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News: BIVA-Pflegeschutzbund warnt vor Wiederholung der Isolation vom letzten Jahr

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 am: 08. April 2022, 16:39 
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14. August, 2020

Kosten der Wäschekennzeichnung müssen von den Bewohner*innen von vollstationären Pflegeeinrichtungen nicht gezahlt werden

Der Fall:

Das gegen die zuständige Aufsichtsbehörde klagende Pflegeheim bietet für die Bewohner*innen einen Wäschedienst an, bei dem auch deren persönliche Wäsche gewaschen wird. Für die Kennzeichnung dieser persönlichen Wäsche verlangt das Heim von den Bewohner*innen aufgrund einer Zusatzvereinbarung zum Heimvertrag einmalig einen Betrag von 77,00 € und sodann jährlich weitere 15,00 €. Die Aufsichtsbehörde verfügte, dass die Einrichtung die Wäschekennzeichnung als Regelleistung anzubieten habe. Dagegen wendet sich die Einrichtung.

Die Aufsichtsbehörde ist der Ansicht, dass es sich bei der Kennzeichnung der Wäsche um eine Regelleistung handele, die vom zu zahlenden Pflegesatz abgedeckt sei. Die Pflegeeinrichtung meint dagegen, im Landesrahmenvertrag gem. § 75 Absatz 1 SGB XI für Brandenburg unter § 2 Absatz 2 seien lediglich die Reinigung und das maschinelle Waschen, Bügeln und Kennzeichnen der von ihr zur Verfügung gestellten Wäsche geregelt, hinsichtlich der persönlichen Wäsche sei nur von Organisation und Durchführung kleinerer Instandsetzungen die Rede.
Die Entscheidung:

Das Gericht entschied, dass es sich bei der Wäschekennzeichnung der privaten Wäsche um eine Regelleistung handelt, die nach § 84 Absatz 4 SGB XI von den Bewohner*innen nicht zusätzlich zu vergüten ist. Bei der Wäschekennzeichnung handele es sich um einen unselbstständigen organisatorischen Bestandteil der Wäscheversorgung, die eine Regelleistung darstelle. Dass das Waschen der privaten Wäsche eine mit dem Heimentgelt abgegoltene Regelleistung sei, ergebe sich nicht nur aus dem Heimvertrag selbst, sondern auch aus den vorvertraglichen Informationen, wonach für die Wäsche keine Zusatzkosten anfallen. Die Kennzeichnung der Wäsche sei damit notwendige Voraussetzung für die Inanspruchnahme des Wäschedienstes. Diese dürfe nicht von weiteren finanziellen Aufwendungen abhängen. Die Wäschekennzeichnung sei zudem Folge der Entscheidung der Einrichtung darüber, dass die Durchführung der Wäsche an eine externe Wäscherei vergeben werde. Die Einrichtung habe Sorge dafür zu tragen, dass die Wäsche nach der Reinigung den jeweiligen Bewohner*innen zugeordnet werden könne.

Es handele sich bei der Wäschekennzeichnung auch nicht um eine Zusatzleistung nach § 88 Absatz 1 Satz 1 SGB XI. Denn Zusatzleistungen seien als über das Maß des Notwendigen hinausgehende Leistungen der Pflege, der Unterkunft und der Verpflegung definiert, die von den Bewohner*innen individuell wählbar seien. Dies treffe auf die Wäschekennzeichnung als innerbetriebliche Organisationsmaßnahme nicht zu.

Anmerkung:

Das Urteil dürfte für alle Bundesländer anwendbar sein, da die Erwägungen des Gerichts sich auf das bundesweit geltende SGB XI stützen. In den Landesrahmenverträgen aller Bundesländer ist das Waschen auch der privaten Wäsche als nicht gesondert zu vergütende Regelleistung aufgeführt.

Die Bewohner*innen von vollstationären Pflegeeinrichtungen müssen damit weder einmalige noch laufende Kosten der Wäschekennzeichnung tragen. Die Einrichtung kann die Wäscheversorgung auch dann nicht verweigern, wenn die Wäschekennzeichnung von den Bewohner*innen nicht gezahlt wird.

