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News: BIVA-Pflegeschutzbund warnt vor Wiederholung der Isolation vom letzten Jahr

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Autor Thema: => HEIM-VERTRAG: Wohn- und Betreuungsvertragsgesetz (WBVG)  (Gelesen 85005 mal)
Multihilde
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« Antworten #14 am: 30. August 2010, 08:13 »

Wohn- und Betreuungsvertragsgesetz in leichter Sprache

Unter dem Link unten kann man sich u. a. das Wohn- und Betreuungsvertragsgesetz in leichter Sprache erläutert herunterladen.

Quelle: http://www.lebenshilfe.de/wDeutsch/in_leichter_sprache/index.php

Link zur Seite der Lebenshilfe, da es dort noch viel mehr in leichter Sprache gibt und nicht zur pdf direkt



* WBVG leichte Sprache.jpg (48.77 KB, 497x231 - angeschaut 3150 Mal.)

* Schnappschuss Seite 1.jpg (107.33 KB, 531x549 - angeschaut 2707 Mal.)
« Letzte Änderung: 30. August 2010, 20:20 von admin » Gespeichert
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« Antworten #13 am: 29. August 2010, 06:22 »

Gilt das Wohn- und Betreuungsvertragsgesetz (Bundesgesetz) eigentlich auch für Einrichtungen der Tagespflege?

Nach dem Entwurf für ein Niedersächsisches Heimgesetz (NHeimG) siehe http://www.heimmitwirkung.de/smf/index.php?topic=499.0 ist die Tagespflege dort nicht mit drin.
« Letzte Änderung: 29. August 2010, 06:44 von Multihilde » Gespeichert
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« Antworten #12 am: 03. Juli 2010, 01:52 »

LANDESDIREKTION DRESDEN | Referat 22B | Krankenhauswesen und Humanmedizin, Sozialwesen -Sozialwesen-

Aus: Rundbrief vom 31.05.2010 zum Wohn- und Betreuungsvertragsgesetz (WBVG) vom 23. September 2009

Zitat
Nachfolgend möchten wir Sie beispielhaft über die wichtigsten Änderungen im Heimvertragsrecht informieren:  

