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News: BGH stärkt Verbraucherrechte von Pflegeheimbewohnern

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Autor Thema: HEIMKOSTEN: Pflegesatz / Pflegevergütung  (Gelesen 23144 mal)
admin
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« Antworten #8 am: 08. April 2022, 17:27 »

Zitat
Heimentgelt steigt mit Verspätung

Die Evangelischen Dienste Lilienthal können ihr Heimentgelt im Michaelisstift fünf Monate später als geplant erhöhen. Wie Patientenschützer mitteilen, bleiben den Bewohnern damit insgesamt 80.000 Euro erspart.

Von Bernhard Komesker, 06.04.2022

Landkreis Osterholz. Die pflegebedürftigen Menschen im Michaelisstift Lilienthal müssen nun doch das erhöhte Heimentgelt bezahlen. Allerdings ist die Anhebung erst fünf Monate später in Kraft getreten als vom Betreiber geplant. Der Umfang ist identisch. Wie berichtet, hatten die Evangelischen Dienste (ED) einen Formfehler begangen, als sie fürs Michaelisstift im Vorjahr pro Monat und Bewohner 239 Euro mehr für Pflege, Unterkunft und Verpflegung gefordert hatten. Dagegen war die Bundesinteressenvertretung für alte und pflegebetroffene Menschen (Biva) vorgegangen.

Nach Angaben eines Biva-Sprechers habe die ED-Geschäftsführung die geforderte Unterlassungserklärung unterschrieben und mittlerweile ein neues, korrektes Schreiben an die Heimbewohner verschickt. Damit sei die Entgelterhöhung nun nicht zum 1. Oktober 2021, sondern erst zum 2. März 2022 wirksam. Den 67 Pflegebedüftigen und/oder ihren Kostenträgern bleibt damit eine Gesamtausgabe von rund 80.000 Euro erspart, teilt der Biva-Pflegeschutzbund mit.

Anonym und wirksam

Er hatte beanstandet, dass die Einrichtung keine ausreichende Begründung für die Erhöhung vorgelegt und auch den sogenannten Umlageschlüssel nicht angegeben habe. Derlei ist ähnlich wie bei Mieterhöhungen vorgeschrieben. Eine Betroffene hatte sich daraufhin als Mitglied des Pflegeschutzbunds an dessen Hausjuristen gewandt. Als qualifizierter Verbraucherschutzverein kann die Biva Rechtsmittel einlegen, ohne dass die häufig schon betagten Heimbewohner namentlich in Erscheinung treten müssen.

„Viele pflegebedürftige Menschen verzichten normalerweise lieber auf ihr gutes Recht, als mit der Leitung der Einrichtung Streit zu haben“, sagt Biva-Rechtsberater Markus Sutorius. Weil dadurch auch gute Gesetze ins Leere laufen könnten, wolle sein Verein auch künftig den Verbrauchern im Pflegebereich zu ihrem Recht zu verhelfen.

« Letzte Änderung: 08. April 2022, 17:29 von admin » Gespeichert

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« Antworten #7 am: 08. April 2022, 17:14 »

Zitat
Michaelisstfit Lilienthal
Patientenschützer gehen gegen steigende Heimkosten vor

Patientenschützer gehen gegen die jüngste Heimkostenerhöhung im Michaelisstift in Lilienthal vor. Die Geschäftsführung räumt einen Formfehler ein. Beide Seiten sehen aber den Anstieg der Pflegekosten mit Sorge.


Von Bernhard Komesker, 17.03.2022

Landkreis Osterholz. Patientenschützer schlagen Alarm: Eine Pflegeeinrichtung aus dem Landkreis Osterholz habe unwirksame Entgelterhöhungen an die Heimbewohner verschickt, teilt die Bundesinteressenvertretung für alte und pflegebetroffene Menschen (Biva) mit. Bei den Pflegesatzverhandlungen zwischen Heimen und Kassen sitzt die Kreisbehörde als Heimaufsicht und Sozialamt zwar mit am Tisch; doch die Verwaltung will zu privatrechtlichen Auseinandersetzungen keine Namen nennen.

Unsere Recherchen ergeben, dass der Absender die Evangelischen Dienste (ED) Lilienthal sein müssen, die von den Senioren im Michaelisstift mehr Geld verlangen. Der Eigenanteil der Bewohner wurde dort nach Abzug des Pflegekassenzuschusses in den Pflegestufen 2 bis 5 um gut zwölf Prozent auf 2156 Euro pro Monat erhöht. Das liegt klar über dem Mittelwert für Niedersachsen, entspricht aber dem Bremer Landesdurchschnitt. Heide Holi, Geschäftsführerin der gemeinnützigen GmbH, bestätigt ohne Umschweife: "Uns ist bei der Aufschlüsselung der Preisbestandteile leider ein Formfehler unterlaufen, einen Skandal sehe ich nicht."

Aus Biva-Sicht handelt es sich nicht um eine Lappalie. Der Bonner Pflegeschutzbund hat den Lilienthaler Heimbetreiber Ende Februar mit einer Unterlassungsaufforderung konfrontiert. Demnach müssten alle Bewohner angeschrieben werden, die der Erhöhung nicht zugestimmt haben. Biva-Rechtsberater Markus Sutorius wird in der Pressemitteilung grundsätzlich. Nach seinen Worten sei das Ganze kein Einzelfall; Pflegebedürftige und Angehörige sollten sich die Schreiben stets genau ansehen und nicht leichtfertig zustimmen. "Ähnlich wie im Mietrecht muss eine Entgelterhöhung nachvollziehbar und auch nachrechenbar sein", erklärt der Jurist aus Bonn.

"Bewohner sind informiert"

Heide Holi winkt ab. Sie hätten bereits vor der Klageandrohung der Biva ein neues Info-Schreiben an alle Bewohner des Michaelisstifts geschickt. Beim ersten Anlauf hätten 64 der 67 Bewohner ausdrücklich oder stillschweigend eingewilligt; inzwischen lägen auch zwei der drei Zustimmungen vor, die zunächst gefehlt hatten. Noch läuft für alle die Bedenkzeit. Doch wer nicht zustimmt, muss sich einen anderen Heimplatz suchen.