Urteil des Verwaltungsgerichts Cottbus vom 22.Juni 2020 – VG 8 K 3018/17
Quelle: https://www.biva.de/urteile/waeschekennzeichnung-im-pflegeheim-nicht-von-bewohnern-zu-zahlen/

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 am: 08. April 2022, 12:04 
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17. September, 2019

BIVA-Pflegeschutzbund initiiert Gründung einer Interessengemeinschaft
Protest gegen rückwirkende Kostenerhöhung des Friedensheims Haan


Die Nachzahlungsforderung des Friedensheimes in Haan traf die Bewohner im Juli 2019 unvorbereitet: Bis zu 7700 Euro rückwirkend für einen Zeitraum von 22 Monaten und ab sofort 351,66 Euro monatlich sollten sie „aufgrund gestiegener betriebsbedingter Investitionskosten“ zahlen. Es gab zwar in einem Schreiben vom Dezember 2017 einen ersten Hinweis auf eine rückwirkende Erhöhung der Investitionskosten, diese war aber nicht näher beziffert.

Die Bewohner waren geschockt und viele bezweifelten die Rechtmäßigkeit der Forderung. Der Betroffene Heinz K. sollte als Hinterbliebener einer verstorbenen Bewohnerin mehrere Tausend Euro nachzahlen. Er wurde Mitglied beim BIVA-Pflegeschutzbund und holte sich juristischen Rat. Und tatsächlich: Die Empfehlung der BIVA-Juristen lautete, der Zahlungsforderung der Heimleitung zumindest für die Vergangenheit zu widersprechen, denn die formalen Voraussetzungen waren nicht erfüllt. Zudem konnten die Betroffenen durch die fehlende Ankündigung nicht von Ihrem Sonderkündigungsrecht Gebrauch machen. Viele widersprachen daraufhin der Zahlungsforderung und gründeten – ebenfalls auf Anraten des BIVA-Pflegeschutzbundes – eine Interessengemeinschaft, der bis jetzt schon über 70 Personen angehören.

Sind rückwirkende Kostenerhöhungen rechtens?


Grundsätzlich ja. Allerdings nur, wenn die formalen Bedingungen an das Erhöhungsschreiben erfüllt sind. Sie sind in § 9 des Wohn- und Betreuungsvertragsgesetzes (WBVG) geregelt:

Die Einrichtungsleitung muss dem Verbraucher die beabsichtigte Erhöhung des Entgelts schriftlich mitteilen und begründen. Aus der Mitteilung muss der Zeitpunkt hervorgehen, zu dem die Erhöhung des Entgelts ansteht. In der Begründung muss sie unter Angabe des Umlagemaßstabs die Positionen benennen, für die sich durch die veränderte Berechnungsgrundlage Kostensteigerungen ergeben. Zudem müssen die bisherigen Entgeltbestandteile den vorgesehenen neuen Entgeltbestandteilen gegenübergestellt werden. Der Bewohner schuldet das erhöhte Entgelt frühestens vier Wochen nach Zugang des hinreichend begründeten Erhöhungsverlangens und er muss rechtzeitig Gelegenheit erhalten, die Angaben des Unternehmers durch Einsichtnahme in die Kalkulationsunterlagen zu überprüfen.

Was ist eine Interessengemeinschaft?


Eine Interessengemeinschaft ist ein vertraglicher Zusammenschluss verschiedener Personen oder Unternehmen auf der Grundlage eines gemeinsamen Interesses. Der Vorteil liegt darin, dass die Mitglieder sich gemeinsam koordinieren und Ressourcen Einzelner zum Vorteil Aller genutzt werden können. Eine Interessengemeinschaft kann juristisch durch einige wenige Mitglieder vertreten werden (Interessenvertretung) und existiert oft in Form einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR).

Wie geht es nun in Haan weiter?

In der Zwischenzeit zieht der Fall des Friedensheims in Haan weitere Kreise. Es erschienen mehrere Artikel in der Lokalpresse, auch der Leiter des Sozialamtes Haan hat den BIVA-Pflegeschutzbund um eine Stellungnahme gebeten, und die CDU-Kreistagsfraktion will die Kostenerhöhung von der Heimaufsicht prüfen lassen. Zudem wurde inzwischen ein Gespräch mit dem Vorstand der Theodor-Fliedner-Stiftung anberaumt, dem Betreiber des Friedensheimes.

