Urteil: Kasse muss 12 000 Euro Pflegekosten übernehmenIn einem Beschwerdeverfahren hat das Landessozialgericht Sachsen-Anhalt den Landkreis Jerichower Land dazu verpflichtet, die ambulanten Pflegekosten für einen schwerstbehinderten Kläger zu übernehmen.
Der Beschluss des Landessozialgerichtes Sachsen-Anhalt (Az: L 8 B 40 06SO) bzw. des Sozialgerichts Stendal verpflichtet die Sozialagentur Halle dazu, die kompletten Assistenzkosten des behinderten Klägers zu bezahlen. Zurzeit sind dies zusammengerechnet rund 12 000 Euro. Entweder muss das Sozialamt die Leistungen eines ambulanten Dienstes zahlen, den es selbst beauftragt oder es kommt für die Kosten des "Arbeitgebermodells" auf.
Der schwerstbehinderte Antragsteller hat Pflegestufe III und bedarf einer Rund-um-die-Uhr-Betreuung. Diese erhielt er in der Vergangenheit durch ambulante Pflegekräfte, die er selbst beauftragt hatte - im sogenannten "Arbeitgebermodell". Das Sozialamt musste unter Anrechnung der Leistungen der Krankenkasse und der Pflegekasse die restlichen Kosten tragen. Trotz der vom Sozialgericht Stendal bereits im September 2006 angeordneten kompletten Kostenübernahme für die Rund-um-die-Uhr-Assistenz wollte die Sozialagentur die Leistungen kürzen, indem sie ab 1. Mai 2007 nur noch einen Stundensatz von 6,55 Euro als Arbeitnehmerbrutto (mit Arbeitgeberanteil von 8,02 Euro) bezahlen wollte. Der Pflegebedürftige konnte aber keinen Pflegedienst finden, der für diesen Stundenlohn arbeitet. Der Rechtsanwalt des Klägers hat daraufhin Beschwerde eingereicht. Der Beschwerde hat das Landessozialgericht stattgegeben.
Nach Informationen von "kobinet" wollte der Landkreis Jerichower Land den pflegebedürftigen Mann ursprünglich zwangsweise in ein Pflegeheim schicken. Obwohl die Justiz dies verhindert hatte, habe das Sozialamt weiterhin versucht, an seinen Pflegeleistungen zu sparen.
Quelle: http://www.vincentz.net/haeuslichepflege - HÄUSLICHE PFLEGE 07/2007, Rubrik: Nachrichten