Für die seit 2017 amtierende Geschäftsführerin ist der Fall ärgerlich. Seit 24. August habe sie auf die Anerkennung der neuen Pflegesätze warten müssen, die erst am 6. Januar endlich vorgelegen habe, und die nun rückwirkend zum 1. Oktober 2021 auch förmlich anerkannt sind. Alles rechtens, wie Holi betont: "Das Verfahren ist klar geregelt; wir machen das ja nicht willkürlich." Der Einigung ging ein zähes Ringen voraus: Während die Evangelischen Dienste ihren Mehrbedarf auf 461 Euro taxiert hatten, hatten die Kostenträger im November zunächst 150 Euro anerkennen wollen.

Der genehmigte Aufschlag von nunmehr 239 Euro pro Monat sei für Pflege und Verpflegung hinten und vorne nicht auskömmlich, betont die ED-Managerin. Seit Jahren stagniere der Kassenzuschuss für die Pflegebedürftigen, während ringsum alles teurer werde. Erst seit diesem Jahr gibt es einen Zuschlag, aber der werde wohl durch die Tarifsteigerungen aufgefressen, die ab Herbst gelten sollen.

Personal geht in Geld

Holi sagt: "Wir wollen unsere Mitarbeiter vernünftig bezahlen, sie haben es verdient; mit Bremen stehen wir da in einem harten Wettbewerb." Wegen des Fachkräftemangels seien zurzeit 23 der 90 Plätze im Michaelisstift unbelegt, sagt die Geschäftsführerin. Das erhöht zwar die Pro-Kopf-Kosten für den Betrieb, aber sie wolle, dass ihr Haus für Pflegequalität stehe. Die Evangelischen Dienste betreiben drei weitere Heime in Osterholz-Scharmbeck, Hemmoor und Ihlienworth.

Dass die Patientenschützer ihr fehlende Transparenz vorhalten, erklärt Heide Holi damit, dass sie am Anfang wohl des Guten zu viel getan habe: Nachdem der Heimbeirat die vorgelegte Zahlenflut bemängelt habe, sei das beanstandete Schreiben zu knapp ausgefallen. "Dass es Unmut gibt, wenn etwas teurer wird, ist ja verständlich."

"Oft unwirksam"

Aus Sicht des Pflegeschutzbunds hingegen heißt es, dazu sei man im Zweifel da: Um als qualifizierte Organisation mit rechtlichen Mitteln Verbraucherschutzrechte durchzusetzen, ohne dass die Betroffenen dafür namentlich in Erscheinung treten müssen. "Entgelterhöhungen in Pflegeheimen sind oft unwirksam", warnt Rechtsberater Sutorius. Binnen weniger Monate habe man es Betroffenen zuletzt ermöglicht, bundesweit mehr als zwei Millionen Euro zurückzufordern.

Die Geschäftsführerin der Evangelischen Dienste erwidert, sie habe im Vorjahr mit Sutorius gesprochen und seither nichts mehr von ihm gehört. "Es spricht für sich, dass uns die Aufforderung erst zwei Tage nach der Pressemitteilung erreicht hat." Der Vorgang sei nun beim Anwalt und er bereite ihr auch keine schlaflosen Nächte. Beunruhigend sei, dass bei der Finanzierung steigender Heimkosten grundsätzlich etwas im Argen liegt.

Im aktuellen Pflegesatz seien die Kosten für Beschäftigung, Fortbildung und Anwerbung von Fachpersonal nur unzureichend abgebildet, sagt Heide Holi. Und den Investitionskosten-Anteil, der in anderen Häusern umstritten ist, habe man in Lilienthal seit Jahren nicht erhöht. Die Evangelischen Dienste sollen nun bis Monatsende den Kassen die Preise nennen, die sie ab 1. Oktober 2022 nehmen wollen. Dann werde sich die Preisspirale weiter drehen, sagt die Geschäftsführerin voraus. Die Sozialämter würden es zu spüren bekommen: "Die meisten Bewohner sind schon heute keine Selbstzahler mehr."




Zur Sache

Infos zum Altenpflege-Angebot

Der Biva-Pflegeschutzbund plant ab diesem Montag, 14. März, eine zehnteilige Reihe von Online-Vorträgen zum Thema "Pflegebedürftig – Was nun?“ Darin geht es täglich ab 17 Uhr jeweils rund 60 Minuten lang um einzelne Aspekte wie häusliche Pflege und Pflegestufen, Wohn- und Versorgungsformen sowie Vollmachten und Bewohnerrechte, Finanzierungs- und Erbschaftsfragen. Die Teilnahme kostet jeweils zehn Euro, Mitglieder zahlen die Hälfte. Anmeldeformular und weitere Infos unter www.biva.de/veranstaltungen

Biva ist die Abkürzung für Bundesinteressenvertretung für alte und pflegebetroffene Menschen. Der eingetragene Verein für Patienten und Angehörige ist gemeinnützig, konfessionell ungebunden und überparteilich. Eine Jahresmitgliedschaft kostet 48 Euro.
Quelle: https://www.weser-kurier.de/landkreis-osterholz/michaelisstfit-lilienthal-patientenschuetzer-gegen-heimkostenerhoehung...
« Letzte Änderung: 08. April 2022, 17:18 von admin » Gespeichert

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« Antworten #6 am: 08. April 2022, 17:06 »

Zitat
5. November, 2021

Entgelterhöhungen im Pflegeheim sind ohne Zustimmung der Bewohner unwirksam

Das Landgericht Köln hat am 27.05.2021 entschieden, dass die Zustimmung der Pflegeheimbewohner eine zwingende Voraussetzung für die Wirksamkeit einer Entgelterhöhung darstellt. Es folgt damit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH) vom 12.05.2016 und bestätigt erneut die Bedingungen für die Wirksamkeit von Entgelterhöhungen in Pflegeeinrichtungen nach § 9 Abs. 2 Wohn- und Betreuungsvertragsgesetz (WBVG).

