigte entsprechend.

Danach hat jeder einwilligungsfähige Volljährige die Möglichkeit, mittels einer schriftlich abgefassten Patientenverfügung zu bestimmen, dass im Falle einer exakt festgelegten Lebenssituation bestimmte (in der Regel lebensverlängernde) Maßnahmen, wie z.B. die Zuführung von Nahrung und Flüssigkeit mittels Magensonde (PEG) oder die künstliche Beatmung, zu unterbleiben haben. Insoweit gibt es auch keine Einschränkungen dergestalt, dass solche Unterlassungen nur dann gerechtfertigt sind, wenn sich der Betroffene im Sterbeprozess befindet (sog. Reichweitenbegrenzung). Letztlich darf auch niemand zur Errichtung einer Patientenverfügung verpflichtet oder die Errichtung oder Vorlage einer Patientenverfügung zur Bedingung eines Vertragsschlusses gemacht werden. Im Umkehrschluss bedeutet das auch, dass niemand verpflichtet werden kann, von der Errichtung einer Patientenverfügung oder bestimmten Festlegungen hinsichtlich Behandlungsabbruch abzusehen. Der Gesetzgeber hat mit den neuen Regelungen eine eindeutige Rechtslage geschaffen mit der Folge, dass sich auch bei der Behandlung, Pflege und Betreuung von Heimbewohnern uneingeschränkte Pflichten dahingehend ergeben, eine wirksam errichtete Patientenverfügungen zu respektieren und ihre Durchsetzung zu gewährleisten.

Veränderungen der Rechtslage durch Vertrag sind nicht zulässig

Es hat nicht an Versuchen gefehlt, die durch den Gesetzgeber geschaffene Rechtslage als mit dem Lebensschutz nicht vereinbar hinzustellen. Vor allem sind seit dem Urteil des BHG vom 25.06.2010 - 2 StR 454/09 - immer wieder Rufe laut geworden, die neuen Vorschiften im BGB im Sinne einer vermeintlichen Stärkung des Lebensschutzes zu korrigieren und die Verfügungskompetenzen Volljähriger hinsichtlich der Unterlassung bzw. des Abbruches von Behandlungs- und Pflegemaßnahmen einzuschränken.

Solche Erwägungen haben nun einen Heimträger bewogen, dem rechtlichen Betreuer einer Bewohnerin eine Nebenabrede zum Heimvertrag abzuverlangen. Der diesbezügliche Brieftext (anonymisiert) im Wortlaut:

„Zwischen der Pflegeeinrichtung X und Frau Y wird der Heimvertrag in § 11 wie folgt ergänzt:

„Das Heim und dessen Mitarbeiter haben die sittliche Überzeugung, dass die Verpflichtung besteht, Leben zu schützen und zu pflegen. Der Bewohner oder sein rechtlicher Vertreter wird vom Heim und seinen Mitarbeitern daher ein Vorenthalten von Nahrung und Flüssigkeit nicht verlangen, auch wenn eine entsprechende Patientenverfügung oder ein entsprechender mutmaßlicher Wille vorliegt. Sollte der Bewohner oder sein rechtlicher Vertreter daher beabsichtigen das Leben des Bewohners durch Nahrungs- und Flüssigkeitsentzug zu beenden, verpflichtet er sich, den Heimvertrag zu kündigen und die beabsichtigte Maßnahmen in einer damit vertrauten Institution (Hospiz o.ä.) oder zu Hause durchzuführen.“

Auf die Frage, ob und inwieweit solche Nebenabreden zulässig sind, ergibt sich folgende Beurteilung:

Der rechtliche Betreuer (bzw. Bevollmächtigte) hat dem Patientenwillen Ausdruck und Geltung zu verschaffen (§ 1901a BGB). Dies auch dann, wenn es um einen Behandlungsabbruch bzw. das Vorenthalten von Nahrung und Flüssigkeit geht (vgl. Urteil des BGH vom 25.06.2010 - 2 StR 454/09 -). Der Heimträger bzw. die Führungsverantwortlichen sind in der Pflicht, die Patientenautonomie zu achten (siehe auch die „Charta der Rechte hilfe- und pflegebedürftiger Menschen“). Es kann unter diesen Umständen keine Veranlassung gesehen werden, die gewünschte Vertragsänderung als zulässige Ergänzung des Heimvertrages anzusehen.


Sollte der Heimträger weiterhin auf eine Vertragsänderung drängen, wäre eine Unterrichtung der Pflegekassenverbände, die über die Zulassung von Pflegeeinrichtungen mit zu befinden haben, zu denken. Denn es müsste die Frage aufgeworfen werden, ob sich der Heimträger mit seinem Ansinnen nicht außerhalb des Rechtsrahmens des SGB XI stellt und seine Zulassung zur Versorgung von pflegebedürftigen Menschen zu Lasten der Solidargemeinschaft zurückgenommen werden muss.

Dem beschriebenen Ansinnen des Heimträgers sollte aus grundsätzlichen Erwägungen entgegen getreten werden. Es ist nämlich auch so, dass der Durchsetzung eines Behandlungsabbruches durch Einstellung der künstlichen Ernährung weder heimrechtliche Gründe noch Gewissenserwägungen einzelner Personen entgegen stehen können. Denn der BGH hat bereits in einem Beschluss vom 08.06.2005 – XII ZR 177/03 – in der Streitsache des Wachkomapatienten P. ausgeführt und klargestellt, dass heimrechtliche Erwägungen und die Freiheit des Gewissens von Pflegekräften die Patientenautonomie nicht einschränken können. Bei einer Abwägung widerstreitender Interessen habe das Selbstbestimmungsrecht des Patienten zu dominieren. – Und das ist auch gut so!

Im Übrigen bleibt noch anzumerken, dass sich die Gründe, aus denen ein Heimvertrag beendet werden darf und kann, im Wohn- und Betreuungsvertragsgesetz (WBVG) abschließend geregelt sind. Dies ist zwingendes Recht, so dass ein zusätzlicher Beendigungstatbestand nicht durch eine Nebenabrede im Heimvertrag – als sog. „Gewissensklausel“ - geschaffen werden kann.

Werner Schell – Dozent für Pflegerecht und Vorstand von Pro Pflege - Selbsthilfenetzwerk

Quelle: http://www.openpr.de/news/501182.html - Pressemitteilung Pro Pflege
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« Antworten #22 am: 06. September 2010, 08:01 »

ein weiterer Zeitungsbericht zu Geldern vom 30.08.2010

Sterbehilfe:  Eine Frau kämpft um ihren Mann

Geldern.  Margot Umbreit wollte ihrem Mann im Gelderner Hospiz Sterbehilfe leisten. Nach einem ersten Versuch tobt ein Rechtsstreit. Die 65-Jährige kämpft weiter darum, „dass er in Ruhe gehen kann.“

Zitat
„Die Patientenverfügung habe ich schon 1995 beim Betreuungsgericht in Emmerich eingereicht. Sie liegt auch den Krankenhäusern und dem Heim vor, in dem mein Mann war, bis er ins Hospiz kam”, sagt sie, die dazu beitragen will, dass andere Menschen vorsichtiger im Umgang mit ihrem Willen und der Patientenverfügung werden.
Quelle: http://www.derwesten.de/nrz/niederrhein

« Letzte Änderung: 06. September 2010, 08:03 von Multihilde » Gespeichert
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« Antworten #21 am: 15. Juli 2010, 15:55 »

Versuchte Sterbehilfe im Gelderner Hospiz
Niederrhein, 14.07.2010, Rosali Kurtzbach

Geldern. Im Hospiz Geldern-Walbeck gibt es einen Fall von versuchter Sterbehilfe. Eine Frau durchtrennte den lebenserhaltenden Schlauch ihres Ehemannes. Der Patient wurde gerettet. Das Amtsgericht setzte einen Betreuer für den 68-Jährigen ein. ...

Quelle: http://www.derwesten.de/


- weitere Zeitungsberichte:

http://www.derwesten.de/nrz/niederrhein/Ehefrau-darf-ihren-Mann-nun-im-Hospiz-besuchen-id3273794.html

http://www.rp-online.de/niederrheinnord/geldern/nachrichten/geldern/Hospiz-Walbeck-einigt-sich-mit-Demonstranten_aid_885069.html

http://www.derwesten.de/nrz/niederrhein/Das-Recht-auf-ein-wuerdiges-Sterben-id3244693.html

http://www.rp-online.de/niederrheinnord/geldern/nachrichten/geldern/Protest-vor-dem-Walbecker-Hospiz_aid_882691.html


WEITERE INFOS:

- BGH-Urteil aus 1994, der sog. "Kemptener Fall":
http://www.uni-koeln.de/jur-fak/inststaa/gesundheitsrecht.net/urteile/sterbebegleitung/bgh.pdf
« Letzte Änderung: 23. Juli 2010, 23:56 von admin » Gespeichert

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« Antworten #20 am: 25. Juni 2010, 14:26 »

Abbruch lebenserhaltender Behandlung auf der Grundlage des Patientenwillens ist nicht strafbar

Das Landgericht hat den Angeklagten P. wegen versuchten Totschlags zu einer Freiheitsstrafe von neun Monaten verurteilt und deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt. Die ursprünglich mitangeklagte Frau G. hat das Landgericht rechtskräftig freigesprochen.