  •  In dem neuen Gesetz wird das Heim bzw. der Heimträger „Unternehmer“, dessen Vertragspartner „Verbraucher“ genannt. Sinn dieser  neuen Bezeichnungen ist, dass auf der einen Seite des Vertrages immer ein Gewerbetreibender steht, auf der anderen Vertragsseite immer eine Privatperson.  
  •  Die Regelungen des WBVG gelten – anders als früher die heimvertraglichen Regelungen des HeimG – vollständig auch für Kurzzeitheime und stationäre Hospize.
  •  Der Unternehmer hat den Verbraucher rechtzeitig vor Vertragsabschluss in Textform und in leicht verständlicher Sprache über sein Leistungsangebot zu informieren. Diese Informationspflicht ist sehr viel intensiver als die bisherige heimvertragliche Regelung. Den genauen Inhalt bitten wir den insoweit ausführlichen gesetzlichen Regelungen zu entnehmen (§ 3 WBVG). Hinzu kommt, dass diese Informationsschrift kraft Gesetzes Vertragsinhalt wird, es sei denn, dass Abweichungen gesondert im Vertrag kenntlich gemacht sind. Der Unternehmer, also i. d. R. der Heimträger, haftet somit für die Richtigkeit und Aktualität dieser Broschüre, da er  bei Nichteinhaltung eine Vertragsverletzung begeht.  
  •  Der Heimvertrag nach dem WBVG ist nun  zwingend schriftlich abzuschließen. Sollte dies einmal nicht geschehen, ist zu unterscheiden.  Erfolgte der Formfehler (also die „Nicht-Schriftlichkeit“) im Interesse des Bewohners, ist die Schriftform (ohne weitere Konsequenzen) unverzüglich nachzuholen. Erfolgte der Formfehler aus anderen Gründen, gilt nur das, was im WBVG geregelt ist. Sämtliche mündlichen Abreden sind, auch wenn sie nach dem WBVG möglich wären, ungültig. Das Vertragsverhältnis an sich bleibt jedoch bestehen. Weiterhin hat der Verbraucher das Recht zur fristlosen Kündigung.  
  •  Bei der Aufstellung der zu zahlenden Entgelte wird nun nicht mehr zwischen Berechtigten aus der Pflegeversicherung und anderen Personen unterschieden. Die Aufstellung der Pflege- und Betreuungsleistungen ist in beiden Fällen gleich, wobei die berechenbaren Investitionskosten jetzt in jedem Fall anzugeben sind.
  •  Der Unternehmer kann im Vertrag nun nicht mehr nur  pauschal darauf hinweisen, dass Leistungen und Entgelt angepasst werden können, wenn entsprechende Notwendigkeiten zu Änderungen eintreten. Nunmehr muss über die „Voraussetzungen für mögliche Leistungs- und Entgeltveränderungen“ (§ 3 Abs. 3 Nr. 4 WBVG), also grundsätzlich über alle Voraussetzungen, informiert werden.  
  •  Der Vertrag wird auf unbestimmte Zeit geschlossen.  Nur wenn es im Interesse des Verbrauchers liegt, kann auch ein befristeter Vertrag abgeschlossen werden.  
  •  Der Verbraucher hat nunmehr die Möglichkeit, den Vertrag innerhalb von zwei Wochen nach Vertragsabschluss ohne Nennung von Gründen fristlos zu kündigen (§ 11 Abs. 2 S. 1 WBVG).
  •  Für den Verbraucher besteht eine Pflicht zur unverzüglichen Anzeige von Wohnraummängeln. Unterlässt er schuldhaft diese Mängelanzeige, verliert er sein Minderungsrecht. Ein Minderungsrecht wegen anderer Mängel (z.B. Pflegemängel etc.) kann vertraglich nicht von einer unverzüglichen Anzeige abhängig gemacht werden.
  •  Der Verbraucher muss natürlich das Entgelt bezahlen. Bei Leistungsempfängern nach SGB XI (Pflegebedürftigen) oder SGB XII (Sozialhilfeempfänger) gelten die in diesen Gesetzen festgelegten Entgelthöhen automatisch als vereinbart und angemessen (§ 7 Abs. 2 S. 2 und 3 WBVG).
  •  Nach § 5 Abs. 8 HeimG war im Heimvertrag für Zeiten der Abwesenheit der Bewohner/in vorzusehen, ob und in welchem Umfang eine Erstattung ersparter Aufwendungen erfolgt. Diese Regelung wird abgelöst von § 7 Abs. 5 WBVG. Danach greift die Erstattungspflicht erst nach Ablauf von  drei Abwesenheitstagen. Eine Pauschalierung des Anrechnungsbetrages muss im Vertrag vereinbart werden.
  •  Generell geändert ist die Möglichkeit der Vertragsanpassung bei Änderung des Pflege- oder Betreuungsbedarfs (vgl. insoweit § 8 WBVG). Ändert sich dieser Bedarf, muss dem Bewohner grundsätzlich eine Änderung der Leistung und des Entgelts angeboten, die dieser (teilweise) annehmen kann. Bei Leistungsempfängern des SGB XI oder SGB XII (aber nur bei diesen Personen) kann dies durch einseitige Erklärung des Unternehmers geschehen. Dies bedeutet, dass jedes Heim grundsätzlich jede notwendig werdende Leistung anbieten muss. Nur wenn dies nicht möglich ist – z.B. aus baulichen oder personellen Gründen – kann und muss dies im Vertrag ausgeschlossen werden. Dies bedeutet, dass der Unternehmer Überlegungen anstellen muss, welche Leistungen er anzubieten in der Lage ist und die ihm nicht möglichen muss er im Vertrag ausschließen. Dies muss bei Vertragsschluss geschehen, kann also nicht später, wenn sich der erhöhte Bedarf herausstellt, nachträglich ausgeschlossen werden (vgl. insoweit § 8 Abs. 4 WBVG: „…  bei Vertragsschluss … „). Nur wenn er dies getan hat, kann er den Vertrag auch kündigen. Ansonsten muss er die Leistung erbringen  oder macht sich u. U. schadensersatzpflichtig.  Wenn der Unternehmer die Leistung angeboten, der Verbraucher sie aber nicht angenommen hat, steht dem Unternehmer u. U. ein Kündigungsrecht zu nach § 12 Abs. 1 Nr. 2 a) WBVG. Dazu muss der Unternehmer die Leistung aber noch einmal unter Fristsetzung ein Angebot machen. Erst wenn der Verbraucher immer noch ablehnt, kann die (fristlose) Kündigung erfolgen.  
  •  Nach § 9 WBVG kann der Unternehmer einseitig das Entgelt erhöhen, ohne dass dies vorher im Vertrag vereinbart sein müsste. Dazu müssen aber zulässige Investitionsaufwendungen getätigt worden sein. Die beabsichtigte Erhöhung muss schriftlich mitgeteilt und begründet worden und eine Frist von mindestens vier Wochen nach Zugang des Erhöhungsverlangens verstrichen sein. Der Verbraucher hat nur das Recht auf rechtzeitige Einräumung der Möglichkeit zur Einsichtnahme in die Kalkulationsunterlagen des Unternehmers. Weiterhin kann er den Vertrag nach § 11 Abs. 1 S. 2 WBVG kündigen.
  •  Die Kündigungsregeln und –fristen sind - mit Ausnahme der o.g. Kündigungsmöglichkeit bei Änderung des Pflege- und Betreuungsbedarfs und  innerhalb der ersten zwei Wochen nach Vertragsunterzeichnung durch den Verbraucher – dieselben geblieben.  
  •  Abweichungen des Vertrages von den Regelungen der WBVG zu Ungunsten des Verbrauchers sind unwirksam, § 16 WBVG.

Weitere Informationen zum WBVG können Sie auch aus der Fachpresse entnehmen.
Quelle: http://www.rp-dresden.de/index.asp?art_param=150 - Vielen Dank an Rainer Sieghardt (Referent)

* SACHSEN_LDD-Rundbrief_WBVG_100531.pdf (87.9 KB - runtergeladen 1792 Mal.)
« Letzte Änderung: 03. Juli 2010, 02:05 von admin » Gespeichert

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« Antworten #11 am: 14. März 2010, 21:25 »

Der §9 des neuen Wohn- und Betreuungsvertragsgesetz (WBVG) dürfte für Betroffene besonders interessant sein:

Zitat
§ 9 Entgelterhöhung bei Änderung der Berechnungsgrundlage

(1) Der Unternehmer kann eine Erhöhung des Entgelts verlangen, wenn sich die bisherige Berechnungsgrundlage verändert. Neben dem erhöhten Entgelt muss auch die Erhöhung selbst angemessen sein. Satz 2 gilt nicht für die in § 7 Absatz 2 Satz 2 und 3 genannten Fälle.