Sachverhalt:
Der Träger einer Einrichtung verklagte einen seiner Bewohner auf Zahlung von 3.690,77 €, einer Forderung aus einer Entgelterhöhung ab dem 01.02.2019. Durch die Entscheidung des Amtsgerichtes Wipperfürth vom 14.01.2020, Az.: 9 C 174/19, wurde die Klage abgewiesen. Die durch den Träger eingereichte Berufung wurde durch das Landgericht Köln abgewiesen.

Urteilsbegründung:
Das Landgericht stellte in seiner Entscheidung vom 27.05.2021, Az.: 1 S 20/20, nochmal ausdrücklich klar, dass die Zustimmung des Bewohners eine zwingende Voraussetzung für die Wirksamkeit einer Entgelterhöhung ist. Eine Entgelterhöhung könne nicht durch eine einseitige Erklärung herbeigeführt werden. Der Unternehmer erhielte bei Vorliegen sämtlicher Voraussetzungen des § 9 WBVG zunächst einen Anspruch darauf, dass der Bewohner seine Zustimmung zur Entgelterhöhung erteile.

Der Entstehungsgeschichte des § 9 WBVG sei eindeutig zu entnehmen, dass der Gesetzgeber dem Unternehmer im Falle der Entgelterhöhung bei Änderung der Berechnungsgrundlage kein einseitiges Entgelterhöhungsrecht zubilligen wollte. Nach Ansicht des Landgerichtes orientiert sich der Wortlaut des § 9 WBVG an den mietrechtlichen Normen, in denen ausdrücklich geregelt ist, dass der Mieter dem Mieterhöhungsverlangen zustimmen muss (vgl. § 558 BGB).

Dem Vermieter wird hierdurch kein einseitiges Erklärungsrecht eingeräumt, sondern er erhält einen Anspruch auf Zustimmung des Mieters. Im vorliegenden Fall wurde die Zustimmung nicht erteilt, so dass die Einrichtung auch keinen Zahlungsanspruch hat. Auch der hilfsweise gestellte Antrag, den Bewohner zu verpflichten, seine Zustimmung zur Entgelterhöhung zu erteilen, wurde durch das Landgericht abgelehnt.

Zur Begründung wurde weiterhin aufgeführt, dass die Entgelterhöhung nicht wirksam angekündigt worden sei und daher auch keine Zustimmung erteilt werden müsse:

„Nach § 9 Abs. 2 WBVG hat der Unternehmer dem Verbraucher die beabsichtigte Erhöhung des Entgelts schriftlich mitzuteilen und zu begründen. Aus der Mitteilung muss der Zeitpunkt hervorgehen, zu dem der Unternehmer die Erhöhung des Entgelts verlangt. In der Begründung muss er unter Angabe des Umlagemaßstabs die Positionen benennen, für die sich die veränderte Berechnungsgrundlage Kostensteigerungen ergeben, und die bisherigen Entgeltbestandteile den vorgesehenen neuen Entgeltbestandteilen gegenüberstellen. Der Verbraucher schuldet das erhöhte Entgelt frühestens vier Wochen nach Zugang des hinreichend begründeten Erhöhungsverlangens. Der Verbraucher muss rechtzeitig Gelegenheit erhalten, die Angaben des Unternehmers durch Einsichtnahme in die Kalkulationsunterlagen zu überprüfen.“

Dieses Urteil bestätigt einmal mehr, dass es sich lohnt, angekündigte Entgelterhöhungen einer Einrichtung überprüfen zu lassen und diese nicht einfach hinzunehmen.

Landgericht Köln, Urteil vom 27.05.2021, Az.: 1 S 20/20
Quelle: https://www.biva.de/urteile/entgelterhoehungen-im-pflegeheim-ohne-zustimmung-der-bewohner-unwirksam/
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« Antworten #5 am: 08. April 2022, 16:53 »

Zitat
16. Juli, 2021

BGH stärkt Verbraucherrechte von Pflegeheimbewohnern
Reservierungsgebühren für Heimplätze sind unzulässig


Karlsruhe/Bonn. In einem wegweisenden Urteil hat der Bundesgerichtshof (BGH) heute geklärt, dass ein Pflegeheimbetreiber keine Gebühr für die Zeit vor dem tatsächlichen Einzug in das Pflegeheim verlangen darf. Platz- und Reservierungsgebühren sind demnach nicht rechtens. „Ein Sieg für den Verbraucher“, bewertet Dr. Manfred Stegger, Vorsitzender des BIVA-Pflegeschutzbundes, die Entscheidung. Der Verbraucherschutzverein hatte das Urteil mit erstritten.

Der Kläger war zur Klärung der Frage vom Amtsgericht Kerpen über das Landgericht Köln bis vor den BGH gezogen. Unterstützt wurde er dabei vom BIVA-Pflegeschutzbund, der seinen Mitgliedern unter anderem beim Gang vor Gericht hilft, um grundsätzliche Sachverhalte zu klären.

Nun gab der BGH dem Kläger vollumfänglich Recht. Reservierungsgebühren seien mit dem geltenden Recht nicht vereinbar und damit unwirksam, urteilten die Karlsruher Richter. Pflegeheimbetreiber können eine Reservierungsgebühr vor Einzug nun nicht mehr verlangen, weil die entsprechende vertragliche Regelung über § 15 Abs. 1 WBVG, § 87 a SGB XI unwirksam ist.

Nebenbei klärte das Gericht außerdem die Frage, ob der zitierte Paragraf 87a SGB XI auch für privat versicherte Heimbewohner:innen gelte. Auch hierbei stärkte der BGH die Rechte der Verbraucherinnen und Verbraucher: Die Schutzvorschriften der entsprechenden Sozialgesetze gelten demnach nicht nur für gesetzlich Versicherte, sondern betreffen auch Menschen, die privat pflegeversichert sind.

Für die Bewohnerinnen und Bewohner wird das Urteil große Konsequenzen haben. Entsprechende Klauseln in Heimverträgen sind nichtig. Auch wenn sie unterschrieben werden, ist man nicht zur Zahlung der Reservierungsgebühr verpflichtet.