Sind vielleicht auch Sie betroffen?

Der Fall zeigt, dass man bei Zahlungsforderungen von Kostenträgern genau hinschauen sollte. Wenn Zweifel bestehen, lohnt es sich, die kostenlose Rechtsberatung des BIVA-Pflegeschutzbundes für Mitglieder zu nutzen. Denn den BIVA-Juristen werden im Rahmen ihrer Tätigkeit viele Entgeltforderungen vorgelegt, von denen bis zu 80 Prozent (!) formale Mängel aufweisen. Auch wenn es meist nicht um so hohe Beträge wie im Fall Friedensheim geht: War die Forderung nicht formal korrekt angekündigt, ist sie nicht wirksam. Die Einrichtung muss ihre Forderung noch einmal wiederholen, diese ist erst vier Wochen später wirksam – und der Betroffene spart in der Regel mehrere Hundert Euro.
Quelle: https://www.biva.de/presse/biva-initiiert-gruendung-von-interessengemeinschaft/

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 am: 08. April 2022, 11:54 
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30. September, 2019

Zwei Urteile des Bundessozialgerichts stärken Bewohnerrechte

Bei der Berechnung der Höhe des Pflegeentgeltes darf keine pauschale Gewinnmarge berücksichtigt werden; vor der Festlegung des zu zahlenden Entgeltes ist die schriftliche Stellungnahme der Interessenvertretung der Heimbewohner einzuholen.

Das Bundessozialgericht hatte in insgesamt drei Verfahren darüber zu entscheiden, ob die angerufene Schiedsstelle für die Soziale Pflegeversicherung im Land Nordrhein-Westfalen das Entgelt für vollstationäre Pflegeplätze rechtmäßig festgesetzt hatte. Nach Auffassung des Gerichts waren die Schiedssprüche rechtswidrig, weil zum einen eine pauschale Gewinnmarge von 4 Prozent berücksichtigt wurde, und zum anderen nicht feststand, ob die schriftliche Stellungnahme des jeweiligen Heimbeirats vorlag.

Pflegeentgelte für vollstationäre Pflegeeinrichtungen werden nach den gesetzlichen Vorgaben zwischen der betreffenden Pflegeeinrichtung und den Kostenträgern (das sind die Pflegekassen und die Sozialhilfeträger) im Rahmen einer Pflegesatzvereinbarung festgelegt. Kommt eine solche Vereinbarung nicht zustande, kann ein Beteiligter die dafür eingerichtete Schiedsstelle anrufen, die dann die Entgelte festsetzt. In den vom Bundessozialgericht zu entscheidenden Fällen hatte die Schiedsstelle die Entgelte festgesetzt, obwohl keine schriftliche Stellungnahme des Heimbeirates vorlag. Außerdem wurde eine Gewinnmarge von pauschal 4 Prozent berücksichtigt.

Das Bundessozialgericht vertritt die Auffassung, dass die Schiedsstelle auf jeden Fall überprüfen muss, ob die nach § 85 Absatz 3 Satz 2 Halbsatz 2 SGB XI erforderliche schriftliche Stellungnahme des Heimbeirates zu der vorgesehenen Entgelterhöhung vorliegt. Da dies hier nicht geschehen ist, sei der Schiedsspruch auf rechtswidrige Art und Weise zustande gekommen. Denn nur über diese Stellungnahme würden die Belange der von der Erhöhung betroffenen Heimbewohner in effektiver Weise berücksichtigt.

Auch die Einrechnung einer pauschalen Gewinnmarge in das Pflegeentgelt sei mit den gesetzlichen Vorgaben nicht vereinbar. Bei der Bemessung eines Gewinnzuschlags sei zu überprüfen, ob anhand der wesentlichen Eckpunkte der Kostenstruktur der jeweiligen Pflegeeinrichtung nicht bereits Gewinne erzielt würden. Außerdem habe die Schiedsstelle nicht wie erforderlich einen Vergleich der Pflegesätze mit vergleichbaren Einrichtungen vorgenommen, bei dem auch die Gewinnmöglichkeiten berücksichtigt sind. Nur so ließe sich die nach § 84 Absatz 2 Satz 1 SGB XI geforderte Leistungsgerechtigkeit beurteilen. Eine Orientierung bei der Bemessung der Gewinnmarge an den Verzugszinsen für Sozialleitungsberechtigte berücksichtige nicht den Grundsatz der Beitragsstabilität.