Der Angeklagte ist ein für das Fachgebiet des Medizinrechts spezialisierter Rechtsanwalt. Nach den Feststellungen des Landgerichts beriet er die beiden Kinder der 1931 geborenen Frau K., nämlich die mitangeklagte Frau G. und deren inzwischen verstorbenen Bruder. Frau K. lag seit Oktober 2002 in einem Wachkoma. Sie wurde in einem Pflegeheim über einen Zugang in der Bauchdecke, eine sog. PEG-Sonde, künstlich ernährt. Eine Besserung ihres Gesundheitszustandes war nicht mehr zu erwarten.

Entsprechend einem von Frau K. im September 2002 mündlich für einen solchen Fall geäußerten Wunsch bemühten sich die Geschwister, die inzwischen zu Betreuern ihrer Mutter bestellt worden waren, um die Einstellung der künstlichen Ernährung, um ihrer Mutter ein Sterben in Würde zu ermöglichen. Nach Auseinandersetzungen mit der Heimleitung kam es Ende 2007 zu einem Kompromiss, wonach das Heimpersonal sich nur noch um die Pflegetätigkeiten im engeren Sinne kümmern sollte, während die Kinder der Patientin selbst die Ernährung über die Sonde einstellen, die erforderliche Palliativversorgung durchführen und ihrer Mutter im Sterben beistehen sollten.

Nachdem Frau G. am 20.12.2007 die Nahrungszufuhr über die Sonde beendet hatte, wies die Geschäftsleistung des Gesamtunternehmens am 21.12.2007 jedoch die Heimleitung an, die künstliche Ernährung umgehend wieder aufzunehmen. Den Kindern der Frau K. wurde ein Hausverbot für den Fall angedroht, dass sie sich hiermit nicht einverstanden erklären sollten. Darauf erteilte der Angeklagte P. Frau G. am gleichen Tag den Rat, den Schlauch der PEG-Sonde unmittelbar über der Bauchdecke zu durchtrennen.

Frau G. schnitt Minuten später mit Unterstützung ihres Bruders den Schlauch durch. Nachdem das Heimpersonal dies bereits nach einigen weiteren Minuten entdeckt und die Heimleitung die Polizei eingeschaltet hatte, wurde Frau K. auf Anordnung eines Staatsanwalts gegen den Willen ihrer Kinder in ein Krankenhaus gebracht, wo ihr eine neue PEG-Sonde gelegt und die künstliche Ernährung wieder aufgenommen wurde. Sie starb dort zwei Wochen darauf eines natürlichen Todes auf Grund ihrer Erkrankungen.

Das Landgericht hat das Handeln des Angeklagten als einen gemeinschaftlich mit Frau G. begangenen versuchten Totschlag durch aktives Tun – im Gegensatz zum bloßen Abbruch einer lebenserhaltenden Behandlung durch Unterlassen – gewürdigt, der weder durch eine mutmaßliche Einwilligung der Frau K. noch nach den Grundsätzen der Nothilfe oder des rechtfertigenden Notstandes gerechtfertigt sei. Auch auf einen entschuldigenden Notstand könne sich der Angeklagte nicht berufen. Soweit er sich in einem sog. Erlaubnisirrtum befunden habe, sei dieser für ihn als einschlägig spezialisierten Rechtsanwalt vermeidbar gewesen.

Die Mitangeklagte G. hat das Landgericht freigesprochen, weil sie sich angesichts des Rechtsrats des Angeklagten in einem unvermeidbaren Erlaubnisirrtum befunden und deshalb ohne Schuld gehandelt habe.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat das Urteil auf die Revision des Angeklagten aufgehoben und ihn freigesprochen.


Die Frage, unter welchen Voraussetzungen in Fällen aktueller Einwilligungsunfähigkeit von einem bindenden Patientenwillen auszugehen ist, war zur Tatzeit durch miteinander nicht ohne weiteres vereinbare Entscheidungen des Bundesgerichtshofs noch nicht geklärt. Divergenzen in der Rechtsprechung betrafen die Verbindlichkeit von sog. Patientenverfügungen und die Frage, ob die Zulässigkeit des Abbruchs einer lebenserhaltenden Behandlung auf tödliche und irreversibel verlaufende Erkrankungen des Patienten beschränkt oder von Art und Stadium der Erkrankung unabhängig ist, daneben auch das Erfordernis der gerichtlichen Genehmigung einer Entscheidung des gesetzlichen Betreuers über eine solche Maßnahme. Der Gesetzgeber hat diese Fragen durch das sog. Patientenverfügungsgesetz mit Wirkung vom 1. September 2009 ausdrücklich geregelt. Der Senat konnte daher entscheiden, ohne an frühere Entscheidungen anderer Senate gebunden zu sein.

Das Landgericht ist im Ergebnis zutreffend davon ausgegangen, dass die durch den Kompromiss mit der Heimleitung getroffene Entscheidung zum Unterlassen weiterer künstlicher Ernährung rechtmäßig war und dass die von der Heimleitung angekündigte Wiederaufnahme als rechtswidriger Angriff gegen das Selbstbestimmungsrecht der Patientin gewertet werden konnte. Die im September 2002 geäußerte Einwilligung der Patientin, die ihre Betreuer geprüft und bestätigt hatten, entfaltete bindende Wirkung und stellte sowohl nach dem seit dem 1. September 2009 als auch nach dem zur Tatzeit geltenden Recht eine Rechtfertigung des Behandlungsabbruchs dar. Dies gilt jetzt, wie inzwischen § 1901 a Abs. 3 BGB ausdrücklich bestimmt, unabhängig von Art und Stadium der Erkrankung.

Dagegen trifft die Bewertung des Landgerichts nicht zu, der Angeklagte habe sich durch seine Mitwirkung an der aktiven Verhinderung der Wiederaufnahme der Ernährung wegen versuchten Totschlags strafbar gemacht. Die von den Betreuern – in Übereinstimmung auch mit den inzwischen in Kraft getretenen Regelungen der §§ 1901 a, 1904 BGB – geprüfte Einwilligung der Patientin rechtfertigte nicht nur den Behandlungsabbruch durch bloßes Unterlassen weiterer Ernährung, sondern auch ein aktives Tun, das der Beendigung oder Verhinderung einer von ihr nicht oder nicht mehr gewollten Behandlung diente. Eine nur an den Äußerlichkeiten von Tun oder Unterlassen orientierte Unterscheidung der straflosen Sterbehilfe vom strafbaren Töten des Patienten wird dem sachlichen Unterschied zwischen der auf eine Lebensbeendigung gerichteten Tötung und Verhaltensweisen nicht gerecht, die dem krankheitsbedingten Sterbenlassen mit Einwilligung des Betroffenen seinen Lauf lassen.

- Urteil vom 25. Juni 2010 – 2 StR 454/09
- Landgericht Fulda – Urteil vom 30. April 2009 – 16 Js 1/08 - 1 Ks –

Quelle: Pressestelle des Bundesgerichtshofs (BGH), 25.06.2010



Das Urteil ist zu diesem Zeitpunkt noch nicht verfügbar. Sobald es vorliegt, kann es heruntergeladen werden unter:
http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&Art=pm&Datum=2010&Sort=3&anz=131&pos=2&nr=52417&linked=urt&Blank=1&file=dokument.pdf 
« Letzte Änderung: 25. Juni 2010, 21:50 von admin » Gespeichert

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« Antworten #19 am: 25. Juni 2010, 13:56 »

Entscheidung des Generalstaatsanwaltes in Nürnberg:

Richter machen sich strafbar, wenn sie Patientenverfügungen missachten

Um Haaresbreite entkam ein Straubinger Vormundschaftsrichter einer Bestrafung wegen Körperverletzung im Amt, weil er eine Patientenverfügung missachtet hatte. Das Verfahren wurde nur deshalb eingestellt, weil es zu der richterlich angeordneten Amputation eines Beines nicht mehr kam, da sich die Ärzte geweigert hatten, den Eingriff durchzuführen. So konnte die Patientin an ihrer Krankheit versterben, wie sie es in ihrer Patientenverfügung gewünscht hatte. (Aktenzeichen 4 BerL 144/07 - Generalstaatsanwalt Nürnberg, Verfügung vom 15.01.2008).

Die Entscheidung bestätigt, dass die Rechtslage zur Verbindlichkeit von Patientenverfügungen klar ist. Mit einer Patientenverfügung kann man rechtsverbindlich Behandlungen untersagen, unabhängig von Art, Schwere und Stadium der Erkrankung (keine sog. „Reichweitenbegrenzung“).