Doch auch für Betroffene, die bereits gezahlt haben, hat es laut Stegger Auswirkungen: „Das Urteil bedeutet auch für laufende Verträge, dass die Reservierungsgebühr zurückgefordert werden kann.“ Da es sich dabei um einen gängige Praxis der Pflegeheimbetreiber handelt, betrifft das Urteil schätzungsweise zehntausende Verträge und die finanziellen Auswirkungen gehen in die Millionen. „Die Betroffenen haben diese Entlastung dringend nötig“, so Stegger vor dem Hintergrund ständig steigender Heimkosten. „Der Heimaufenthalt wird immer mehr zu einem Armutsrisiko. Es ist unerlässlich, jetzt einen effektiven Verbraucherschutz zu etablieren, damit die schwachen, pflegebedürftigen Verbraucherinnen und Verbraucher nicht allein auf sich gestellt sind. Das heutige Urteil ist ein bedeutender Zwischenschritt auf dem Weg dorthin.“

Urteil vom 15. Juli 2021 – III ZR 225/20
Quelle: https://www.biva.de/presse/bgh-staerkt-verbraucherrechte-von-pflegeheimbewohnern/
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« Antworten #4 am: 08. April 2022, 16:39 »

Zitat
14. August, 2020

Kosten der Wäschekennzeichnung müssen von den Bewohner*innen von vollstationären Pflegeeinrichtungen nicht gezahlt werden

Der Fall:

Das gegen die zuständige Aufsichtsbehörde klagende Pflegeheim bietet für die Bewohner*innen einen Wäschedienst an, bei dem auch deren persönliche Wäsche gewaschen wird. Für die Kennzeichnung dieser persönlichen Wäsche verlangt das Heim von den Bewohner*innen aufgrund einer Zusatzvereinbarung zum Heimvertrag einmalig einen Betrag von 77,00 € und sodann jährlich weitere 15,00 €. Die Aufsichtsbehörde verfügte, dass die Einrichtung die Wäschekennzeichnung als Regelleistung anzubieten habe. Dagegen wendet sich die Einrichtung.

Die Aufsichtsbehörde ist der Ansicht, dass es sich bei der Kennzeichnung der Wäsche um eine Regelleistung handele, die vom zu zahlenden Pflegesatz abgedeckt sei. Die Pflegeeinrichtung meint dagegen, im Landesrahmenvertrag gem. § 75 Absatz 1 SGB XI für Brandenburg unter § 2 Absatz 2 seien lediglich die Reinigung und das maschinelle Waschen, Bügeln und Kennzeichnen der von ihr zur Verfügung gestellten Wäsche geregelt, hinsichtlich der persönlichen Wäsche sei nur von Organisation und Durchführung kleinerer Instandsetzungen die Rede.
Die Entscheidung:

Das Gericht entschied, dass es sich bei der Wäschekennzeichnung der privaten Wäsche um eine Regelleistung handelt, die nach § 84 Absatz 4 SGB XI von den Bewohner*innen nicht zusätzlich zu vergüten ist. Bei der Wäschekennzeichnung handele es sich um einen unselbstständigen organisatorischen Bestandteil der Wäscheversorgung, die eine Regelleistung darstelle. Dass das Waschen der privaten Wäsche eine mit dem Heimentgelt abgegoltene Regelleistung sei, ergebe sich nicht nur aus dem Heimvertrag selbst, sondern auch aus den vorvertraglichen Informationen, wonach für die Wäsche keine Zusatzkosten anfallen. Die Kennzeichnung der Wäsche sei damit notwendige Voraussetzung für die Inanspruchnahme des Wäschedienstes. Diese dürfe nicht von weiteren finanziellen Aufwendungen abhängen. Die Wäschekennzeichnung sei zudem Folge der Entscheidung der Einrichtung darüber, dass die Durchführung der Wäsche an eine externe Wäscherei vergeben werde. Die Einrichtung habe Sorge dafür zu tragen, dass die Wäsche nach der Reinigung den jeweiligen Bewohner*innen zugeordnet werden könne.

Es handele sich bei der Wäschekennzeichnung auch nicht um eine Zusatzleistung nach § 88 Absatz 1 Satz 1 SGB XI. Denn Zusatzleistungen seien als über das Maß des Notwendigen hinausgehende Leistungen der Pflege, der Unterkunft und der Verpflegung definiert, die von den Bewohner*innen individuell wählbar seien. Dies treffe auf die Wäschekennzeichnung als innerbetriebliche Organisationsmaßnahme nicht zu.

Anmerkung:

Das Urteil dürfte für alle Bundesländer anwendbar sein, da die Erwägungen des Gerichts sich auf das bundesweit geltende SGB XI stützen. In den Landesrahmenverträgen aller Bundesländer ist das Waschen auch der privaten Wäsche als nicht gesondert zu vergütende Regelleistung aufgeführt.

Die Bewohner*innen von vollstationären Pflegeeinrichtungen müssen damit weder einmalige noch laufende Kosten der Wäschekennzeichnung tragen. Die Einrichtung kann die Wäscheversorgung auch dann nicht verweigern, wenn die Wäschekennzeichnung von den Bewohner*innen nicht gezahlt wird.

Urteil des Verwaltungsgerichts Cottbus vom 22.Juni 2020 – VG 8 K 3018/17
Quelle: https://www.biva.de/urteile/waeschekennzeichnung-im-pflegeheim-nicht-von-bewohnern-zu-zahlen/
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« Antworten #3 am: 08. April 2022, 12:04 »

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17. September, 2019

BIVA-Pflegeschutzbund initiiert Gründung einer Interessengemeinschaft
Protest gegen rückwirkende Kostenerhöhung des Friedensheims Haan


Die Nachzahlungsforderung des Friedensheimes in Haan traf die Bewohner im Juli 2019 unvorbereitet: Bis zu 7700 Euro rückwirkend für einen Zeitraum von 22 Monaten und ab sofort 351,66 Euro monatlich sollten sie „aufgrund gestiegener betriebsbedingter Investitionskosten“ zahlen. Es gab zwar in einem Schreiben vom Dezember 2017 einen ersten Hinweis auf eine rückwirkende Erhöhung der Investitionskosten, diese war aber nicht näher beziffert.