Entgelterhöhungen aufgrund von Investitionsaufwendungen sind nur zulässig, soweit sie nach der Art des Betriebs notwendig sind und nicht durch öffentliche Förderung gedeckt werden.

(2) Der Unternehmer hat dem Verbraucher die beabsichtigte Erhöhung des Entgelts schriftlich mitzuteilen und zu begründen. Aus der Mitteilung muss der Zeitpunkt hervorgehen, zu dem der Unternehmer die Erhöhung des Entgelts verlangt. In der Begründung muss er unter Angabe des Umlagemaßstabs die Positionen benennen, für die sich durch die veränderte Berechnungsgrundlage Kostensteigerungen ergeben, und die bisherigen Entgeltbestandteile den vorgesehenen neuen Entgeltbestandteilen gegenüberstellen.

Der Verbraucher schuldet das erhöhte Entgelt frühestens vier Wochen nach Zugang des hinreichend begründeten Erhöhungsverlangens. Der Verbraucher muss rechtzeitig Gelegenheit erhalten, die Angaben des Unternehmers durch Einsichtnahme in die Kalkulationsunterlagen zu überprüfen.

Quelle: http://www.gesetze-im-internet.de/wbvg/__9.html
« Letzte Änderung: 16. März 2010, 01:07 von admin » Gespeichert

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« Antworten #10 am: 09. Dezember 2009, 12:42 »

Am 1. Oktober 2009 trat das neugeschaffene Wohn- und Betreuungsvertragsgesetz (WBVG) in Kraft.

Das vom Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend vorgelegte Gesetz stärkt die Rechte älterer, pflegebedürftiger und behinderter Menschen, wenn sie Verträge über die Überlassung von Wohnraum mit Pflege- oder Betreuungsleistungen abschließen.

[Download "Gesetz zur Regelung von Verträgen über Wohnraum mit Pflege- oder Betreuungsleistungen" >>]

Das Wohn- und Betreuungsvertragsgesetz im Überblick
Mit dem Wohn- und Betreuungsvertragsgesetz werden die vertragsrechtlichen Vorschriften des Heimgesetzes abgelöst und weiterentwickelt. Der Bund ist für die zivilrechtlichen Regelungen des Heimgesetzes zuständig und hat diese mit dem Wohn- und Betreuungsvertragsgesetz zu einem modernen Verbraucherschutzgesetz weiterentwickelt. Zu den wichtigsten Vorschriften des WBVG gehören:

  • Informationen über Leistungen, Entgelte und Ergebnisse von Qualitätsprüfungen können von Verbraucherinnen und Verbraucher in leicht verständlicher Sprache vor einem Vertrag angefordert werden.
  • Befristete Verträge sind nur zulässig, wenn dies im Interesse der Verbraucherinnen und Verbraucher ist. Verträge werden schriftlich abgeschlossen.
  • Das vereinbarte Entgelt muss angemessen sein. Eine Entgelterhöhung ist nur unter bestimmten Voraussetzungen möglich und bedarf der Begründung.
  • Bei Änderung des Pflege- oder Betreuungsbedarfs muss der Unternehmer beziehungsweise die Unternehmerin eine entsprechende Anpassung des Vertrages anbieten. Ausnahmen bedürfen der gesonderten Vereinbarung.
  • Eine Kündigung des Vertrages ist für den Unternehmer beziehungsweise die Unternehmerin nur aus wichtigem Grund möglich. Für Verbraucherinnen und Verbraucher gelten besondere Kündigungsmöglichkeiten.

Der Anwendungsbereich des Gesetzes ist nicht auf die bisherigen Heimverträge beschränkt, sondern erfasst insbesondere auch die typischen Formen des "Betreuten Wohnens". Ausgenommen sind Verträge, bei denen neben dem Wohnraum ausschließlich allgemeine Betreuungsleistungen wie die Vermittlung von Pflegeleistungen, Notruf- oder hauswirtschaftliche Versorgungsdienste Gegenstand der vertraglichen Vereinbarungen sind.

Übergangsvorschrift für Altverträge
Für Verträge, die vor Inkrafttreten des Wohn- und Betreuungsvertragsgesetzes geschlossen worden sind, gilt eine Übergangsvorschrift. Diese stellt sicher, dass die Neuregelung erst sieben Monate nach ihrem Inkrafttreten  - ab dem 1. Mai 2010 - Anwendung auf Verträge findet, die nach dem bisherigen Heimrecht abgeschlossen wurden. Für andere Altverträge wie zum Beispiel Miet- und Dienstverträge im Bereich des "Betreuten Wohnens" gilt das Gesetz auch zukünftig nicht.