Das Bundessozialgericht hat wegen dieser Verstöße die Schiedssprüche aufgehoben. Die Schiedsstellen müssen nun neu entscheiden.

Bundessozialgericht, Urteile vom 26.09.2019, B 3 P 1/18 R und weitere
Quelle: https://www.biva.de/urteile/zwei-urteile-des-bundessozialgerichts-staerken-bewohnerrechte/


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20. Januar, 2016

Entgelterhöhung durch einseitige Erklärung des Heimbetreibers doch möglich

Achtung: Aktuelle Rechtsprechung

Mit Urteil vom 12.05.2016 stellt der Bundesgerichtshof eindeutig klar, dass Entgelterhöhungen der Zustimmung des/der jeweiligen Bewohners/der Bewohnerin bedürfen und hebt damit die vorherige Entscheidung des OLG Düsseldorf vom 13.08.2015, AZ: I-6 U 182/14 auf.

BGH-Urteil vom 12.05.2016, AZ: III ZR 279/15
Urteil OLG Düsseldorf


Das Oberlandesgericht Düsseldorf hat mit Urteil vom 13.08.2015 (Az.: I-6 U 182/14) entgegen der bisherigen Rechtsprechung entschieden, dass § 9 WBVG dem Unternehmer nicht verbietet, eine Entgelt- und Vergütungsveränderung durch einseitige Erklärung herbeizuführen. Dies gilt dann, wenn in dem Heimvertrag mit den Bewohnern  die Verbindlichkeit der nach dem Elften und dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch ausgehandelten und festgelegten Entgelte und Vergütungen vereinbart ist und andere Entgelte und Vergütungen, auch soweit die Bewohner privatversichert oder unversichert sind, nicht verlangt werden können. § 9 Absatz 1 WBVG sei nicht zu entnehmen, dass eine Entgeltveränderung durch eine vertragliche Einigung zwischen dem Heimträger und dem unter § 7 Absatz 2 Satz 2 und 3 WBVG fallenden Bewohner zustande kommen muss.

Der Verbraucherzentrale Bundesverband hatte im Jahr 2014 beim OLG Hamm ein Urteil erstritten, das besagt, dass eine Klausel im Heimvertrag, die eine einseitige Entgelterhöhung erklärt, als unzulässig anzusehen sei. Die nunmehr ergangene Entscheidung wirft ein neues Licht auf diesen Sachverhalt, der nun dem BGH zur Entscheidung vorliegt.

Bis dato konnte davon ausgegangen werden, dass eine Entgelterhöhung immer der Zustimmung des Bewohners bedarf, die im Zweifelsfall auf dem Klageweg einzuholen ist. Eine pauschale Regelung in den Verträgen, dass Entgelterhöhungen einseitig erklärt werden dürften, wurde vor dem Hintergrund als unwirksam befunden, da der Heimbetreiber bei der Vielzahl seiner Bewohner nicht von vornherein sicherstellen könne, dass tatsächlich alle Bewohner Leistungen aus dem SGB XI (Leistungen der Pflegeversicherung) oder SGB XII (Leistungen des Sozialhilfeträgers) erhalten.