Die Bewohner waren geschockt und viele bezweifelten die Rechtmäßigkeit der Forderung. Der Betroffene Heinz K. sollte als Hinterbliebener einer verstorbenen Bewohnerin mehrere Tausend Euro nachzahlen. Er wurde Mitglied beim BIVA-Pflegeschutzbund und holte sich juristischen Rat. Und tatsächlich: Die Empfehlung der BIVA-Juristen lautete, der Zahlungsforderung der Heimleitung zumindest für die Vergangenheit zu widersprechen, denn die formalen Voraussetzungen waren nicht erfüllt. Zudem konnten die Betroffenen durch die fehlende Ankündigung nicht von Ihrem Sonderkündigungsrecht Gebrauch machen. Viele widersprachen daraufhin der Zahlungsforderung und gründeten – ebenfalls auf Anraten des BIVA-Pflegeschutzbundes – eine Interessengemeinschaft, der bis jetzt schon über 70 Personen angehören.

Sind rückwirkende Kostenerhöhungen rechtens?


Grundsätzlich ja. Allerdings nur, wenn die formalen Bedingungen an das Erhöhungsschreiben erfüllt sind. Sie sind in § 9 des Wohn- und Betreuungsvertragsgesetzes (WBVG) geregelt:

Die Einrichtungsleitung muss dem Verbraucher die beabsichtigte Erhöhung des Entgelts schriftlich mitteilen und begründen. Aus der Mitteilung muss der Zeitpunkt hervorgehen, zu dem die Erhöhung des Entgelts ansteht. In der Begründung muss sie unter Angabe des Umlagemaßstabs die Positionen benennen, für die sich durch die veränderte Berechnungsgrundlage Kostensteigerungen ergeben. Zudem müssen die bisherigen Entgeltbestandteile den vorgesehenen neuen Entgeltbestandteilen gegenübergestellt werden. Der Bewohner schuldet das erhöhte Entgelt frühestens vier Wochen nach Zugang des hinreichend begründeten Erhöhungsverlangens und er muss rechtzeitig Gelegenheit erhalten, die Angaben des Unternehmers durch Einsichtnahme in die Kalkulationsunterlagen zu überprüfen.

Was ist eine Interessengemeinschaft?


Eine Interessengemeinschaft ist ein vertraglicher Zusammenschluss verschiedener Personen oder Unternehmen auf der Grundlage eines gemeinsamen Interesses. Der Vorteil liegt darin, dass die Mitglieder sich gemeinsam koordinieren und Ressourcen Einzelner zum Vorteil Aller genutzt werden können. Eine Interessengemeinschaft kann juristisch durch einige wenige Mitglieder vertreten werden (Interessenvertretung) und existiert oft in Form einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR).

Wie geht es nun in Haan weiter?

In der Zwischenzeit zieht der Fall des Friedensheims in Haan weitere Kreise. Es erschienen mehrere Artikel in der Lokalpresse, auch der Leiter des Sozialamtes Haan hat den BIVA-Pflegeschutzbund um eine Stellungnahme gebeten, und die CDU-Kreistagsfraktion will die Kostenerhöhung von der Heimaufsicht prüfen lassen. Zudem wurde inzwischen ein Gespräch mit dem Vorstand der Theodor-Fliedner-Stiftung anberaumt, dem Betreiber des Friedensheimes.

Sind vielleicht auch Sie betroffen?

Der Fall zeigt, dass man bei Zahlungsforderungen von Kostenträgern genau hinschauen sollte. Wenn Zweifel bestehen, lohnt es sich, die kostenlose Rechtsberatung des BIVA-Pflegeschutzbundes für Mitglieder zu nutzen. Denn den BIVA-Juristen werden im Rahmen ihrer Tätigkeit viele Entgeltforderungen vorgelegt, von denen bis zu 80 Prozent (!) formale Mängel aufweisen. Auch wenn es meist nicht um so hohe Beträge wie im Fall Friedensheim geht: War die Forderung nicht formal korrekt angekündigt, ist sie nicht wirksam. Die Einrichtung muss ihre Forderung noch einmal wiederholen, diese ist erst vier Wochen später wirksam – und der Betroffene spart in der Regel mehrere Hundert Euro.
Quelle: https://www.biva.de/presse/biva-initiiert-gruendung-von-interessengemeinschaft/


* BIVA-verhindert-rueckwirkende-Kostenerhoehung_J-Mag-2019.jpg (359.08 KB, 787x710 - angeschaut 571 Mal.)
« Letzte Änderung: 08. April 2022, 16:49 von admin » Gespeichert

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« Antworten #2 am: 08. April 2022, 11:54 »

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30. September, 2019

Zwei Urteile des Bundessozialgerichts stärken Bewohnerrechte

Bei der Berechnung der Höhe des Pflegeentgeltes darf keine pauschale Gewinnmarge berücksichtigt werden; vor der Festlegung des zu zahlenden Entgeltes ist die schriftliche Stellungnahme der Interessenvertretung der Heimbewohner einzuholen.

Das Bundessozialgericht hatte in insgesamt drei Verfahren darüber zu entscheiden, ob die angerufene Schiedsstelle für die Soziale Pflegeversicherung im Land Nordrhein-Westfalen das Entgelt für vollstationäre Pflegeplätze rechtmäßig festgesetzt hatte. Nach Auffassung des Gerichts waren die Schiedssprüche rechtswidrig, weil zum einen eine pauschale Gewinnmarge von 4 Prozent berücksichtigt wurde, und zum anderen nicht feststand, ob die schriftliche Stellungnahme des jeweiligen Heimbeirats vorlag.

Pflegeentgelte für vollstationäre Pflegeeinrichtungen werden nach den gesetzlichen Vorgaben zwischen der betreffenden Pflegeeinrichtung und den Kostenträgern (das sind die Pflegekassen und die Sozialhilfeträger) im Rahmen einer Pflegesatzvereinbarung festgelegt. Kommt eine solche Vereinbarung nicht zustande, kann ein Beteiligter die dafür eingerichtete Schiedsstelle anrufen, die dann die Entgelte festsetzt. In den vom Bundessozialgericht zu entscheidenden Fällen hatte die Schiedsstelle die Entgelte festgesetzt, obwohl keine schriftliche Stellungnahme des Heimbeirates vorlag. Außerdem wurde eine Gewinnmarge von pauschal 4 Prozent berücksichtigt.