Quelle: http://www.bmfsfj.de, Pressemitteilung
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« Antworten #9 am: 26. August 2009, 10:02 »

Wohn- und Betreuungsvertragsgesetz

Fundstelle für leichtes lesen Gesetzestext oder gar kostenlose Bestellmöglichkeit WBVG auf Minsterium bisher nicht gefunden; bin beim googlen auf den  Link unten gestoßen:

Zitat
Gesetz zur Regelung von Verträgen über Wohnraum mit Pflege- oder Betreuungsleistungen (Wohn- und Betreuungsvertragsgesetz - WBVG)
Artikel 1 G. v. 29.07.2009 BGBl. I S. 2319; Geltung ab 01.10.2009
FNA: 2170-6; 2 Verwaltung 21 Besondere Verwaltungszweige der inneren Verwaltung 217 Sozialhilfe und Wohlfahrtswesen
Änderungen / Synopse | 1 Gesetz verweist aus 2 Artikeln auf Wohn- und Betreuungsvertragsgesetz

Da kann sich schnell mal durch die §§ blättern

Quelle: http://www.buzer.de/gesetz/8932/index.htm





Kommt was über die BIVA, dauert wohl noch etwas; siehe dazu:

http://www.biva.de/index.php?id=641

Neues Projekt der BIVA

"Verbraucherinformation über die Umsetzung des Heimrechts nach der Föderalismusreform"

"Verbraucherinformation über die Umsetzung des Heimrechts nach der Föderalismusreform" heißt das neue vom Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend (BMFSFJ) geförderte Projekt der BIVA.

Mit der Föderalismusreform 2006 ist die Zuständigkeit für die ordnungsrechtlichen Vorschriften der Heimgesetzgebung vom Bund auf die Länder übergegangen. Baden-Württemberg, Bayern, Brandenburg (tritt zum 1.1.2010 in Kraft), Nordrhein-Westfalen, das Saarland sowie Schleswig-Holstein (tritt am 1.8.2009 in Kraft) haben bereits eigene Gesetze erlassen. Andere Bundesländer folgen noch dieses Jahr oder die Gesetze befinden sich im Entwurfsstadium.

Die Zuständigkeit für die vertragsrechtlichen Vorschriften auf dem Gebiet des Heimrechts verbleibt dagegen weiterhin beim Bund. In Folge dessen wurde das Wohn- und Betreuungsvertragsgesetz (WBVG) geschaffen, das am 1.10.2009 in Kraft treten wird.

Mit dem WBVG wurde ein Gesetz verabschiedet, dass auf Verträge älterer, pflegebedürftiger oder behinderter volljähriger Menschen regelt, wenn diesen Wohnraum überlassen wird und Pflege- und Betreuungsleistungen erbracht werden.

Das WBVG trägt dem Verbraucherschutzgedanken Rechnung unter anderem durch eine größtmögliche Transparenz im Leistungsbereich. So wurden im WBVG beispielsweise umfassende vorvertragliche Informationspflichten für die "Unternehmer" - also Anbieter von Wohnraum und Pflege- und Betreuungsleistungen - normiert.

Das Projekt soll mittels einer Verbraucherinformation Betroffene, deren Angehörige und alle Interessierte in das WBVG einführen und die neuen gesetzlichen Regelungen erläutern.

Dies wird zunächst auf einer Internetplattform geschehen, auf die ab November 2009 zugegriffen werden kann.

Eine Synopse über die länderrechtlichen Regelungen und Gesetzgebungsvorhaben soll eine erste Information zur Lage in den Bundesländern liefern.

Stand: 21.7.09



« Letzte Änderung: 26. August 2009, 10:07 von Multihilde » Gespeichert
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« Antworten #8 am: 30. Mai 2009, 18:32 »

Wohn- und Betreuungsvertragsgesetz verabschiedet

Fr 29.05.2009


Der Deutsche Bundestag hat das Wohn- und Betreuungsvertragsgesetz (WBVG) verabschiedet. Das Gesetz stärkt die Rechte älterer, pflegebedürftiger und behinderter Menschen, wenn sie Verträge über die Überlassung von Wohnraum mit Pflege- oder Betreuungsleistungen abschließen.

Den Entwurf zum Wohn- und Betreuungsvertragsgesetz hat Bundesfamilienministerin Ursula von der Leyen Anfang des Jahres vorgelegt. Mit dem neuen Gesetz werden die vertragsrechtlichen Vorschriften des Heimgesetzes abgelöst und weiter entwickelt. "Das Wohn- und Betreuungsvertragsgesetz sichert den Verbraucherschutz für die Bewohnerinnen und Bewohner von Pflegeeinrichtungen, es stärkt aber auch den Schutz für diejenigen, die sich für eine neue Wohn- und Betreuungsform entscheiden. So tragen wir dazu bei, dass die Menschen nach ihren individuellen Wünschen und Bedürfnissen leben können", sagte Bundesministerin Ursula von der Leyen.

Typische Formen des "Betreuten Wohnens" werden auch erfasst

Der Anwendungsbereich des Gesetzes ist nicht auf die bisherigen Heimverträge beschränkt, sondern erfasst insbesondere auch die typischen Formen des "Betreuten Wohnens". Es genügt, wenn sich ein Unternehmer zum Vorhalten von Pflege- oder Betreuungsleistungen verpflichtet. Nicht erfasst wird das reine "Service-Wohnen", wenn neben der Überlassung von Wohnraum ausschließlich allgemeine Unterstützungsleistungen wie die Vermittlung von Pflegeleistungen, Notruf- oder hauswirtschaftliche Versorgungsdienste vereinbart sind.