Rückblick:
Der Fall: Maria M., 82, wohnhaft in einem Straubinger Altenheim, sollte bei schwerer Zuckerkrankheit im Juni 2007 im Straubinger Klinikum St. Elisabeth der rechte Unterschenkel amputiert werden. Das verweigerte sie. Bei ihrem ebenso zuckerkranken Vater hatte es acht Amputationen gegeben, bis er sterben konnte. Maria M. blickte auf ein erfülltes Leben zurück und wollte in Frieden sterben.

Die Ärzte klärten sie auf, dass sie als Folge des fortschreitenden Krankheitsbildes (Schwarz-Werden des Beines) sterben würde. Sie würde aber bei guter palliativer ärztlicher Versorgung nicht leiden. Sie dokumentierten den Patientenwillen, und Maria M. kam „unversehrt“ zurück ins Heim. Dort setzte man sich nun am runden Tisch zusammen, Vertreter des Heimes, der Hausarzt, der Enkel als rechtlicher Vertreter und die geistig vollkommen klare Maria M.. Nach erneuter Aufklärung legte sie nun schriftlich nieder, dass sie nicht amputiert werden wollte. Sie wollte an ihrer Krankheit sterben. Im Sinne der Rechtsprechung war sie also weder „irreversibel“ noch „tödlich“ erkrankt. Ihre Patientenverfügung war dennoch verbindlich, wie jetzt der Nürnberger Generalstaatsanwalt feststellt.

Als Frau M. schon im Sterben lag, erfolgte durch eine ärztliche Urlaubsvertreterin eine Anzeige beim Vormundschaftsgericht Straubing. Daraufhin entschied der beschuldigte Vormundschaftsrichter, dass der Enkel von Maria M. als Vorsorgebevollmächtigter den Interessen der Frau zuwider handeln würde, weil er die Amputation verhindern wollte. Der Richter setzte sofort einen rechtlichen Betreuer ein, der wiederum sofort die Amputation zur Lebensrettung von Maria M. anordnete. Dazu kam es nicht mehr.

Die Ärzte im Klinikum St. Elisabeth in Straubing kannten den Willen von Frau M.. Diese war auch schon gar nicht mehr operationsfähig und verstarb am nächsten Tag. Der Vormundschaftsrichter zeigte den Enkel wegen Körperverletzung und fahrlässiger Tötung an.

Nun wäre der Richter um ein Haar schwer bestraft worden. Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren kann die Körperverletzung im Amt geahndet werden, § 340 StGB. Rechtsbeugung ist sogar ein Verbrechen mit einer Mindeststrafe von einem Jahr, § 339 StGB. In beiden Fällen ist allein der Versuch strafbar. Für den „Versuch“ fehlte es aber am Beginn der Vorbereitungen zur Operation. Die Vorsorgevollmacht und die Patientenverfügung waren aber verbindlich. So schreibt der Generalstaatsanwalt: „Auch das Vormundschaftsgericht darf sich nicht darüber hinwegsetzen.“ Sodann folgen sehr beachtliche „grundsätzliche Ausführungen“ des Generalstaatsanwalts. Wörtlich heißt es:

„Bei der Frage, ob bei einem Kranken eine Operation oder ein sonstiger ärztlicher Eingriff vorzunehmen ist, muss in erster Linie sein Selbstbestimmungsrecht beachtet werden. Jeder Mensch kann selbst bestimmen, ob, wie lange und in welcher Weise er behandelt werden soll. Das Selbstbestimmungsrecht des Patienten gilt auch dann, wenn es darauf gerichtet ist, eine aus medizinischen Gründen dringend erforderliche Behandlung zu verweigern oder lebensverlängernde Maßnahmen abzubrechen. Bei einer Missachtung des Selbstbestimmungsrechts eines Kranken kommt eine strafbare Körperverletzung in Betracht, wenn ein ärztlicher Eingriff vorgenommen oder auf andere Weise, z. B. durch Verabreichung von Medikamenten, in den Körper eingegriffen wird.“

Sodann erklärt der Generalstaatsanwalt, dass all dies genauso gilt, wenn der Patient aktuell nicht mehr entscheidungsfähig ist. Dann ist nämlich der hypothetische Wille auf Basis einer Patientenverfügung oder der Wertewelt des Patienten zu ermitteln. Hierbei beruft sich der Generalstaatsanwalt auf die klare Rechtslage seit einem Urteil des Bundesgerichtshofes aus dem Jahr 1994 („Kemptener Entscheidung“). Wörtlich führt er aus:

„Es ist Aufgabe des Vormundschaftsrichters, diesen hypothetischen Willen zu ergründen und festzustellen. Er darf sich dazu nicht in Widerspruch stellen. " Der Bescheid stellt klar, dass Vormundschaftsrichter mit einem Fuß im Gefängnis stehen, wenn sie den Patientenwillen nicht respektieren.

Besonders bedeutsam ist, dass es sich hier um einen Fall handelt, bei dem die Patientin weder tödlich noch unheilbar erkrankt war. Sie hätte noch Jahre leben können - allerdings mit immer neuen Amputationen! Den Originaltext der Entscheidung kann in der Kanzlei angefordert werden.

Quelle: http://www.putz-medizinrecht.de - Presse,itteilung vom 23.01.2008
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« Antworten #18 am: 01. September 2009, 13:25 »

Patientenverfügung

Nach mehrjähriger Diskussion in Gesellschaft und Parlament hat der Deutsche Bundestag im  Juni  2009  das  Gesetz  zu Patientenverfügungen verabschiedet. Jetzt ist es soweit, am 1. September tritt das Gesetz in Kraft.

„Der DHPV begrüßt, dass mit diesem Gesetz das Selbstbestimmungsrecht der Betroffenen gestärkt wird - in einer Situation, in der er oder sie nicht mehr selbst entscheiden kann. Denn dem schriftlich niedergelegten Patientenwillen über die Behandlung oder Nichtbehandlung bei einer Krankheit oder nach einem Unfall wird durch das Gesetz eine hohe Verbindlichkeit zugesprochen“, erklärt Dr. Birgit Weihrauch, Vorstandsvorsitzende des Deutschen Hospiz- und PalliativVerbands (DHPV). Oft geht es um die Frage, ob lebenserhaltende Maßnahmen wie künstliche Ernährung oder künstliche  Beatmung in bestimmten Situationen beendet werden sollen.  

„Wichtig ist, dass eine Patientenverfügung mit einer Vorsorgevollmacht verbunden ist“, so Dr. Birgit Weihrauch weiter, „denn in ihr
wird festgelegt, welcher Angehörige oder welche Person des Vertrauens als Bevollmächtigter dafür Sorge tragen soll, dass dem Willen des oder der Betroffenen so weit wie möglich auch Geltung verschafft wird.“ Denn gesetzlich sind Ehepartner oder auch andere Familienangehörige nicht befugt, für den Betroffenen zu entscheiden. Sinnvoll ist, die eigene Patientenverfügung in regelmäßigen Abständen zu aktualisieren. So kann sich der Verfügende vergewissern, ob und wieweit seine Festlegungen noch seinem Willen entsprechen und ob sie an seine gesundheitliche Situation anepasst werden sollten. Eine Patientenverfügung kann insoweit jederzeit geändert oder auch widerrufen werden.  

Zu all diesen Fragen rund um das Thema der Patientenverfügung hat der Deutsche Hospiz- undPalliativVerband in enger Zusammenarbeit mit Prof. Dr.  jur. Thomas Klie von der Evangelischen Hochschule Freiburg, Rechtsanwalt und Mitglied des Wissenschaftlichen Beirats des DHPV, eine Handreichung erstell, die zu den wesentlichen Punkten des Gesetzes Stellung nimmt, auch zu den Grenzen von Patientenverfügungen.

Patientenverfügung: Der Patientenwille ist bindend
DHPV legt Handreichung zur Anwendung des neuen Gesetzes vor

Damit will der DHPV alle, die sich mit dem Thema Patientenverfügung auseinandersetzen, beratend zur Seite stehen. Auf zwölf Seiten werden
Fragen gestellt und beantwortet:

  • Was kann in Patientenverfügungen geregelt werden?
  • Welche Akzeptanz haben Patientenverfügungen  in der Bevölkerung?
  • Welche Rolle spielt die Beratung bei oder vor der Erstellung einer Patientenverfügung?  

„Leider hat der Gesetzgeber weder eine Beratungspflicht noch – was wesentlich wichtiger gewesen wäre – einen Beratungsanspruch im Bereich der gesetzlichen Krankenversicherung eingeräumt“ erklärt Prof. Dr. Thomas Klie. Ein Beratungsgespräch zu führen, ist in jedem Fall zu empfehlen, denn die Anweisungen in einer Patientenverfügung müssen so konkret wie möglich formuliert werden. „Sich mit der Endlichkeit des eigenen Lebens zu beschäftigen, kann schwer sein. Das neue Gesetz gibt Impulse für die Auseinandersetzung mit dem Tod und dem Sterben“, so Prof. Dr. Thomas Klie weiter.  