Das Bundessozialgericht vertritt die Auffassung, dass die Schiedsstelle auf jeden Fall überprüfen muss, ob die nach § 85 Absatz 3 Satz 2 Halbsatz 2 SGB XI erforderliche schriftliche Stellungnahme des Heimbeirates zu der vorgesehenen Entgelterhöhung vorliegt. Da dies hier nicht geschehen ist, sei der Schiedsspruch auf rechtswidrige Art und Weise zustande gekommen. Denn nur über diese Stellungnahme würden die Belange der von der Erhöhung betroffenen Heimbewohner in effektiver Weise berücksichtigt.

Auch die Einrechnung einer pauschalen Gewinnmarge in das Pflegeentgelt sei mit den gesetzlichen Vorgaben nicht vereinbar. Bei der Bemessung eines Gewinnzuschlags sei zu überprüfen, ob anhand der wesentlichen Eckpunkte der Kostenstruktur der jeweiligen Pflegeeinrichtung nicht bereits Gewinne erzielt würden. Außerdem habe die Schiedsstelle nicht wie erforderlich einen Vergleich der Pflegesätze mit vergleichbaren Einrichtungen vorgenommen, bei dem auch die Gewinnmöglichkeiten berücksichtigt sind. Nur so ließe sich die nach § 84 Absatz 2 Satz 1 SGB XI geforderte Leistungsgerechtigkeit beurteilen. Eine Orientierung bei der Bemessung der Gewinnmarge an den Verzugszinsen für Sozialleitungsberechtigte berücksichtige nicht den Grundsatz der Beitragsstabilität.

Das Bundessozialgericht hat wegen dieser Verstöße die Schiedssprüche aufgehoben. Die Schiedsstellen müssen nun neu entscheiden.

Bundessozialgericht, Urteile vom 26.09.2019, B 3 P 1/18 R und weitere
Quelle: https://www.biva.de/urteile/zwei-urteile-des-bundessozialgerichts-staerken-bewohnerrechte/


Zitat
20. Januar, 2016

Entgelterhöhung durch einseitige Erklärung des Heimbetreibers doch möglich

Achtung: Aktuelle Rechtsprechung

Mit Urteil vom 12.05.2016 stellt der Bundesgerichtshof eindeutig klar, dass Entgelterhöhungen der Zustimmung des/der jeweiligen Bewohners/der Bewohnerin bedürfen und hebt damit die vorherige Entscheidung des OLG Düsseldorf vom 13.08.2015, AZ: I-6 U 182/14 auf.

BGH-Urteil vom 12.05.2016, AZ: III ZR 279/15
Urteil OLG Düsseldorf


Das Oberlandesgericht Düsseldorf hat mit Urteil vom 13.08.2015 (Az.: I-6 U 182/14) entgegen der bisherigen Rechtsprechung entschieden, dass § 9 WBVG dem Unternehmer nicht verbietet, eine Entgelt- und Vergütungsveränderung durch einseitige Erklärung herbeizuführen. Dies gilt dann, wenn in dem Heimvertrag mit den Bewohnern  die Verbindlichkeit der nach dem Elften und dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch ausgehandelten und festgelegten Entgelte und Vergütungen vereinbart ist und andere Entgelte und Vergütungen, auch soweit die Bewohner privatversichert oder unversichert sind, nicht verlangt werden können. § 9 Absatz 1 WBVG sei nicht zu entnehmen, dass eine Entgeltveränderung durch eine vertragliche Einigung zwischen dem Heimträger und dem unter § 7 Absatz 2 Satz 2 und 3 WBVG fallenden Bewohner zustande kommen muss.

Der Verbraucherzentrale Bundesverband hatte im Jahr 2014 beim OLG Hamm ein Urteil erstritten, das besagt, dass eine Klausel im Heimvertrag, die eine einseitige Entgelterhöhung erklärt, als unzulässig anzusehen sei. Die nunmehr ergangene Entscheidung wirft ein neues Licht auf diesen Sachverhalt, der nun dem BGH zur Entscheidung vorliegt.

Bis dato konnte davon ausgegangen werden, dass eine Entgelterhöhung immer der Zustimmung des Bewohners bedarf, die im Zweifelsfall auf dem Klageweg einzuholen ist. Eine pauschale Regelung in den Verträgen, dass Entgelterhöhungen einseitig erklärt werden dürften, wurde vor dem Hintergrund als unwirksam befunden, da der Heimbetreiber bei der Vielzahl seiner Bewohner nicht von vornherein sicherstellen könne, dass tatsächlich alle Bewohner Leistungen aus dem SGB XI (Leistungen der Pflegeversicherung) oder SGB XII (Leistungen des Sozialhilfeträgers) erhalten.

Das OLG Düsseldorf hat nun in seiner Entscheidung darauf abgestellt, dass das Wohn- und Betreuungsvertragsgesetz (WBVG) selbst dem Unternehmer an keiner Stelle verbiete, eine Entgelterhöhung einseitig zu erklären. Vielmehr sei geregelt, dass der Unternehmer bei Vorlage der genannten Voraussetzungen und Einhaltung der Verfahrensregeln eine Entgelterhöhung verlangen könne. Auf welche Weise, sei nicht festgeschrieben. Vorgaben enthielte das WBVG dagegen für die materiellen Voraussetzungen einer Entgelterhöhung. Diese muss der doppelten Angemessenheitsprüfung nach § 9 WBVG standhalten und ist die Investitionskosten betreffend nur zulässig, wenn sie betriebsnotwendig und nicht durch öffentliche Förderung gedeckt werden. Das WBVG sehe dann, wenn ausschließlich in den Verfahren nach dem 11. und 12. Sozialgesetzbuch ausgehandelte und festgelegte Entgelte gegenüber Verbrauchern, denen Leistungen nach dem SGB XI und XII gewährt wird, geltend gemacht werden, eine automatische Angemessenheit dieser Entgelte vor. § 7 Absatz 2 Satz 2 und 3 sehe außerdem keine Zustimmungserklärung der Bewohner als notwendig für ein Zustandekommen der Erhöhung vor. Die Höhe der Entgelte stünde in diesen Fällen auch nicht zur Disposition der Parteien des Heimvertrags. Das Entgelt werde nicht frei verhandelt, sondern nach Maßgabe sozialrechtlicher Vorschriften im Rahmen von Pflegesatzvereinbarungen vereinbart. Für die betroffenen handeln Sachwalter. Die Entgelthöhe würde hier nach objektiven Kriterien ermittelt. Für Verbraucher, die keine Leistungen nach dem SGB XI oder XII beziehen, also nicht unter § 7 Absatz 2 Satz 2 und 3 WBVG fallen, kann wegen des für alle Entgeltbestandteile geltenden gesetzlichen Differenzierungsverbots nichts anderes gelten. Regelungen, die ein einseitiges Erhöhungsverlangen beinhalten sind daher nicht unzulässig.