Zu den wichtigsten Vorschriften des Wohn- und Betreuungsvertragsgesetzes gehören:

    * Verbraucherinnen und Verbraucher haben Anspruch auf vorvertragliche Informationen in leicht verständlicher Sprache über Leistungen, Entgelte und das Ergebnis von Qualitätsprüfungen.
    * Verträge werden grundsätzlich auf unbestimmte Zeit und schriftlich abgeschlossen. Eine Befristung ist nur zulässig, wenn sie den Interessen des Verbrauchers nicht widerspricht.
    * Das vereinbarte Entgelt muss angemessen sein. Eine Entgelterhöhung ist nur unter bestimmten Voraussetzungen möglich und bedarf der Begründung.
    * Bei Änderung des Pflege- oder Betreuungsbedarfs muss der Unternehmer eine entsprechende Anpassung des Vertrages anbieten. Ausnahmen bedürfen der gesonderten Vereinbarung.
    * Eine Kündigung des Vertrages ist für den Unternehmer nur aus wichtigem Grund möglich. Für Verbraucher gelten besondere Kündigungsmöglichkeiten.

Gesetz tritt am 1. Oktober 2009 in Kraft

Das Gesetz tritt zum 1. Oktober 2009 in Kraft. Eine Übergangsvorschrift stellt sicher, dass die Neuregelung erst ab dem 1. Mai 2010 auf Verträge Anwendung findet, die nach dem bisherigen Heimgesetz abgeschlossen wurden. Für andere Altverträge wie zum Beispiel Miet- und Dienstverträge im Bereich des Betreuten Wohnens gilt das Gesetz auch zukünftig nicht.

Die ordnungsrechtlichen Vorschriften des Heimgesetzes werden durch Regelungen der Länder ersetzt. Dies entspricht der durch die Föderalismusreform 2006 bewirkten Neuverteilung der Gesetzgebungszuständigkeiten zwischen Bund und Ländern.

Quelle: www.bmfsfj.de/bmfsfj/


neu für mich ist Inkrafttreten 01.10.2009 und Übergangsfrist 1. Mai 2010.
Bisher stand überall: 01.09.2009 und 01.04.2010, auch schon aufgefallen?

« Letzte Änderung: 30. Mai 2009, 18:37 von Multihilde » Gespeichert
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« Antworten #7 am: 28. Mai 2009, 00:10 »

Rechte von Senioren und Behinderten bei Vertragsabschluss stärken

Familie/Gesetzentwurf

Berlin: (hib/SKE) Senioren sollen beim Abschluss von Verträgen für Altersheime und ähnliche Einrichtungen in Zukunft besser geschützt sein. Das will die Bundesregierung in ihrem Gesetzentwurf (16/12882) zur Neuregelung der zivilrechtlichen Vorschriften des Heimgesetzes nach der Föderalismusreform erreichen. Der Gesetzentwurf ersetzt den gleichlautenden Entwurf der Koalitionsfraktionen (16/12409). Pflegebedürftige oder behinderte Erwachsene hätten beim Abschluss von Verträgen, in denen die Überlassung von Wohnraum mit der Erbringung von Pflege- oder Betreuungsleistungen verbunden sind, einen besonderen Schutzbedarf, heißt es zur Begründung. Sie seien von den Anbietern besonders abhängig, auch weil es sich meist um "langfristige Entscheidungen zum Lebensmittelpunkt" handele.

Der Bundesrat bittet in seiner Stellungnahme, eventuelle Überschneidungen zwischen Länder- und Bundesgesetzen zu prüfen. Außerdem solle die Bundesregierung die Möglichkeiten für die Verbraucher verbessern, ihr Recht gegenüber den Unternehmern durchzusetzen. Bisher wenden sich die Betroffenen mit Beschwerden an die Heimaufsichtsbehörde. Dem Gesetzentwurf zufolge müssten die Senioren und Behinderten künftig vor einem Zivilgericht klagen. Der Bundesrat bemängelt, dass diese Regelung vermutlich viele Betroffene überfordern würde.

Die Bundesregierung unterstützt in ihrer Gegenäußerung das Ansinnen des Bundesrates, das Klagerecht der Verbraucher zu stärken. Sie befürwortet die Aufnahme des Wohn- und Betreuungsvertragsgesetzes in den Katalog der Verbraucherschutzgesetze. Aus ihrer Sicht bedarf es jedoch keiner weiteren Klarstellung des Verhältnisses der den Wohnraum betreffenden Vorschriften nach dem Wohn- und Betreuungsvertragsgesetzes zu den Vorschriften des Wohnbindungsrechtes. Die Vorschriften des Wohnbindungsrechtes würden nicht ausgehebelt.

Quelle: hib-Meldung 163/2009 v. 27.05.2009
http://www.bundestag.de/aktuell/


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« Antworten #6 am: 22. April 2009, 19:24 »

Experten: Details im Heimgesetz präzisieren
 


Ausschuss für Familie, Senioren, Frauen und Jugend (Anhörung)

Berlin: (hib/SKE) Die Initiative der Koalitionsfraktionen, die zivilrechtlichen Vorschriften des Heimgesetzes neu zu regeln, ist grundsätzlich begrüßenswert. Darin war sich die Mehrheit der acht Sachverständigen bei der öffentlichen Anhörung des Familienausschusses zu einem Gesetzentwurf von CDU/CSU und SPD (16/12409) und einem Antrag der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen (16/12309) am Mittwochmittag einig. Kritik gab es unter anderem an einer Formulierung im Gesetzentwurf, derzufolge das Gesetz nicht auf Verträge angewendet werde, in denen lediglich Wohnformen mit "allgemeinen Betreuungsleistungen" vereinbart würden. Dieser Begriff müsse genauer definiert werden, um Unsicherheiten auszuschließen, forderten einige Sachverständige.

