Landesheimgesetz - Stellungnahme vom 21.01.08 (bitte auf das Wort Stellungnahme klicken =
http://www.landesseniorenrat-bw.de/Dokumente/Heimgesetz210108.pdf Der vorliegende Entwurf eines auf die baden-württembergischen Verhältnisse zugeschnittenen Heimrechts, wird grundsätzlich den Anforderungen gerecht, die der Landesseniorenrat in seiner Stellungnahme vom 13.07.07 genannt hat:
Sicherung der Qualität
Ermöglichung neuer Wohnformen
Verbraucherschutz
Anpassung der Heimmitwirkung an die Situation der Heimbewohnerinnen und Heimbewohner
Entbürokratisierung
Quelle: http://www.landesseniorenrat-bw.de/StellungN.htm
Zitat aus der Stellungnahme:
§ 10 Mitwirkung der Bewohner
Die im Vergleich zum Heimgesetz gekürzte und vereinfachte Fassung des §10 stärkt die Bedeutung der Mitwirkung der Bewohner. Wir begrüßen es, dass alle Detailregelungen in der Heimverordnung des Landes geregelt werden sollen. Absatz 3 entspricht voll und ganz den Erwartungen des Landesseniorenrats. Die gesetzliche Regelung, vor der Bestellung eines Heimfürsprechers das so genannte Ersatzgremium zu bilden, bietet eine Chance, die Interessen der Heimbewohner durch ein Gremium wahrnehmen zu lassen. Dadurch kann eine Form der Mitverantwortung des Gemeinwesens praktiziert werden.
Bei der Bestellung eines Ersatzgremiums oder eines Heimfürsprechers sollten die örtlichen Seniorenvertretungen mitwirken.