Das OLG Düsseldorf hat nun in seiner Entscheidung darauf abgestellt, dass das Wohn- und Betreuungsvertragsgesetz (WBVG) selbst dem Unternehmer an keiner Stelle verbiete, eine Entgelterhöhung einseitig zu erklären. Vielmehr sei geregelt, dass der Unternehmer bei Vorlage der genannten Voraussetzungen und Einhaltung der Verfahrensregeln eine Entgelterhöhung verlangen könne. Auf welche Weise, sei nicht festgeschrieben. Vorgaben enthielte das WBVG dagegen für die materiellen Voraussetzungen einer Entgelterhöhung. Diese muss der doppelten Angemessenheitsprüfung nach § 9 WBVG standhalten und ist die Investitionskosten betreffend nur zulässig, wenn sie betriebsnotwendig und nicht durch öffentliche Förderung gedeckt werden. Das WBVG sehe dann, wenn ausschließlich in den Verfahren nach dem 11. und 12. Sozialgesetzbuch ausgehandelte und festgelegte Entgelte gegenüber Verbrauchern, denen Leistungen nach dem SGB XI und XII gewährt wird, geltend gemacht werden, eine automatische Angemessenheit dieser Entgelte vor. § 7 Absatz 2 Satz 2 und 3 sehe außerdem keine Zustimmungserklärung der Bewohner als notwendig für ein Zustandekommen der Erhöhung vor. Die Höhe der Entgelte stünde in diesen Fällen auch nicht zur Disposition der Parteien des Heimvertrags. Das Entgelt werde nicht frei verhandelt, sondern nach Maßgabe sozialrechtlicher Vorschriften im Rahmen von Pflegesatzvereinbarungen vereinbart. Für die betroffenen handeln Sachwalter. Die Entgelthöhe würde hier nach objektiven Kriterien ermittelt. Für Verbraucher, die keine Leistungen nach dem SGB XI oder XII beziehen, also nicht unter § 7 Absatz 2 Satz 2 und 3 WBVG fallen, kann wegen des für alle Entgeltbestandteile geltenden gesetzlichen Differenzierungsverbots nichts anderes gelten. Regelungen, die ein einseitiges Erhöhungsverlangen beinhalten sind daher nicht unzulässig.

Urteil vom 13.08.2015 (Az.: I-6 U 182/14)

Kommentar: Grundsätzlich sind bei gegenseitigen Verträgen Vertragsänderungen nur dann möglich, wenn beide Parteien damit einverstanden sind. Eine Entgelterhöhung im Heim ist eine solche Vertragsänderung. Daher ging man bisher auch immer davon aus, dass diese nur mit Zustimmung der Bewohner umgesetzt werden kann. Allerdings darf man nicht vergessen, dass das Entgelt in Wohn- und Betreuungseinrichtungen nicht frei von den Parteien verhandelbar ist, wenn die eine Partei Leistungen der Pflegeversicherung oder des Sozialhilfeträgers erhält. Hier vereinbaren die Kostenträger als sogenannte Sachwalter für die Pflegebedürftigen. Die Ergebnisse der Pflegesatzverhandlungen sind später für die Betroffenen nicht mehr verhandelbar. Daher würde auch jede Klage auf Zustimmung zur entsprechenden Entgelterhöhung, wenn ein Pflegebedürftiger, der Leistungen der Pflegeversicherung oder des Sozialhilfeträgers erhält, diese verweigern würde, Erfolg haben. Hier darauf zu bestehen, dass die Erhöhung nicht einseitig erfolgen darf, geht daher faktisch in der Mehrzahl der Fälle ins Leere. Anders sieht dies in Wohn- und Betreuungseinrichtungen aus, die Menschen versorgt, die keine Pflege- oder Sozialhilfeleistungen erhalten. Hier gibt es eine Verhandlungsmasse. Einrichtungen, die mit dieser Klientel unter das WBVG fallen, bilden jedoch die Minderheit am Markt. Klauseln, die eine einseitige Erhöhung erlauben, wären hier nach derzeitigem Rechtsstand nach wie vor unzulässig.
Quelle: https://www.biva.de/urteile/entgelterhoehung-durch-einseitige-erklaerung-des-heimbetreibers-doch-moeglich/

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 am: 07. April 2022, 23:35 
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Bewohnerrechte in Pflegeheimen
Mitentscheiden statt nur mitreden

Eine neue Verordnung sieht mehr Mitsprache der Bewohner in Pflegeeinrichtungen vor, aber nur bei einzelnen Themen wie etwa dem Speiseplan. Der Pflegeschutzbund fordert dagegen Einfluss auf die Pflegeverträge.