Ziel der Initiativen ist ein besserer Schutz von älteren oder pflegebedürftigen Menschen beim Abschluss von Verträgen etwa für ein Zimmer in einem Pflegeheim. Katja Augustin, Leiterin der Heimaufsicht Brandenburg, kritisierte, dass Wohnformen mit "allgemeinen Betreuungsleistungen" - sogenanntes Betreutes Wohnen - vom Gesetz ausgenommen werden sollten. "Die Verbraucher sind auch hier in der Regel auf die Betreuung angewiesen, der Gesetzentwurf ist zu pflegelastig", sagte Augustin. Auch Jürgen Gohde vom Kuratorium Deutsche Altershilfe bezeichnete die Formulierung "allgemeine Betreuungsleistungen" als unscharf und schlug vor, stattdessen den Begriff "allgemeine Dienstleistungen" zu verwenden. Jonathan Fahlbusch vom Deutschen Verein für öffentliche und private Fürsorge zeigte Verständnis für das Ansinnen, das Heimvertragsrecht auf Bundesebene zu regeln. Nach der Föderalismusreform sei die Ausgangslage schwierig. "Das Gesetz kann aber nur ein erster Schritt zu einem seniorenpolitischen Gesamtkonzept sein", war Fahlbusch überzeugt. Er plädierte für einen "personenzentrierten Ansatz" der Politik und weniger für "Regulierung von Wohnformen". Dieter Lang vom Verbraucherzentrale Bundesverband befürwortete eine bundesweit einheitliche Vertragsregelung. Er habe aber starke Bedenken, dass durch den Ausschluss von Betreutem Wohnen neue Unsicherheit beim Vertragsabschluss entstehe. Alexander Rychter vom Bundesverband Freier Immobilien- und Wohnungsunternehmen sprach sich für "mehr Spielraum für neue Wohnformen" aus. Er hätte sich im Gesetzentwurf mehr Freiheit etwa für Mehrgenerationenhäuser gewünscht. Marie-Luise Schiffer-Werneburg von der Bundesarbeitsgemeinschaft der Freien Wohlfahrtspflege bemängelte, dass zeitlich begrenzte Leistungen wie Pflege von Süchtigen oder Tagespflege nicht im Gesetz eingeschlossen seien. Außerdem stünde Angehörigen von Beziehern der Sozialen Pflegeversicherung laut Entwurf nicht das Recht zu, nach dem Tod ihres Verwandten den Wohnraum noch zwei Wochen nutzen zu können und nicht sofort räumen zu müssen.

Quelle: hib-Meldung 116/209 v. 22.04.09
http://www.bundestag.de/aktuell/hib/2009/2009_116/03.html



siehe auch
http://www.bundestag.de/aktuell/archiv/2009/24126155_kw17_familie/index.html
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« Antworten #5 am: 09. April 2009, 18:11 »

Experten beraten über Änderung des Heimgesetzes

Ausschuss für Familie, Senioren, Frauen und Jugend

Berlin: (hib/SKE) Die Änderung des Heimgesetzes ist Thema einer öffentlichen Anhörung des Ausschusses für Familie, Senioren, Frauen und Jugend am Mittwoch, den 22. April. Die acht eingeladenen Sachverständigen werden über den Gesetzentwurf der Koalitionsfraktionen (16/12409) zur Neuregelung der zivilrechtlichen Vorschriften des Heimgesetzes nach der Föderalismusreform beraten. Ziel der Gesetzesänderung ist es, ältere sowie pflegebedürftige oder behinderte Menschen bei Abschluss von Verträgen zu stärken, in denen die Erbringung von Pflege- und Betreuungsleistungen an die Überlassung von Wohnraum gebunden ist. Unter den Experten sind unter anderem Jonathan Fahlbusch vom Deutschen Verein für öffentliche und private Fürsorge, Christian Lieberknecht vom Bundesverband deutscher Wohnungs- und Immobilienunternehmen und Dieter Lang von der Verbraucherzentrale Bundesverband. Die Anhörung beginnt um 12.30 Uhr im Sitzungssaal 2.200 des Paul-Löbe-Hauses und soll um 15.30 Uhr enden. Anmeldung bitte unter familienausschuss@bundestag.de.

Quelle: http://www.bundestag.de/aktuell/hib/2009/2009_106/02.html



Tagesordnung usw. ist hier zu finden:
http://www.bundestag.de/ausschuesse/a13/anhoerungen/anhoerung17/index.html

« Letzte Änderung: 10. April 2009, 07:41 von Multihilde » Gespeichert
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« Antworten #4 am: 04. April 2009, 13:07 »

Baden-Württemberg wehrt sich gegen Teile der Zuständigkeiten beim Heimgesetz

Ministerin Stolz: Wir haben und nutzen unsere eigene Regelungskompetenz

Ministerin Stolz: Wir haben und nutzen unsere eigene Regelungskompetenz
Baden-Württemberg wehrt sich gegen Teile der Zuständigkeiten beim Heimgesetz

03.04.2009 „Wir haben und nutzen unsere eigene Regelungskompetenz zum Wohle der Bewohner von Pflegeheimen“, erklärte Arbeits- und Sozialministerin Dr. Monika Stolz am Freitag (3.4.) im Bundesrat. „Der Gesetzentwurf des Bundes will die Ergebnisse der Föderalismuskommission wieder umdrehen. Dazu besteht überhaupt keine Notwendigkeit“, so Stolz. Als erstes Bundesland nutzte Baden-Württemberg die neuen Regelungskompetenzen und setzte ein eigenes Heimgesetz in Kraft.