Der Deutsche Hospiz- und PalliativVerband ist der Dachverband von nahezu 1000 Hospiz- und Palliativeinrichtungen in Deutschland und vertritt deren Interessen und die Belange der Schwerstkranken und Sterbenden gegenüber Politik und Gesundheitswesen. Er wurde als Bundesarbeitsgemeinschaft Hospiz e.V. 1992 gegründet. Mitglieder sind alle 16 Landesverbände und zahlreiche Organisationen und Persönlichkeiten der Hospizbewegung und Palliativmedizin. Die Handreichung des DHPV zum Gesetz der Patientenverfügung, den ausführlichen Gesetzestext sowie weitere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite des  DHPV: www.hospiz.net.

Quelle: http://www.hospiz.net/patientenverfuegung/index.html



[Hier geht es zu den erwähnten Dokumente >>]
« Letzte Änderung: 01. September 2009, 13:27 von admin » Gespeichert

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« Antworten #17 am: 23. Juni 2009, 10:21 »

Gesetz zu Patientenverfügungen beschlossen

(er) Nach mehr als sechs Jahren Debatte hat der Bundestag in der vergangenen Woche eine gesetzliche Regelung zu Patientenverfügungen verabschiedet. Sie haben künftig hohe rechtliche Verbindlichkeit und müssen unabhängig von Art und Stadium einer Erkrankung beachtet werden. Der Gruppenentwurf des SPD-Rechtsexperten Joachim Stünker, hinter dem auch Abgeordnete von FDP, Grünen und Linken standen, bekam bei der Schlussabstimmung 317 von 555 Stimmen.

Der Entwurf knüpft an eine Vorlage an, die Bundesjustizministerin Brigitte Zypries (SPD) bereits 2004 erarbeitet, mit Beginn der großen Koalition aber wieder zurückgezogen hatte. Danach sollen Menschen umfassende Möglichkeiten haben, ihren Patientenwillen schriftlich zu erklären. So können sie beispielsweise Rettungsmaßnahmen nach einem Unfall untersagen, wenn schwere Hirnschäden oder dauerhafte Pflegebedürftigkeit drohen. Die Verfügung soll immer und in jeder Krankheitsphase verbindlich sein, wenn der Patient sich nicht anders äußert. Patientenverfügungen, die bei bestimmten Krankheiten eine aktive Sterbehilfe verlangen, sind auch künftig unwirksam. Die Patientenverfügung muss schriftlich vorliegen. Eine ärztliche Beratung vor dem Abfassen ist nicht vorgeschrieben, wird aber empfohlen, ebenso wie eine regelmäßige Aktualisierung.

Die Einschätzung des Patientenbetreuers - oft ein enger Angehöriger - soll besonderes Gewicht erhalten. Arzt und Betreuer müssen sich jedoch einig sein, dass der festgelegte Patientenwille in der aktuellen Situation gilt. In Konfliktfällen wird das Vormundschaftsgericht eingeschaltet. Eine Missachtung der Patientenverfügung gilt als Körperverletzung.

Die Kirchen haben das Gesetz kritisiert: Es stelle keine Verbesserung gegenüber der bisherigen Rechtslage dar, sagte der Vorsitzende des Rates der Evangelischen Kirche in Deutschland (EKD), Bischof Wolfgang Huber. Der Gesetzentwurf gehe einseitig von einer zu eng gefassten Vorstellung von Selbstbestimmung aus. Ähnlich argumentierte der Vorsitzende der Deutschen Bischofskonferenz, Erzbischof Robert Zollitsch.

Kritisch äußerte sich auch die Bundesärztekammer: Die vielen individuellen Situationen von Schwerkranken seien gesetzlich nicht regelbar.

Der Deutsche Caritas-Verband reagierte indes positiv: Eine rechtlichte Regelung sei in jedem Fall sinnvoll. Patientenverfügungen sollten jedoch regelmäßig überprüft werden, auch sollte immer eine umfassende Beratung vorausgehen. Der Abschluss eines Heim- oder Pflegevertrages dürfe nicht vom Vorliegen einer Patientenverfügung abhängig gemacht werden, mahnte der DCV.

Quelle: FORUM SOZIALSTATION, Das Onlinemagazin für ambulante Pflege, Bonn
« Letzte Änderung: 24. Juni 2009, 23:24 von admin » Gespeichert

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« Antworten #16 am: 23. Juni 2009, 00:50 »

Unabhängige Patientenberatung Deutschland begrüßt Klarstellung zur Patientenverfügung

Bremen,  22. Juni 2009 Nach mehrjähriger Debatte hat der Bundestag am 18. Juni eine gesetzliche Regelung für Patientenverfügungen beschlossen. Unabhängig von Art und Stadium der Erkrankung muss der schriftlich festgelegte Wille des Patienten zu lebenserhaltenden Maßnahmen geachtet werden.

Jeder Mensch hat das Recht für sich zu entscheiden, ob und welche medizinischen Maßnahmen in einer konkreten Situation ergriffen werden.

Die Unabhängige Patientenberatung Deutschland (UPD) begrüßt die Entscheidung des Bundestages, da sie mehr Rechtsklarheit und Rechtssicherheit im Umgang mit Patientenverfügungen für Ratsuchende und Ärzte schafft.

Jeder Mensch kann infolge eines Unfalls, einer schweren Erkrankung oder zunehmenden Alters in die Lage kommen, nicht mehr selbst seine Einwilligung in medizinische Behandlungen geben zu können. Durch das Abfassen einer Patientenverfügung kann für einen solchen Fall Vorsorge getroffen werden. Zu deren Durchsetzung empfiehlt sich das Benennen einer Vertrauensperson in einer so genannten Vorsorgevollmacht.

Die Unabhängige Patientenberatung Deutschland gibt Hilfestellung für alle, die eine solche individuelle Patientenverfügung treffen wollen.

Es ist nicht einfach, sich mit Fragen, die Krankheiten, Sterben und Tod betreffen, auseinanderzusetzen. Wertvorstellungen und Glaubensüberzeugungen spielen dabei eine Rolle. Vor allem aber muss man sich über die Konsequenzen der eigenen Entscheidung klar werden, so Beraterin Edeltraud Paul-Bauer von der Bremer UPD-Beratungsstelle. Patientinnen und Patienten sollten sich deshalb ausreichend Zeit nehmen und alle Fragen in Ruhe überdenken.

Zum Thema "Patientenverfügung - Vorsorgevollmacht - Betreuungsverfügung" bietet die Beratungsstelle regelmäßig Gruppenratung an, für die eine Anmeldung erforderlich ist. Die aktuellen Termine können Sie unter der Telefonnummer
0421 / 6 99 18 61 erfragen. Die Öffnungszeiten sind: montags bis mittwochs und freitags von 10 bis 13 Uhr sowie donnerstags
von 15 bis 19 Uhr.

Quelle: UPD-Bremen, Pressemitteilung vom 22.06.2009



HINWEIS:

Die 22 regionalen Beratungsstellen der Unabhängige Patientenberatung Deutschland in allen Bundesländern erreicht man unter:

www.upd-online.de

Von Montag bis Freitag, jeweils von 10 bis 18 Uhr, ist unser bundesweites und kostenfreies Beratungstelefon für geschaltet.

Unter 0800 0 11 77 22 sprechen Sie mit den Beraterinnen und Beratern.
« Letzte Änderung: 08. August 2009, 23:47 von admin » Gespeichert

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« Antworten #15 am: 05. Juni 2009, 09:53 »

Eine "gesetzliche Überregulierung" der Patientenverfügung vermeiden
 


Berlin: (hib/BOB) Gegen eine "gesetzliche Überregulierung" der Patientenverfügung wenden sich 37 Abgeordnete der CDU/CSU-Fraktion, darunter Bundestagspräsident Norbert Lammert (CDU), sowie die frühere Vizepräsidentin des Parlaments, Renate Schmidt (SPD), und ein Parlamentarier der Fraktion Die Linke in einem gemeinsamen Antrag (16/13262). Die mehrjährige Debatte im öffentlichen, wissenschaftlichen und parlamentarischen Raum habe gezeigt, dass eine über die gegenwärtige Rechtslage hinausgehende gesetzliche Regelung der Patientenverfügung "weder notwendig noch überzeugend möglich" sei, argumentiert die Abgeordnetengruppe. Die Praxis zeige, dass vorhandene Patientenverfügungen schon heute umgesetzt werden, wenn sie die tatsächliche Situation des Patienten wiedergeben und dieser an einer unheilbaren Erkrankung leidet, die zum Tode führe.