Urteil vom 13.08.2015 (Az.: I-6 U 182/14)

Kommentar: Grundsätzlich sind bei gegenseitigen Verträgen Vertragsänderungen nur dann möglich, wenn beide Parteien damit einverstanden sind. Eine Entgelterhöhung im Heim ist eine solche Vertragsänderung. Daher ging man bisher auch immer davon aus, dass diese nur mit Zustimmung der Bewohner umgesetzt werden kann. Allerdings darf man nicht vergessen, dass das Entgelt in Wohn- und Betreuungseinrichtungen nicht frei von den Parteien verhandelbar ist, wenn die eine Partei Leistungen der Pflegeversicherung oder des Sozialhilfeträgers erhält. Hier vereinbaren die Kostenträger als sogenannte Sachwalter für die Pflegebedürftigen. Die Ergebnisse der Pflegesatzverhandlungen sind später für die Betroffenen nicht mehr verhandelbar. Daher würde auch jede Klage auf Zustimmung zur entsprechenden Entgelterhöhung, wenn ein Pflegebedürftiger, der Leistungen der Pflegeversicherung oder des Sozialhilfeträgers erhält, diese verweigern würde, Erfolg haben. Hier darauf zu bestehen, dass die Erhöhung nicht einseitig erfolgen darf, geht daher faktisch in der Mehrzahl der Fälle ins Leere. Anders sieht dies in Wohn- und Betreuungseinrichtungen aus, die Menschen versorgt, die keine Pflege- oder Sozialhilfeleistungen erhalten. Hier gibt es eine Verhandlungsmasse. Einrichtungen, die mit dieser Klientel unter das WBVG fallen, bilden jedoch die Minderheit am Markt. Klauseln, die eine einseitige Erhöhung erlauben, wären hier nach derzeitigem Rechtsstand nach wie vor unzulässig.
Quelle: https://www.biva.de/urteile/entgelterhoehung-durch-einseitige-erklaerung-des-heimbetreibers-doch-moeglich/
« Letzte Änderung: 08. April 2022, 12:13 von admin » Gespeichert

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« Antworten #1 am: 31. Januar 2009, 01:59 »

Tarifgebundene Pflegeheimträger jetzt neue Pflegesatzverhandlungen führen!
 
Bundessozialgericht stellt seine bisherige Rechtsprechung
auf den Kopf.
 


Das Bundessozialgericht hat am 29. Januar 2009 seine bisherige Rechtsprechung zur Ermittlung einer leistungsgerechten Vergütung eines Pflegeheims grundsätzlich geändert. Die Einhaltung der Tarifbindung und die Zahlung ortsüblicher Gehälter ist dabei immer als wirtschaftlich angemessen zu werten, so ein wichtiger Orientierungssatz aus dieser Entscheidung.  
 
Eine fast 180-Grad-Kehrtwendung der bisherigen Rechtsprechung:

 
Noch im Jahr 2000 entschied das Bundessozialgericht, dass es bei der Ermittlung der Pflegeheimvergütung nicht auf die Gestehungskosten der Einrichtung und so  ausdrücklich nicht auf die tarifliche Bindungen eines Trägers ankommt. Tarifflucht  und Absenkung der Löhne wurde dadurch in Folge Kennzeichen einer „wirtschaftlichen Betriebsführung“.
  
Diese Rechtsprechung bejubelten die „Billigheimer“ unter den privaten Trägern. Für sie war dies höchstrichterliche Unterstützung für ihr  Lohndumping.  
 
Das aktuelle Urteil des Bundessozialgerichts hat spektakulären Charakter:  
 
Schon im Vorfeld der Entscheidung zeigte es Wirkungen auf einen aktuellen Streitfall um die leistungsgerechte Vergütung vor der bayerischen SGB XI – Schiedsstelle. Dort erhielt ein Heimträger seine durchschnittlichen Pflegepersonalkosten durch Spruch der Schiedsstelle fast vollständig refinanziert. Dies beinhaltete auch ausdrücklich die gestiegenen Personalkosten durch die Umsetzung der Tarifergebnisse 2008/2009.
 
Was jedoch durch beide Verfahren überdeutlich wird:  

Neue Vergütungsverhandlungen müssen die Heimträger bedeutend professioneller vorbereiten, als bisher. Es bedarf einer in Details transparenten betriebswirtschaftlichen Vorbereitung der Pflegesatzverhandlungen und schlüssiger Argumentationsketten in den Schiedsstellen Verfahren nach SGB XI.
 
Für Beschäftigte in den Pflegeheimen bedeutet dies:
 
Beschäftigte in Pflegeheimen sind professionell, wenn sie gemeinsam mit ver.di für eine bessere tarifliche Bezahlung streiten und sich nicht einschüchtern lassen durch das Arbeitgeberargument - die Refinanzierung gebe nicht mehr her.  
 
Die Heimträger müssen jetzt in Sachen Pflegesatzverhandlungen ihre Hausaufgaben machen.  

Quelle: ver.di - Infopost 88/2009



BSG-Urteil vom 29.1.09 zum externen Vergleich in den Vergütungsverhandlungen der Pflegeheime

Die Einhaltung der Tarifbindung und die Zahlung ortsüblicher Gehälter ist dabei immer als wirtschaftlich angemessen zu werten


Berechnung der leistungsgerechten Vergütung von Pflegeheimen und ambulanten Pflegediensten
 
Der 3. Senat des Bundessozialgerichts hat am 29. Januar 2009 in fünf Revisionsverfahren Ent­scheidungen von Schiedsstellen (§ 76 SGB XI) überprüft, durch die Pflegevergütungen mittels Schiedsspruch festgesetzt worden waren.