„Den Bewohnerinnen und Bewohnern dürfen wir keine geteilte Zuständigkeit aufbürden. Mir liegt an einem pragmatischen Weg“, stellte die Ministerin klar. Die einheitliche Schutzfunktion des Heimgesetzes lasse es gerade nicht zu, das Heimgesetz in einen bürgerlich-rechtlichen und einen öffentlich-rechtlichen Teil willkürlich aufzuspalten. Ihr gehe es um den Schutz der hilfebedürftigen Bewohner in den Einrichtungen. „Dann kann es nicht sein, dass einmal die Länder und beim anderen mal der Bund zuständig ist. Das kann und will ich den Menschen nicht zumuten“, erklärte die Ministerin.

Wenig Verständnis bringt die Ministerin für die Eile auf, die der Bund an den Tag legt. Da das Heimgesetz des Bundes in den Ländern weiterbesteht, die bisher kein eigenes Heimgesetz erlassen haben, besteht keine Regelungslücke. „Eile ist also gar nicht angebracht.“

Quelle: Ministerium für Arbeit und Soziales
http://www.sm.baden-wuerttemberg.de/de/Meldungen/206618



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« Antworten #3 am: 04. April 2009, 12:36 »

Parlamentsmaterialien

Entwurf eines Gesetzes zur Neuregelung der zivilrechtlichen Vorschriften des Heimgesetzes nach der Föderalismusreform

Dort sind u. a. zu finden:

Empfehlung der Ausschüsse vom 23.03.09

Antrag
der Länder Baden-Württemberg, Hessen vom 31.03.09
Entwurf eines Gesetzes zur Neuregelung der zivilrechtlichen
Vorschriften des Heimgesetzes nach der Föderalismusreform

Stellungnahme
des Bundesrates vom 03.04.09
Entwurf eines Gesetzes zur Neuregelung der zivilrechtlichen
Vorschriften des Heimgesetzes nach der Föderalismusreform


Quelle: http://www.bundesrat.de



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« Antworten #2 am: 25. März 2009, 18:14 »

Mehr Verbraucherschutz für pflege- und hilfsbedürftige Menschen


Berlin: (hib/CHE) Die Koalitionsfraktionen wollen die Rechte pflegebedürftiger Menschen stärken und haben dazu einen "Entwurf eines Gesetzes zur Neuregelung der zivilrechtlichen Vorschriften des Heimgesetzes" (16/12409) vorgelegt. Ziel der Neuregelung ist es, ältere sowie pflegebedürftige oder behinderte Menschen bei Abschluss von Verträgen zu stärken, in denen die Erbringung von Pflege- und Betreuungsleistungen an die Überlassung von Wohnraum gebunden ist. Zur Begründung heißt es, die im Bürgerlichen Gesetzbuch geregelten Vertragstypen würden Verträge, die pflegebedürftige Menschen zur Bewältigung ihres Hilfebedarfs abschließen, nur unzulänglich erfassen. Mit der Neuregelung sollen sie nun vor Benachteiligungen geschützt und in einer möglichst selbstbestimmten Lebensführung unterstützt werden. Dazu sei, schreiben die Fraktionen, eine stärkere Ausrichtung an den Grundsätzen des allgemeinen Zivilrechts erforderlich. Im Sinne eines modernen Verbraucherschutzrechts sollen die Begriffe "Verbraucher" und "Unternehmer" für die Bezeichnung der Vertragsparteien verwendet werden. Die Verbraucher sollen als gleichberechtigte Verhandlungs- und Vertragspartner anerkannt werden, um sie bei der Wahrnehmung ihrer eigenen Interessen zu stärken. Gleichzeitig müssten aber auch den Unternehmern genügend Gestaltungsmöglichkeiten verbleiben. Das gebiete zum einen der Gedanke des gerechten Interessenausgleichs, zum anderen sei dies eine wesentliche Voraussetzung für die Entwicklung neuer und vielfältiger Angebote, heißt es in dem Entwurf der Koalitionsfraktionen.

Die Neuregelung war durch die im Jahr 2006 in Kraft getretene Föderalismusreform notwendig geworden, die die Kompetenzen zwischen Bund und Ländern auch in diesem Bereich neu geordnet hatte. Demnach liegt die Gesetzgebungskompetenz für die ordnungsrechtlichen Vorschriften auf dem Gebiet des Heimrechts allein bei den Ländern. Für die zivilrechtlichen Regelungen ist jedoch weiter der Bund zuständig. Das führt dazu, dass die ordnungsrechtlichen und die zivilrechtlichen Vorschriften nicht mehr in einem Bundesgesetz geregelt werden können. Die zivilrechtlichen Vorschriften sind also künftig gesondert zu regeln.