Der Wunsch, für den möglichen Fall der eigenen Einwilligungsunfähigkeit bestmögliche Vorsorge für medizinische Behandlungsentscheidungen zu treffen, sei verständlich, heißt es in der Vorlage. Die grundsätzliche Problematik einer gesetzlichen Patientenverfügung liege aber darin, dass nicht jede denkbare und möglicherweise erste Jahre später eintretende Situation vorhersehbar und hinreichend konkret vorab entscheidbar sei. Art und Schwere einer möglichen Erkrankung sowie Begleiterkrankungen, individueller Krankheitsverlauf, therapeutische Optionen, auch unter dem Aspekt künftigen medizinischen Fortschritts, medizinische Prognose, Lebenserwartung, subjektive Lebensqualität und Lebenseinstellung im jeweils eingetretenen Krankheitsstadium seien nicht vorhersehbar.

Der gegenwärtige Zustand der Patientenverfügung mit gefestigter Rechtsprechung hat sich nach Ansicht der 39 Parlamentarier bewährt. Für die Ärzteschaft schüfen die vorliegenden Richtlinien des Bundesärztekammer zu ärztlichen Sterbebegleitung von 2004 sowie die Empfehlungen zum Umgang mit Vorsorgevollmachten und Patientenverfügungen in der ärztlichen Praxis von 2007 hinreichende Sicherheit für den Umgang mit dem vorab verfügten Patientenwillen, befinden die Abgeordneten.

Quelle:
hib-Meldung 171/2009
Datum: 04.06.2009
heute im Bundestag - 04.06.2009
http://www.bundestag.de

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« Antworten #14 am: 02. Juni 2009, 16:15 »

Entscheidung über Gesetz erneut vertagt

Termin: 18. Juni

Bernard Bode
Gordischer Knoten

ABSTIMMUNG

Zitat
Am 18. Juni wird der Bundestag erneut versuchen, eine Entscheidung über das Thema Patientenverfügung zu erreichen. Denn bereits seit sechs Jahren wird im Parlament intensiv über eine gesetzliche Regelung für die Willenserklärung diskutiert.

Quelle: http://www.bundestag.de/dasparlament



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« Antworten #13 am: 08. März 2009, 19:44 »

Patientenverfügung: "Ein paar Hospize mehr lösen das Problem nicht"
Pressemeldung des Deutschen Bundestages - 08.03.2009


"Das Parlament" Interview mit dem Vorstand der Deutschen Hospiz Stiftung, Eugen Brysch

Vorabmeldung zu einem Interview in der nächsten Ausgabe der Wochenzeitung

„Das Parlament“ (Erscheinungstag: 09. März 2009)

– bei Nennung der Quelle frei zur sofortigen Veröffentlichung  –


Der Chef der Deutschen Hospiz Stiftung, Eugen Brysch, mischt sich in die Debatte um Patientenverfügungen ein. Er befürwortet im Interview mit „Das Parlament“ einen Mix aus den beiden Gesetzesentwürfen der Abgeordneten Wolfgang Bosbach (CDU/CSU) und Joachim Stünker (SPD): „Wir sollten die guten Ansätze aus dem Stünker- und dem Bosbach-Entwurf zusammentragen. Die Gruppe um Wolfgang Bosbach hat erkannt, dass Selbstbestimmung ohne Aufklärung kaum möglich ist. Sie ist die Voraussetzung dafür, dass Patienten die Konsequenzen ihrer Verfügung kennen. Beim Entwurf von Joachim Stünker gefällt mir, dass auf die notarielle Beurkundungspflicht verzichtet wird.“

Zum Thema Sterbehilfe mahnt Brysch größeren politischen Handlungswillen an: Es helfe nicht, wenn am Sonntag eine schöne Rede gegen aktive Sterbehilfe gehalten werde und am Montag nichts mehr davon da sei. Brysch weiter: „Machen wir uns nichts vor: Ein Patientenverfügungsgesetz und das Beibehalten des Euthanasie-Verbotes laufen ins Leere, wenn die politischen Akteure nicht erkennen, dass die Menschen in Deutschland weniger Angst vor den letzten zwei Tagen als vor den letzten drei Jahren ihres Lebens haben.“

Der Stiftungschef fordert daher: „Noch ein paar Hospize mehr lösen das Problem nicht. Wir brauchen ein hospizlich-palliatives Konzept, das überall greift, wo gestorben wird – und das sind zu 75 Prozent Altenpflegeheime und Krankenhäuser.“


Das Interview im Wortlaut:

Seit geraumer Zeit berät der Bundestag über die gesetzliche Regelung von Patientenverfügungen. Welchem der drei vorliegenden Gesetzentwürfe neigt die Deutsche Hospiz Stiftung zu?

Brysch: Wir sollten die guten Ansätze aus dem Stünker- und dem Bosbach-Entwurf zusammentragen. Die Gruppe um Wolfgang Bosbach hat erkannt, dass Selbstbestimmung ohne Aufklärung kaum möglich ist. Sie ist die Voraussetzung dafür, dass Patienten die Konsequenzen ihrer Verfügung kennen. Beim Entwurf von Joachim Stünker gefällt mir, dass auf die notarielle Beurkundungspflicht verzichtet wird. Wir begrüßen, dass sich beide Entwürfe in der Frage der Ermittlung des mutmaßlichen Willens angenähert haben. Auch nach einem Patientenverfügungsgesetz werden die meisten Menschen keine Patientenverfügung haben, sondern eine, die für den vorliegenden Krankheitsfall nicht genügend konkret sein wird. Hier erwarte ich noch Bewegung.

Sie haben den Bosbach-Entwurf kritisiert, weil darin vorgesehen ist, dass die Verfügungen unter bestimmten Umständen nicht wirksam sind, weil das Leben unbedingt zu schützen sei.

Brysch:  Da hat sich im Entwurf zur ursprünglichen Fassung einiges verändert. Eine Reichweitenbeschränkung ist nicht praxistauglich und verfassungsrechtlich hoch bedenklich. Lebensschutz schließt das Selbstbestimmungsrecht nicht aus. Vielmehr geht es darum, beides miteinander zu vereinen, denn die Grundrechte sind untrennbar.

Was halten Sie vom Entwurf von Wolfgang Zöller und anderen, nach dem Verfügungen auch gelten sollen, wenn sie nicht schriftlich niedergelegt wurden?

Brysch: Die Gruppe Zöller / Faust will den „dialogischen Prozess“ zwischen Arzt und Betreuer am Patientenbett. Ein Dialog ohne klare Spielregeln geht allerdings schnell am Patientenwillen vorbei. Die Gruppe ist im Glauben, man brauche nur die derzeitige Praxis und die zentrale Rolle des Arztes zu stärken. Leider ist das nicht so. Vielmehr hängt es vom Gerichtsbezirk ab, wie beispielsweise über künstliche Ernährung entschieden wird. Mir macht Sorge, dass die Gruppe verkennen könnte, dass sich sowohl Patienten als auch Ärzte und Richter in diesen Fragen zurzeit im ethischen und juristischen Treibsand befinden.

Die Deutsche Hospiz Stiftung hat im Jahr 2008 rund 6.500 Menschen beim Verfassen ihrer Patientenverfügung beraten. Neun Millionen Menschen haben eine solche. Was ist ihr wichtigstes Anliegen?

Brysch: Sie haben Angst davor, einer Medizintechnik machtlos ausgesetzt zu sein. Doch Angst ist ein schlechter Berater. Schließlich erkennen viele erst durch die Beratung, dass die zentralen Fragen etwa der künstlichen Ernährung kaum ein Thema der Intensivmedizin sind, sondern der Pflege.

Woher kommt die Sorge, dass der Patientenwille im Sterben nicht zählt?

Brysch: In unserem Gesundheitssystem entscheidet nicht der Patient über die Therapie, sondern der Leistungserbringer – also Arzt oder Krankenhaus. Die Gesetze wurden geschaffen, um Leistungen abzurechnen, die von Ärzten und Krankenkassen festgelegt werden. Wir als Zahler sind nur insofern beteiligt, als dass wir monatlich unsere Krankenkassenbeiträge abführen. Gerade bei chronisch Kranken, die besonders aufgeklärt sind, erleben wir, dass das System auf ihre Wünsche nur wenig hört. Sie gelten als unbequeme Patienten.

Wird auf deren Wünsche am Lebensende so wenig gehört, weil Sterben so teuer ist?

Brysch: Das ist nur ein Teil der Wahrheit, denn mit dem Sterben kann man gutes Geld verdienen. Das Gesundheitssystem der Bundesrepublik kostet jährlich ungefähr 240 Milliarden Euro. Ungefähr die Hälfte dieses Budgets wird für Menschen ausgegeben, die sich in ihren letzten zwölf Lebensmonaten befinden. In der Regel wird ein solcher Mensch fünf Mal in ein Krankenhaus eingewiesen und wieder entlassen. Das ist für die Leistungserbringer hoch profitabel, nutzt aber den Schwerstkranken und Sterbenden wenig.

Warum?