Von Timo Thalmann, 03.04.2022

Geht es nach Reinhard Leopold, sollten Bewohner von Pflegeeinrichtungen mehr mitbestimmen können als Speisepläne und Hausordnungen. "Diese Menschen brauchen Einfluss bei den wesentlichen Dingen", sagt der Bremer Regionalbeauftragte des Pflegschutzbundes Biva, der sich als Interessenvertreter der von Pflege betroffenen Menschen versteht, womit neben den Bewohnern auch ihre Angehörigen gemeint sind. Und als wesentlich betrachtet Leopold die Gestaltung der Verträge mit den Anbietern, die Entgelte für die Unterbringung sowie unter anderem Fragen der Ausstattung und Einrichtung der Zimmer und Häuser. "Ein Anhörungs- und Rederecht als Möglichkeit der Mitwirkung reicht hier nicht", sagt Leopold und fordert echte Mitentscheidung.

Weil das Bremer Wohn- und Betreuungsgesetz und die Verordnung zur Mitwirkung und Mitbestimmung der Bewohner ohnehin gerade auf dem Prüfstand stehen und bis Endes des Jahres erneuert werden müssen, sieht Leopold eine gute Gelegenheit, die Rechte der Bewohner zu stärken. "Je weniger Mitbestimmung ermöglicht und zugelassen wird, desto uninteressanter ist es für Menschen, sich in eine Bewohnervertretung wählen zu lassen", findet er und geht daher mit seinen Forderungen weit über den von der Sozialbehörde vorgelegten ersten Entwurf hinaus. In dem unterliegen nur Verpflegungsplanung, die Freizeitgestaltung, die Gestaltung von Aufenthaltsräumen und Außenbereichen sowie die Gestaltung der Hausordnung der Zustimmungspflicht der von den Bewohnern gewählten Beiräte.

Etwas anders gewichtet Iris von Engeln die Mitbestimmung. Die Geschäftsführerin der Landesarbeitsgemeinschaft der Wohlfahrtsverbände vertritt die nicht privaten Betreiber der Pflegeeinrichtungen und befürchtet mit dem vorliegenden Entwurf vor allem steigende Kosten. Denn die Träger werden verpflichtet, alle im Zusammenhang mit der gewählten Interessenvertretung der Bewohner entstehenden Kosten zu übernehmen, was ausdrücklich auch Schulungen, externe Hilfe oder abhängig vom individuellen Hilfsbedarf der gewählten Pflegeheimbewohner auch die Kosten für Assistenzen beinhaltet. Sie müssen sowohl den Beiräten wie auch alternativ von der Behörde ernannten ehrenamtlichen Fürsprechern Räume, Computer, Internetzugänge und nach Bedarf auch zahlreiche Informationen bereitstellen. "Da bauchen wir schon die Zusage, dass diese Aufwendungen bei den Verhandlungen mit den Kostenträgern über die Pflegesätze berücksichtigt werden", sagte von Engeln bei ihrer Stellungnahme zum Entwurf der Verordnung in der Sozialdeputation.

In einem von der Sozialbehörde bestellten Gutachten der Universität Bremen, das die Wirkung des Bremer Wohn- und Betreuungsgesetzes insgesamt untersucht, wurden Träger und Bewohner nach ihren Erfahrungen mit der Interessenvertretungen befragt. Festgestellt wird dabei, dass es zwar in den meisten Einrichtungen ein entsprechendes Beiratsgremium oder bestellte Fürsprecher gibt, die wie ein „Betriebsrat der Nutzer“ agierten, jedoch geringe Befugnisse innehätten und vor allem Wünsche und Anregungen äußern könnten.

Gefragt sind die Interessenvertretungen demnach vor allem, wenn es konkrete Probleme zwischen Bewohnern und Leistungsanbieter gebe. Zumeist würden Beschwerden über alltägliche Probleme wie Mahlzeiten, Pflege, Wäsche, Rauchen oder Gartenpflege an die Beiräte herangetragen. Teilweise dauere es dann aber sehr lange, bis angeregte Veränderungen auch umgesetzt werden.
Quelle: https://www.weser-kurier.de/bremen/bewohnerrechte-in-pflegeheimen-...