Quelle:
hib-Meldung
092/2009
Datum: 25.03.2009

http://www.bundestag.de/aktuell/hib/2009/2009_092/02.html




16/12409 als pdf:
http://dip21.bundestag.de/dip21/btd/16/124/1612409.pdf

« Letzte Änderung: 25. März 2009, 18:17 von Multihilde » Gespeichert
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« Antworten #1 am: 18. Februar 2009, 20:33 »

Besserer Verbraucherschutz bei kombinierten Wohn- und Pflegeleistungen

Pflegeeinrichtungen und betreutes Wohnen werden in der alternden Gesellschaft immer wichtiger. Höchste Zeit für einen verlässlichen Rechtsrahmen.

Eine jetzt von der Bundesregierung verabschiedete Neuregelung legt Bedingungen für Verträge über Wohnraum, kombiniert mit Pflege- oder Betreuungsleistungen fest.
 
Älteren, pflegebedürftigen oder behinderten volljährigen Menschen oder ihre Angehörigen fällt es häufig schwer, den Markt für derartige Leistungen und die vertraglichen Regelungen zu überblicken. Fehlende Erfahrung und mangelndes Wissen verhindert nicht selten, dass sie den Anbietern als gleichberechtigte Verhandlungspartner begegnen können.
 
Der jetzt verabschiedete Gesetzentwurf sieht deshalb klare Regelungen für Verträge über Wohnraum mit Pflege- oder Betreuungsleistungen vor:

  • Die Verbraucher haben künftig vor Vertragsabschluss Anspruch auf schriftliche und leicht verständliche Informationen über Leistungen, Entgelte und das Ergebnis von Qualitätsprüfungen.
  • Die Verträge werden grundsätzlich schriftlich abgeschlossen und auf unbestimmte Zeit. Für Kurzzeitpflege ist eine Befristung möglich.
  • Eine Vertragskündigung ist für die Unternehmen nur aus wichtigem Grund möglich. Die Verbraucherinnen und Verbraucher können dagegen jederzeit kurzfristig aus den Verträgen aussteigen.
  • Das vereinbarte Entgelt muss angemessen sein. Erbringt das Unternehmen eine Leistung nicht oder nicht wie vereinbart, können die Verbraucher das Entgelt entsprechend kürzen.
  • Ändert sich der Pflege- oder Betreuungsbedarf, besteht Anspruch auf eine Anpassung des Vertrages.

Das Gesetz gilt nicht für Verträge, in denen Wohnraum ausschließlich mit allgemeinen Betreuungsleistungen vermietet wird. Das sind beispielsweise Wohnformen, die - wie etwa im Seniorenheim - nur mit hauswirtschaftlicher Versorgung, dem Hausnotrufdienst oder der Vermittlung von Pflege oder Betreuungsleistungen verbunden sind. Hierfür gilt nach wie vor das allgemeine Mietrecht des Bürgerlichen Gesetzbuchs.
 
Der Entwurf des Wohn- und Betreuungsvertragsgesetzes knüpft an die bisherigen Regelungen des Heimgesetzes zum Heimvertrag an. Er entwickelt diese im Sinne eines modernen Verbraucherschutzes weiter. Die bisherigen heimgesetzlichen Regelungen werden aufgehoben.
 
Durch die Föderalismusreform ist das Heimgesetz im September 2006 in die Zuständigkeit der Länder übergegangen. Einige Regelungen stehen aber weiterhin der Gestaltung durch den Bundesgesetzgeber offen. Das gilt vor allem für die Zuständigkeit für die bürgerlich-rechtlichen Vorschriften nach Artikel 74 Absatz 1 Nummer 1 Grundgesetz.

Quelle: bundesregierung.de - Pressemitteilung vom 18.02.2009



Übergangsvorschrift für Altverträge

Das Gesetz soll zum 01.09.2009 in Kraft treten. Eine Übergangsvorschrift soll sicherstellen, dass die Neuregelung erst sechs Monate nach ihrem Inkrafttreten Anwendung auf Verträge findet, die nach dem bisherigen Heimrecht abgeschlossen wurden.


Quelle: beck-aktuell-Redaktion, Verlag C. H. Beck, 19. Februar 2009.
« Letzte Änderung: 09. März 2009, 04:10 von admin » Gespeichert

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« am: 18. Februar 2009, 03:13 »

Referentenentwurf (innerhalb der Bundesregierung noch nicht abschließend abgestimmt!)

Gesetz zur Neuregelung der zivilrechtlichen Vorschriften des Heimgesetzes nach der Föderalismusreform

"Das Heimrecht ist durch die am 1. September 2006 in Kraft getretene Föderalismusreform aus  der  konkurrierenden Zuständigkeit  des Bundesgesetzgebers  für  die  öffentliche Fürsorge nach Art. 74 Abs. 1 Nr. 7 Grundgesetz ausgeklammert worden. Danach  liegt die Gesetzgebungskompetenz für die ordnungsrechtlichen Vorschriften des bisherigen Heimgesetzes bei den Ländern. Der Bundesgesetzgeber  ist nach Art. 74 Abs. 1 Nr. 1 Grundgesetz für die bürgerlich-rechtlichen Vorschriften zuständig.

Die in den §§ 5 bis 9 und § 14 des Heimgesetzes enthaltenen Regelungen stehen weiterhin der Gestaltung durch den Bundesgesetzgeber offen. Sie bedürfen der zielgerichteten Weiterentwicklung. ..."

[Referentenentwurf herunterladen >>]

Quelle: http://paritaet-alsopfleg.de - (Dort ist auch eine Synopse vorhanden)
« Letzte Änderung: 16. März 2010, 01:06 von admin » Gespeichert

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