Brysch: Weil es am Bedarf der Betroffenen vorbeigeht. Das System honoriert die Heilung, beispielsweise durch die Fallpauschalen in Krankenhäusern. Die Schwerstkranken und Sterbenden brauchen aber Begleitung. Der Mensch am Lebensende hat viele Krankheiten und Symptome. Hier wäre also nicht Heilung sondern professionelle Linderung wichtig – Ganzheitlichkeit also, die leider verloren geht

Was müsste verändert werden?

Brysch: Als Patientenvertreter geht es uns nicht darum, neue Leuchttürme auf kleinen Inseln zu bauen. Noch ein paar Hospize mehr lösen das Problem nicht. Wir brauchen ein hospizlich-palliatives Konzept, das überall greift, wo gestorben wird – und das sind zu 75 Prozent Altenpflegeheime und Krankenhäuser. Es geht darum, das Leiden so zu mindern, dass eine gute letzte Zeit möglich ist. Der Gesetzgeber hat 2007 den Leistungsanspruch für eine spezielle „Palliativ Care“-Versorgung definiert. Es sollten 330 Teams in Deutschland gegründet werden, die zuhause und in Pflegeheimen Menschen mit schwersten Symptomen begleiteten. Dafür wurden bis Ende 2008 rund 210 Millionen Euro zur Verfügung gestellt. Bis heute gibt es nicht einmal eine Handvoll Dienste, die so etwas anbieten.

Ist es die Angst, nicht gut versorgt zu werden, die dazu führt, dass dubiose Angebote wie die nun eingestellte Sterbehilfe des Roger Kusch angenommen werden?

Brysch: Ja. Es hilft nicht, wenn am Sonntag eine schöne Rede gegen aktive Sterbehilfe gehalten wird und am Montag nichts mehr davon da ist. Machen wir uns nichts vor: Ein Patientenverfügungsgesetz und das Beibehalten des Euthanasie-Verbotes laufen ins Leere, wenn die politischen Akteure nicht erkennen, dass die Menschen in Deutschland weniger Angst vor den letzten zwei Tagen als vor den letzten drei Jahren ihres Lebens haben. Offenbar reicht heute allein die Angst vor Pflegebedürftigkeit aus, sich dem System entziehen zu wollen.

Ist diese Angst berechtigt?

Brysch: Stellen Sie sich vor, Sie sind pflegebedürftig und liegen mit einem fremden Menschen in einem Zimmer. Dort sagt ihnen ein Pfleger, der überfordert ist, weil er 24 Menschen versorgen muss, Sie sollen in die Windeln machen, weil er keine Zeit habe. Oder Ihnen wird eine Magensonde gelegt, weil keine Zeit ist, Ihnen das Essen in Ihrem Schluckrhythmus zu reichen. Das ist demütigend. Im Tierschutzgesetz ist es Vorschrift, mit jedem Hund einmal täglich ins Freie zu gehen – mir erzählen Angehörige oder Pflegekräfte, dass Patienten in einer Woche nicht einmal an der frischen Luft waren.

Seit einiger Zeit sorgt der Fall des demenzkranken Schriftstellers Walter Jens für Aufsehen. Sein Sohn sagt, Jens habe einmal erklärt, nur ein „selbstbestimmtes Leben“ führen zu wollen. Ist das nicht das Hauptproblem – dass wir vorher nicht wissen, wie ein Leben unter bestimmten Umständen sein wird?

Brysch: Walter Jens ist ein Paradebeispiel dafür, worauf ein Patientenverfügungsgesetz eine Antwort geben muss. Nämlich auf die entscheidende Frage, wie der mutmaßliche Wille ermittelt wird. Wie kann ich den Willen von Patienten ermitteln, die keine Verfügung haben? Willensäußerungen von vor 14 Jahren dürfen da keine Rolle spielen, sie sollten nicht älter als zwei Jahre sein. Größte Vorsicht ist bei den „allgemeinen Wertvorstellungen“ geboten – übrigens eine sehr unglückliche Formulierung des BGH. Die drei Entwürfe halten für das Schicksal von Walter Jens unterschiedliche Antworten parat. Bauen wir also eine Brücke im Sinne des Selbstbestimmungsrechtes und des Integritätsschutzes.

Das Interview führte Susanne Kailitz.

Eugen Brysch ist Geschäftsführender Vorstand der Deutschen Hospiz Stiftung. Die Organisation vertritt seit 1996 die Belange Schwerstkranker und Sterbender gegenüber Politik, Krankenkassen und Leistungserbringern. Der Leitspruch der Stiftung lautet: „Weil Sterben auch Leben ist.“

 
Herausgeber
Deutscher Bundestag, PuK 1 - Referat Presse - Rundfunk - Fernsehen
Dorotheenstraße 100, 11011 Berlin
Tel.: (030) 227-37171, Fax: (030) 227-36192
Quelle:
Pressemitteilung
Datum: 08.03.2009
http://www.bundestag.de/aktuell/presse



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« Antworten #12 am: 04. März 2009, 20:30 »

Sachverständige befürworten gesetzliche Regelung der Patientenverfügung

Rechtsausschuss
Berlin: (hib/BOB) Eine gesetzliche Regelung über sogenannte Patientenverfügungen ist notwendig. Dieser Meinung waren fast alle Sachverständigen, die zu einer öffentlichen Anhörung des Rechtsausschusses am Mittwochmittag geladen waren. Entsprechende gegenteilige Behauptungen - wie etwa der Bundesärztekammer - wiesen sie zurück. Die Experten äußerten sich zu drei parlamentarischen Initiativen, die dem Bundestag zurzeit vorliegen.

Der Gesetzentwurf des SPD-Abgeordneten Joachim Stünker und des FDP-Parlamentarier Michael Kauch (16/8442) berücksichtige am besten das Selbstbestimmungsrecht des Patienten, urteilte Professor Friedhelm Hufen von der Universität Mainz. Das Sterben in Würde und die Beachtung eines in freier Selbstbestimmung geäußerten Patientenwillens gehörten zur Menschenwürde. Ärzte, Betreuer und Gerichte seien folglich unmittelbar an den verfassungsrechtlich geschützten Patientenwillen gebunden. Ein Änderungsantrag der SPD-Abgeordneten Marlies Volkmer (Ausschussdrucksache) vereinige die Vorzüge des an der Selbstbestimmung orientierten Entwurfes von Stünker/Kauch und die auf Information und Konsens setzenden Elemente des Entwurfes der Unionsabgeordneten Wolfgang Zöller und Hans Georg Faust (16/11495), so der Sachverständige. Michael de Ridder, Chefarzt der Rettungsstelle des Vivantes Klinikums Am Urban in Berlin, betonte, nicht wenige Patienten, gerade im hohen Alter, würden sich mit einer Patientenverfügung gezielt und bewusst gegen äußerste Optionen der Medizin entscheiden und lieber ihrer Selbstbindung als einem fremden ärztlichen Urteil folgen. Kritik übte er am Gesetzentwurf des Abgeordneten Wolfgang Bosbach und anderen (16/11360). Die Vorlage enthalte im Kern eine Entmündigung der Person, die eine Patientenverfügung erstellt habe. Professor Gian Domenico Borasio vom Münchner Interdisziplinären Zentrum für Palliativmedizin betonte, der beste Schutz vor ärztlichen Fehlern bestehe in einer besseren Ausbildung der Ärzte in Palliativmedizin. Dringend notwendig sei ein Gesetz, das die Palliativmedizin als Pflichtfach in die ärztliche Approbationsordnung einführe. Borasio lobte den unter der Federführung Zöller/Faust entstanden Gesetzentwurf, da dieser die Bedeutung der Umsetzung der Patientenverfügung zwischen Arzt und Betreuer umfassend sichere. Er regte an, diesen Entwurf um zwei Elemente der beiden anderen Gesetzentwürfe zu bereichern. Übernommen werden solle die qualifizierte ärztliche Beratung als "Soll-Vorschrift" aus dem Gesetzentwurf des Abgeordneten Bosbach u.a. und die Formulierungen zur Ermittlung des mutmaßlichen Willens aus dem Stünker/Kauch-Entwurf. Der Vizepräsident des Oberlandesgerichts München, Hans-Joachim Heßler, hob das in der Patientenverfügung enthaltene Freiheitsrecht hervor. Schwerstkranken hätten einen Anspruch darauf, in Würde sterben zu dürfen. Die Ärzte dürften den Patienten nicht als Objekt, sondern als Subjekt wahrnehmen, mahnte Professor Volker Lipp von der Universität Göttingen. Der Wille des Patienten sei stets uneingeschränkt anzuerkennen. Er sei unabhängig von der Form und der Art seines Nachweises zu beachten. Professor Wolfram Höfling von der Universität Köln warf die Frage auf, ob jede Patientenverfügung eine strikte Verbindlichkeit genieße. Der nicht selten erhobene Vorwurf der "Überbürokratisierung" des Sterbens gehe fehl. Der Beratungsbedarf für eine kompetent ausgefüllte Patientenverfügung sei "unendlich hoch", stellte der Chefarzt des Ketteler-Krankenhauses in Offenbach, Stephan Sahm, fest. Daher sollte nur die Patientenverfügung verbindlich sein, die die formalen und inhaltlichen Anforderungen erfüllen. Es gelte Patienten vor womöglich unreflektiert abgefassten Willensbekundungen zu schützen, sagte Salm.