BIVA-Stellungnahme zum BremWoBeG in der Fassung vom 28.07.2022  [>>]

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 am: 07. April 2022, 23:23 
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Wohn- und Betreuungsaufsicht
Mehr Kontrollen in Pflegeheimen


Von Timo Thalmann - 31.03.2022

Das Wohn- und Betreuungsgesetz fordert von der Aufsichtsbehörde, die Pflegeinrichtungen gleichzeitig zu kontrollieren und zu beraten. Für diese Doppelrolle war sie laut Gutachten nie ausreichend ausgestattet.

Ambitioniertes Gesetz, für das in der Praxis aber nicht immer die notwendigen Mittel bereitstanden: Auf diese Kurzformel läuft die in der Sozialdeputation vorgestellte Überprüfung des Bremer Wohn- und Betreuungsgesetzes hinaus. Es regelt unter anderem die Rechte der Bewohner von Pflegeeinrichtungen sowie die Aufgaben der Aufsichtsbehörde. Das Sozialressort hatte ein entsprechendes Prüfgutachten beim Bremer Pflegeexperten Heinz Rothgang von der Universität Bremen in Auftrag gegeben.

Vor allem die Arbeit der Wohn- und Betreuungsaufsicht stand im Mittelpunkt der Diskussion. Das Gesetz weist der Behörde eine Doppelfunktion zu, einerseits die Betreiber der Einrichtungen als Aufsichtsbehörde zu kontrollieren, andererseits dabei aber weniger mit Sanktionen und unangekündigten Besuchen zu agieren, sondern vor allem als Berater und Partner der Träger aufzutreten. "Allerdings sind dazu große Ressourcen zur Überwachung dieser Gesetzesregelungen und zu einer angemessenen Beratung der Einrichtungen erforderlich. Diesem Bedarf konnte aufseiten der ausführenden Behörde in den vergangenen Jahren personell durchgehend nicht entsprochen werden", heißt es dazu im Gutachten.

"Es gab dort nach unseren Befunden viel Wechsel beim Personal, wodurch auch immer wieder Gesprächsfäden zwischen Behörde und Pflegeeinrichtung abgerissen sind", berichtete Rothgang vor den Deputierten. Die betonten vor allem die Rolle der sogenannten Regelkontrollen unterschiedlich, bei denen die Pflegeeinrichtungen ohne Anlass durch eine Beschwerde regelmäßig durch die Behörde überprüft werden. Bedingt durch Corona, aber auch durch die angespannte Personalsituation war die Zahl derartiger Kontrollen in den vergangenen zwei Jahren zwischenzeitlich auf nahezu null gefallen, was vor allem Sigrid Grönert (CDU) kritisierte. Sie forderte regelmäßige, umfängliche Kontrollen und bemängelte, dass die Sozialsenatorin zuletzt sogar zahlreiche Punkte  von der Prüfliste gestrichen habe. Das Sozialressort verweist demgegenüber auf die Vielzahl der anlassbezogenen Prüfungen, bei denen die Einrichtungen fast immer über die konkrete Beschwerde hinaus kontrolliert würden.

Rothgang berichtete, dass sich auch die Betreiber der Pflegeeinrichtungen Regelkontrollen wünschten, von denen sie sich eine gewisse Sicherheit für die eigene Arbeit versprechen würden. Er regte an, über ein längeres Intervall nachzudenken, als die derzeit im Gesetz vorgesehene jährliche Überprüfung. "Alle zwei bis drei Jahre ist der Standard in den meisten Bundesländern", sagte er. Die ambitionierte Bremer Vorgabe helfe ja nicht, wenn sie nicht eingelöst werden könne.
Quelle: https://www.weser-kurier.de/bremen/wohn-und-betreuungsaufsicht-...

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 am: 07. April 2022, 23:16 
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Gutes Gesetz, Praxis mit Mängeln:
So soll Bremens Pflege besser werden


von Alexander Schnackenburg, 11. März 2022

In einer neuen Studie hat Pflegeforscher Rothgang das Betreuungsgesetz geprüft. Fazit: Der Anspruch ist höher als die Praxis leisten kann. Er stellt Forderungen, um gut zu werden.

