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Autor Thema: Verfassungsbeschwerde gegen Einschränkung des Hausrechts in Heimen  (Gelesen 4124 mal)
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« am: 20. November 2017, 12:28 »

BIVA - Bundesinteressenvertretung für alte und pflegebetroffene Menschen (BIVA) e.V.

BIVA unterstützt Verfassungsbeschwerde gegen Einschränkung des Hausrechts in Heimen

Bonn. Die Tochter einer Pflegeheimbewohnerin hat Verfassungsbeschwerde erhoben (Az. 2 BvR 1628/17). Sie wehrt sich dagegen, dass sie nicht jederzeit Zutritt zu dem Zimmer ihrer pflegebedürftigen Mutter hat. „Die Verfassungsrichter haben jetzt die Chance, das Selbstbestimmungsrecht von Pflegebedürftigen zu stärken und Rechtssicherheit zu schaffen“, appelliert Dr. Manfred Stegger, Vorsitzender der Bundesinteressenvertretung für alte und pflegebetroffene Menschen (BIVA) e.V. Die BIVA unterstützt das Vorhaben ihres Mitglieds.

Der Klägerin wurde verwehrt, während pflegerischer Maßnahmen bei ihrer Mutter anwesend zu sein. Und das, obwohl sie als rechtliche Betreuerin ihrer Mutter das Hausrecht in deren Sinne ausübt. Ihren Betreuerpflichten, über medizinische Angelegenheiten mit zu entscheiden, konnte die Tochter dadurch nicht vollständig nachgehen. Da alle bisherigen Klärungsversuche gescheitert sind, muss jetzt das Bundesverfassungsgericht urteilen.

Bewohner von Pflegeheimen dürfen darüber bestimmen, wer in ihr persönliches Zimmer kommen darf. Anders etwa als bei einem kurzzeitigen Krankenhausaufenthalt, haben sie dort ihren Lebensmittelpunkt und somit auch ein Hausrecht. Dieses Selbstbestimmungsrecht wird durch einen rechtlichen Betreuer umgesetzt, wenn der Pflegebedürftige sich nicht mehr selbst ausdrücken kann, es aber in dessen Sinne ist.

„Es geht um bislang ungeklärte, grundsätzliche Fragen“, erläutert Stegger. Das Grundrecht auf Selbstbestimmung müsse auch für pflegebedürftige Menschen gelten. „Pflegebedürftige und ihre Angehörigen brauchen Rechtssicherheit. Sie müssen wissen, ob ihre Rechte nur auf dem Papier existieren oder ob sie auch dann gelten, wenn es Konflikte gibt.“ Das Hausrecht des Bewohners, das der Einrichtungsleitung und der notwendige Zugang der Pflegekräfte zu den Zimmern sei bislang nicht ausreichend geklärt und abgewogen worden.

Generell habe man im Pflegebereich noch viel juristisches Neuland zu beackern. „Es gibt pro Jahr rund 400.000 neu abgeschlossene Heimverträge mit einem durchschnittlichen Volumen von über 80.000 Euro, aber fast keine klärenden Gerichtsurteile in diesem Bereich – ganz anders als etwa im Mietrecht oder im Reiserecht“, sagt Stegger. Die Ursachen liegen seiner Meinung nach vor allen Dingen darin, dass die Betroffenen vor einer Klage zurückschrecken, da sie Nachteile für die Pflegebedürftigen erwarten. Hinzu kämen die hohen Kosten und die lange Zeitdauer. Bis zu einem Urteil seien die Betroffenen vielfach bereits verstorben. „Es kann nicht sein, dass eine hilfebedürftige Gruppe von Bürgerinnen und Bürgern kein Recht bekommt, weil die Hürden der Rechtsprechung dafür zu hoch sind. Die BIVA kann im Einzelfall dabei unterstützen“, ruft Stegger die Betroffenen auf, ihre Rechte auch vor Gericht einzufordern.

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Die BIVA ist vertritt seit 1974 bundesweit die Interessen von Menschen, die im Alter Wohn- und Pflegeangebote in Anspruch nehmen. Die BIVA ist gemeinnützig, politisch und konfessionell neutral sowie finanziell unabhängig.

Ansprechpartner: Annette Stegger; Dr. David Kröll

BIVA e.V. - Presse- und Öffentlichkeitsarbeit

Siebenmorgenweg 6-8 | 53229 Bonn | Telefon: 0228-909048-16 | Fax: 0228-909048-22
pm.kroell@biva.de | www.biva.de | www.facebook.com/biva.de

Quelle: https://www.biva.de/verfassungsbeschwerde-hausrecht-heim/, 18.11.2017
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