Quelle: hib-Meldung 065/2009
Datum: 04.03.2009
  http://www.bundestag.de/aktuell/hib/2009/2009_065/01.html




kritische Stimmen:

Zitat
Herne/Essen, 3. März 2009
P R E S S E MI T T E I L U N G

Appell an den Bundestag

"Patientenverfügungen nicht gesetzlich absichern!"

"Wir bitten Sie, sich gegen eine gesetzliche Absicherung von Patientenverfügungen auszusprechen." Diesen Appell, unterstützt von Persönlichkeiten aus Medizin und Wissenschaft, richten die Hospizvereinigung OMEGA und der bürgerschaftlich engagierte Verein BioSkop erneut an den Deutschen Bundestag. Anlass ist die öffentliche Anhörung des Rechtsausschusses am 4. März zu drei Gesetzentwürfen, die Patientenverfügungen als verbindlich anerkennen wollen. Die Auswahl der Sachverständigen ist beschränkt: Keiner der geladenen Experten lehnt eine gesetzliche Regelung prinzipiell ab – obwohl alle Gesetzentwürfe tödliche Unterlassungen bei Menschen zulassen wollen, die gar nicht im Sterben liegen.

In dem Schreiben, das den Bundestagsabgeordneten seit Oktober 2008 vorliegt, heißt es: "Wichtiger als eine gesetzlich ermöglichte Wahl zwischen 'Pflege oder Tod sind Versorgungsalternativen, die eine individuell gemäße Betreuung für alle Kranken ermöglichen – gerade auch für diejenigen, die von solchen Wahlmöglichkeiten in Pflegeeinrichtungen und Kliniken mangels Geld derzeit noch ausgeschlossen sind." Alle drei diskutierten Gesetzentwürfe um deren Mentoren Joachim Stünker (SPD), Wolfgang Bosbach (CDU) und Wolfgang Zöller (CSU) unterscheiden sich im Kern nicht:

Übereinstimmend legitimieren sie, das Leben einwilligungsunfähiger PatientInnen bei vorausverfügtem oder vermutetem Einverständnis zu beenden – nicht per Giftspritze, sondern durch gezieltes Unterlassen von Therapien und Ernährung.

Quelle: Internet: www.bioskop-forum.de
  






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« Antworten #11 am: 28. Februar 2009, 00:24 »

Vorschläge zur Patientenverfügung auf dem Prüfstand

Rechtsausschuss befragt in öffentlicher Sitzung neun Sachverständige

Der künftige Rechtsrahmen für Patientenverfügungen ist Gegenstand einer öffentlichen Anhörung des Rechtsausschusses am Mittwoch, dem 4. März 2009. Neun Sachverständige werden sich zu den vier parlamentarischen Initiativen äußern, die dem Bundestag zurzeit vorliegen.

Drei Gesetzentwürfe jeweils von franktionsübergreifenden Gruppen von Abgeordneten stehen ebenso zur Diskussion wie ein Antrag der FDP (16/397), in dem die Bundesregierung aufgefordert wird, die Bindungswirkung von Patientenverfügungen gesetzlich klarzustellen.

210 Abgeordnete für Stünker-Entwurf

Der älteste Gesetzentwurf stammt von Joachim Stünker (SPD) und weiteren 117 SPD-Abgeordneten, darunter Bundesjustizministerin Brigitte Zypries, sowie von 43 Parlamentariern der FDP, 25 Abgeordneten von Bündnis 90/Die Grünen und 24 Abgeordneten der Fraktion Die Linke (16/8442).

Sie wollen, dass die Tötung auf Verlangen in einer Patientenverfügung unwirksam ist. Besonders schwerwiegende Entscheidungen eines Betreuers oder Bevollmächtigten über die Zustimmung oder Ablehnung ärztlicher Maßnahmen sollen vom Vormundschaftsgericht genehmigt werden müssen.

98 Abgeordnete für Bosbach-Entwurf

Der zweite Gesetzentwurf (16/11360) stammt vom CDU-Abgeordneten Wolfgang Bosbach und wurde von 74 weiteren Unionsabgeordneten, zwölf Mitgliedern der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen, zehn SPD-Abgeordneten und einem FDP-Abgeordneten unterschrieben.

Danach soll es ausreichen, wenn in einer Patientenverfügung der Abbruch einer lebensverlängernden Behandlung verbindlich angeordnet wird. Voraussetzung soll sein, dass der oder die Betroffene eine umfassende ärztliche und rechtliche Beratung in Anspruch genommen hat und die Patientenverfügung vom Notar beurkundet wurde.

60 Abgeordnete für Zöller-Entwurf

Schließlich liegt ein dritter Gesetzentwurf (16/11493) vor, der vom CSU-Abgeordneten Wolfgang Zöller sowie weiteren 42 Unionsabgeordneten, drei SPD-Abgeordneten, 13 Mitglieder der Linksfraktion und einem FDP-Abgeordneten unterzeichnet wurde. Zu den Unterzeichnern dieses Entwurfs zählt auch Bundeskanzlerin Dr. Angela Merkel (CDU).

Vorgesehen ist, dass als Patientenverfügung sowohl der eindeutige als auch der zu ermittelnde mutmaßliche Wille eines Menschen gültig sein sollen. Sowohl der Betreuer als auch der Bevollmächtigte sollen verpflichtet sein, dem Willen des Patienten „Ausdruck und Geltung zu verschaffen“. Bei Uneinigkeit zwischen behandelndem Arzt und Betreuer sollen nahestehende Angehörige herangezogen werden, um Klarheit zu schaffen, letztlich soll das Vormundschaftsgericht angerufen werden.

Zeit: Mittwoch, 4. März 2009, 12.00 Uhr
Ort:  Berlin, Marie-Elisabeth-Lüders-Haus, Anhörungssaal 3.101

Interessierte Besucher, die an den Anhörungen als Zuhörer teilnehmen möchten, können sich beim Sekretariat des Ausschusses (Telefon: 030/227-32430, Fax: 030/227-36081, E-Mail: rechtsausschuss@bundestag.de) unter Nennung des Geburtsdatums und der Personalausweis- oder Reisepassnummer anmelden.

Medienvertreter werden gebeten, sich beim Pressereferat (Telefon: 030/227-32929 oder 32924) anzumelden.

Liste der geladenen Sachverständigen

Prof. Dr. Gian Domenico Borasion, Interdisziplinäres Zentrum für Palliativmedizin, München
Dr. Hans-Joachim Heßler, Vizepräsident am Oberlandesgericht München
Prof. Dr. Wolfram Höfling M.A., Institut für Staatsrecht der Universität zu Köln
Prof. Dr. Friedhelm Hufen, Lehrstuhl für Öffentliches Recht, Staats- und Verwaltungsrecht, Fachbereich Rechts- und Wirtschaftswissenschaften der Johannes-Gutenberg-Universität Mainz
Prof. Dr. Christian Jäger, Lehrstuhl für Strafrecht und Strafprozessrecht, insbesondere Wirtschaftsrecht und Medizinrecht, der Universität Bayreuth
Prof. Dr. Volker Lipp, Universität Göttingen
Dr. Arnd T. May, Institut für Philosophie der Ruhr-Universität Bochum
Dr. Michael de Ridder, Vivantes-klinikum Am Urban, Chefarzt der Rettungsstelle, Berlin
Privatdozent Dr. Stephan Sahm, Ketteler Krankenhaus, Medizinische Klinik I, Offenbach

Weitere Informationen

- Tagesordnung
- Stellungnahmen der Sachverständigen
- Rechtsausschuss

Bundestagsdrucksachen zum Thema

- 16/397 - Antrag FDP: Patientenverfügungen neu regeln -    Selbstbestimmungsrecht und Autonomie von nichteinwilligungsfähigen Patienten stärken
- 16/8442 - Gesetzentwurf: 3. Gesetz zur Änderung d.Betreuungsrechts
- 16/11360 - Gesetzentwurf: Patientenverfügungsgesetz
- 16/11493 - Gesetzentwurf: Patientenverfügungsverbindlichkeitsgesetz

Quelle: http://www.bundestag.de



Die Drucksachen usw. sind als unter dem o. a. Link  des Bundestages zu finden, auch die Stellungnahmen der Sachverständigen
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« Antworten #10 am: 28. Januar 2009, 17:32 »

Würdevolles Lebensende.....