Die vollständige Information ist in der Medieninformation Nr. 5/09 (Download) nachzulesen.

* Bundessozialgericht_Medieninformation_Nr._5_09.doc (25.5 KB - runtergeladen 871 Mal.)
« Letzte Änderung: 28. Oktober 2016, 18:54 von admin » Gespeichert

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« am: 01. Dezember 2008, 15:13 »

Heimkosten: Pflegesatz / Pflegevergütung

Die Transparenz der Heimkosten ist für die meisten Betroffenen und ihre Angehörigen immer noch ein sehr undurchsichtiges Thema. An dieser Stelle soll nun ein wenig Licht ins Dunkel gebracht werden. Hierzu haben wir Hinweise und Verlinkungen zusammengestellt, wo weitere Informationen zu finden sind.

GRUNDLAGEN
Die gesetzlichen Grundlagen dazu finden sich im
Sozialgesetzbuch 11 (SGB XI)
=> Pflegesatz / Pflegevergütung

"Zweiter Abschnitt: Vergütung der stationären Pflegeleistungen"
Achtes Kapitel:  Pflegevergütung
Erster Abschnitt:  Allgemeine Vorschriften


§ 82 Finanzierung der Pflegeeinrichtungen
§ 82b Ehrenamtliche Unterstützung
§ 83 Verordnung zur Regelung der Pflegevergütung

Zweiter Abschnitt:  Vergütung der stationären Pflegeleistungen

§ 84 Bemessungsgrundsätze
§ 85 Pflegesatzverfahren
§ 86 Pflegesatzkommission
§ 87 Unterkunft und Verpflegung
§ 87a Berechnung und Zahlung des Heimentgelts
§ 87b Vergütungszuschläge für Pflegebedürftige mit erheblichem allgemeinem Betreuungsbedarf
§ 88 Zusatzleistungen

Zitat von: SGB XI, § 85 Pflegesatzverfahren (3)
... "Das Pflegeheim hat Art, Inhalt, Umfang und Kosten der Leistungen, für die es eine Vergütung beansprucht, durch Pflegedokumentationen und andere geeignete Nachweise rechtzeitig vor Beginn der Pflegesatzverhandlungen darzulegen; es hat außerdem die schriftliche Stellungnahme der nach heimrechtlichen Vorschriften vorgesehenen Interessenvertretung der Bewohnerinnen und Bewohner beizufügen. ..."

BEISPIEL:  NIEDERSACHSEN
Die Pflegesatzkommission im Land Niedersachsen hat in ihrer Sitzung am 20. Juni 2008 eine Empfehlung zu Vorbereitung, Beginn und Verfahren von Pflegesatzverhandlungen nach dem 8. Kapitel SGB XI einvernehmlich verabschiedet. Die Empfehlung setzt sich aus dem Empfehlungstext, dem Kalkulationsraster und einer Musterpflegesatzvereinbarung zusammen. Damit stehen den Pflegesatzparteien in Niedersachsen bereits zu Beginn der gesetzlichen Neuregelungen im Rahmen des Pflegeweiterentwicklungsgesetzes zum 01. Juli 2008 wichtige verfahrenstechnische Hilfestellungen zur Verfügung.
   
   => Empfehlung Pflegesatzkommission vom 20.06.2008
   => Kalkulationsraster
   => Musterpflegesatzvereinbarung

(Quelle: http://www.aok-gesundheitspartner.de/nds/pflege/meldungen/index_14952.html)

MITWIRKUNG vs. MITBESTIMMUNG
Das bisherige Heimgesetz, das bundesweit Geltung hatte - und z.T. noch hat - befindet sich in Überarbeitung. Ob die Forderung der Betroffenen und ihren Interessenvertretern nach Mitbestimmung erfüllt werden wird, ist künftig von länderspezifischen Heimgesetzen abhängig. Die Zuständigkeit für die Gesetzgebung wurde an die Bundesländer gegeben, von denen einige bereits eigene Heimgesetze verabschiedet haben.
[mehr Infos >>]



Literatur-Hinweis:


SGB XI - Sozialle Pflegeversicherung
Stand: 1. Juli 2008

Das neue Pflegeversicherungsgesetz (SGB XI)
mit gekennzeichneten Änderungen



[siehe auch: Pflegereform / Pflegeversicherungsreform >>]

BERATUNGSSTELLEN
Detailliertere Informationen dazu geben u.a. die Kranken- und Pflegekassen sowie die zuständigen Sozialbehörden. Hinzu kommen künftig die Beratungsstellen, die sogenannten "Pflegestützpunkte"



Apropos Pflegestützpunkte: Mit den Pflegestützpunkten sollen wohnortnahe Anlaufstellen geschaffen werden, mit Pflegeberatern, die umfassend und wettbewerbsneutral informieren, konkrete Hilfestellung geben und dabei die gesamte Themenpalette rund um das Thema Pflege abdecken. Die Pflegeberater helfen zum Beispiel mit Tipps und Ratschlägen, wenn eine Wohnung altengerecht umgebaut werden soll.

Im Rahmen des Modellvorhabens Pfegestützpunkte in Deutschland hat Bundesgesundheitsministerin Ulla Schmidt jetzt die Regionen ausgewählt, die Pilot-Pflegestützpunkte bekommen sollen. Ziel ist es, in jedem Land einen Pilot-Stützpunkt einzurichten und mit diesen modellhaft Pflegestützpunkte und Pflegeberatung zu erproben.

Die Pilot-Pfegestützpunkte sollen jeweis mit 30.000 Euro unterstützt werden. Ab 1.7.2008 sollen die Bundesländer über die flächendeckende Versorgung entscheiden für die insgesamt 60 Mio. zur Verfügung stehen.

[siehe auch: Bundesministerium für Gesundheit: Pflegestützpunkte]



[weitere Beratungsstellen: s. Startseite, oben rechts: "INFOS + HOTLINES" ]

« Letzte Änderung: 01. Dezember 2008, 18:16 von admin » Gespeichert

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