PATIENTENVERFÜGUNG

Abgeordnete sind sich einig über das Ziel - aber noch nicht über den Weg

Zitat
Bis zum Sommer will das Parlament eine Entscheidung treffen. Für den 4. März ist zu allen drei Vorlagen eine Anhörung im Rechtsausschuss geplant.

Quelle: http://www.bundestag.de/dasparlament
Bernard Bode




Der vollständige Bericht ist unter dem o. a. Link nachzulesen....

Lohnt sich bei Google-News, mal Patientenverfügung einzugeben, um die unterschiedlichen Pressekommentare usw. zu verfolgen:
http://news.google.de

wird auch regelmäßig aktualisiert:
http://de.wikipedia.org/wiki/Patientenverf%C3%BCgung
(zur Zeit aber noch nicht auf Stand Januar 2009)

« Letzte Änderung: 28. Januar 2009, 17:50 von Multihilde » Gespeichert
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« Antworten #9 am: 28. Januar 2009, 14:15 »

Den wahren Willen ergründen
Bundestag erörterte Entwürfe zur Patientenverfügung

Stand: 26.01.2009


Millionen Bundesbürger haben sie unterschrieben: eine Patientenverfügung. Sie legen darin vorab fest, wie sie bei einer schweren Krankheit medizinisch behandelt werden wollen, wenn sie sich selbst nicht mehr äußern können. Bislang jedoch müssen sich Ärzte nicht in jedem Fall an eine solche Willenserklärung halten. Der Bundestag plant nun, das zu ändern und die Patientenverfügung mit mehr Rechtssicherheit auszustatten. Am Mittwoch, dem 21. Januar, berieten die Abgeordneten dazu zwei fraktionsübergreifende Gesetzentwürfe.


Es ist die Angst vor einem entwürdigenden Sterben, die immer mehr Menschen veranlasst, eine Patientenverfügung zu verfassen. Oft formulieren sie dabei den Wunsch, dass unter bestimmten Umständen lebenserhaltende Maßnahmen wie Wiederbelebung oder künstliche Ernährung abgebrochen werden sollen – etwa wenn sie im Koma liegen oder an schwerer Demenz erkrankt sind.


Ärzte bislang in der rechtlichen Grauzone

Umstritten ist aber, unter welchen Umständen Ärzte und Betreuer an diesen vorab formulierten Patientenwillen gebunden sind. Problematisch könnte beispielsweise sein, ob die aktuell eingetretene Situation mit der übereinstimmt, die der Betroffene bei seiner (eventuell sogar vor Jahren oder gar Jahrzehnten) geschriebenen Erklärung vor Augen hatte.

Bis heute gilt die Richtschnur: Der Patientenwille ist zu beachten, aber nicht in jedem Fall verbindlich. Der Bundesgerichtshof hat hier in der Vergangenheit zwar Maßstäbe entwickelt, wann die Patientenverfügung gilt, doch die Rechtsprechung selbst war nicht immer deutlich. So agieren Ärzte streng genommen bis heute in einer rechtlichen Grauzone.


Parlament berät drei alternative Gesetzentwürfe
Doch künftig soll es mehr Rechtssicherheit für Patienten, Ärzte und Betreuer geben: Dem Bundestag liegen derzeit drei verschiedene, fraktionsübergreifende Gesetzentwürfe vor. Am Mittwoch, dem 21. Januar, debattierte das Parlament in erster Lesung einen Entwurf, der von einer Gruppe von Abgeordneten um Wolfgang Bosbach (CDU) und Karin Göring-Eckhardt (Bündnis 90/Die Grünen) eingbracht worden war.

Ebenfalls zur Debatte steht ein zweiter Antrag, den der CSU-Abgeordnete Wolfgang Zöller vorgelegt hatte. Einen dritten Gesetzentwurf des SPD-Abgeordneten Joachim Stünker hatte der Bundesrat bereits am 26. Juni 2008 in erster Lesung beraten.

„Stünker-Entwurf“: Vorrang des schriftlich verfügten Patientenwillens
Wichtigste Voraussetzung für die Verbindlichkeit der Patientenverfügung ist nach dem von Stünker und anderen Parlamentariern vorgelegten Gesetzentwurf (16/8442) ihre schriftliche Form. Liegt sie vor, ist der Patientenwille verbindlich – und zwar völlig unabhängig von Art und Stadium der Erkrankung.

Bewusst verzichte der Antrag auf eine Reichweitenbestimmung der Verbindlichkeit, sagte Michael Kauch (FDP). Selbst erfahrene Mediziner bezeugten, dass es „unmöglich sei, unzweifelbar zwischen tödlichen und nicht tödlich verlaufenden Krankheiten zu trennen“.

"Beschäftigungsprogramm für Vormundschaftsgerichte"
Fehlt die Verfügung, muss wie bislang der mutmaßliche Wille des Patienten ermittelt werden. Willigt der Betreuer in lebenserhaltende Maßnahmen nicht ein und können Arzt und Betreuer in dieser Entscheidung nicht einig werden, entscheidet ein Vormundschaftsgericht. „Aber nur dann“, betonte Kauch und warf dem von Bosbach und anderen eingebrachten Entwurf vor, ein „Beschäftigungsprogramm für Vormundschaftsgerichte“ einzurichten.

Christoph Strässer (SPD), ebenfalls Befürworter des Stünker-Entwurfs, kritisierte zudem, der Bosbach-Entwurf spalte das „Selbstbestimmungsrecht in Patientenverfügungen erster und zweiter Klasse“.


„Bosbach-Entwurf“: Vorrang des Lebensschutzes
Damit spielte der SPD-Abgeordnete auf die in dem von Bosbach (CDU) eingereichten Entwurf (16/11360) enthaltene Differenzierung nach Art und Stadium der Erkrankung an. Von dieser Frage hängt demnach ab, ob die Patientenverfügung voll verbindlich ist. Eine lebenserhaltenden Maßnahme soll dann abgebrochen werden können, wenn bei dem Patienten eine „unheilbare, tödlich verlaufende Krankheit“ diagnostiziert wurde – oder der Patient auf Dauer bewusstlos ist.

Bei nicht tödlichen Erkrankungen ist der Abbruch lebenserhaltender Maßnahmen aber nur dann möglich, wenn sich der Patient medizinisch beraten ließ, die Patientenverfügung notariell beglaubigt und nicht älter als fünf Jahre ist. Außerdem ist in jedem Fall zu einem Behandlungsabbruch die Genehmigung eines Vormundschaftsgerichts notwendig.

"Selbstbestimmt entscheiden"
Damit möchten die Initiatoren des Antrags sichergehen, dass wirklich dem aktuellen Patientenwillen entsprochen wird. Die Einstellung eines Menschen in der akuten Krankheitssituation könne eine andere sein als vorher, gab Katrin Göring-Eckardt (Bündnis 90/ Die Grünen) zu bedenken: „Man kann die genauen Umstände nicht vorausfühlen.“

Die Abgeordnete verteidigte den Entwurf gegen die Kritik, er würde „das Sterben bürokratisieren“, wie es Michael Kauch (FDP) zuvor genannt hatte. Die Beratung durch einen Arzt bezeichnete sie als elementare Voraussetzung, damit der Einzelne überhaupt selbstbestimmt entscheiden könne. „Wir gehen ja auch wegen einer Grippe zum Arzt. Warum nicht, wenn es um so eine Beratung geht?“

„Zöller-Entwurf“: Vorrang des mutmaßlichen Willens
Die Initiative rund um den CSU-Abgeordneten Wolfgang Zöller hingegen will Betreuer und Ärzte verpflichten, Patientenverfügungen voll anzuerkennen. Beschränkungen auf Erkrankung oder Behandlungssituation macht dieser Gesetzentwurf (16/11493) nicht. Patientenverfügungen sollen sogar in mündlicher Form anerkannt werden.

„Viele Menschen haben eben keine schriftliche Verfügung, weil sie plötzlich erkrankt sind“, sagte Zöller in der Debatte. In der jeweils konkreten Situation soll nach seinem Enzwurf jedoch zudem der aktuelle mutmaßliche Wille durch Ärzte, Betreuer oder Angehörige ermittelt werden. Sterben sei nicht „normierbar“, sagte der Abgeordnete.

"Dialogischer Prozess der Bewertung"
Er und die Unterstützer des Antrags wünschten sich einen „dialogischen Prozess der Bewertung“, in den Ärzte, Betreuer und Angehörige mit einbezogen werden sollen. Ein Vormundschaftsgericht wird nur dann eingeschaltet, wenn Uneinigkeit zwischen Arzt und Betreuer über den mutmaßlichen Patientenwillen besteht. „Letztlich ist das Wohl und der Wille des Patienten das Ausschlaggebende“, betonte Monika Knoche (Die Linke).

Die Gesetzentwürfe werden nun in den Ausschüssen weiterberaten.

Quelle: http://www.bundestag.de




Weitere Infos auch unter:
http://www.tagesschau.de/inland/meldung45674.html
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