Das Gesetz ist gut. Um es aber auch gut umzusetzen, bräuchte Bremen mehr Personal: sowohl in den Pflegeeinrichtungen als auch in den Aufsicht führenden Behörden. Zu diesem Ergebnis kommen – grob zusammengefasst – drei Sozialforscher von der Uni Bremen bei ihrer "Evaluation des Bremischen Wohn- und Betreuungsgesetzes (BremWoBeG) sowie der Personalverordnung zum Bremischen Wohn- und Betreuungsgesetz (BremWoBeGPersV)". Demnächst wird sich die Sozialdeputation der Bremischen Bürgerschaft mit dem Bericht der Wissenschaftler befassen, der buten un binnen bereits vorliegt.

Zum Hintergrund: Das Gesetz soll hilfsbedürftigen und behinderten Menschen in Wohn- und Unterstützungsangeboten wie Pflegeheimen "bei der Wahrnehmung ihrer Interessen und Bedürfnisse unterstützen", wie es im Gesetzestext heißt. Das Gesetz ist in seiner jetzigen Form im Wesentlichen seit Februar 2018 in Kraft und soll bis Ende des Jahres novelliert werden. Der Evaluations-Abschlussbericht der Bremer Sozialforscher Heinz Rothgang, Thomas Kalwitzki und Benedikt Preuß soll als Grundlage der Novelle dienen, die Bremens Politik nun vorantreiben muss. ...

[zum vollständigen Artikel >>]


Quelle: https://www.butenunbinnen.de/nachrichten/wohn-und-betreuungsgesetz-pflege-bremen-102.html

Siehe dazu auch
https://www.socium.uni-bremen.de/projekte/abgeschlossene-projekte/?proj=657

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 am: 21. März 2022, 02:01 
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Akuter Mangel in Bremen und Niedersachsen
Immer weniger Plätze in der Kurzzeitpflege

Pflegebedürftige und ihre Angehörigen beklagen seit Jahren, dass es immer schwieriger wird, Kurzzeitpflegeplätze zu finden. Auch in Bremen und Niedersachsen herrscht akuter Mangel – was dies bedeutet.


Von Sabine Doll - 19.03.2022, 16:00

Wer Angehörige pflegt und selbst krank wird oder eine Auszeit benötigt, hat ein Problem: Wer kümmert sich in dieser Zeit um die pflegebedürftige Person? Häufig stellt sich diese Frage auch nach einem Krankenhausaufenthalt. Eine Lösung kann die Kurzzeitpflege sein. Allerdings: Bundesweit und auch in Bremen nimmt die Zahl dieser Plätze ab.

Nach Angaben der Sozialbehörde gibt es im Land Bremen 191 Kurzzeitpflegeplätze – 2013 waren es 285 Plätze. Etwa 34.600 Menschen sind pflegebedürftig, der weitaus größte Teil (83 Prozent) wird ambulant versorgt. "Nach wie vor ist es schwierig für Menschen insbesondere mit hohem Pflegegrad, einen angemessenen Platz in der Kurzzeitpflege zu bekommen", sagt Sozialsenatorin Anja Stahmann (Grüne) dem WESER-KURIER. "Das ist sehr bedauerlich vor allem vor dem Hintergrund, dass die Zahl der Plätze in der Kurzzeitpflege stark gesunken ist. Deshalb bemühen wir uns weiterhin, ihre Zahl zu erhöhen."

Gelungen ist das bislang nicht. Bremerinnen und Bremer suchen auch über die Landesgrenze hinaus nach Plätzen – das gilt auch für Patienten nach einem Klinikaufenthalt. "Gerade zu Hochzeiten wie Frühjahr/Sommer und zu Feiertagen müssen Patientinnen und Patienten bis weit in das Bremer Umland verlegt werden, da wohnortnah keine Plätze zur Verfügung stehen", heißt in einem Bericht des Landespflegeausschusses Bremen aus dem Jahr 2019.

In Niedersachsen ist die Lage nicht besser: Dort erhalten Pflegeheime ab dem 1. April dieses Jahres eine finanzielle Förderung, wenn sie Kurzzeitpflegeplätze schaffen. "Wir wollen den vollstationären Pflegeeinrichtungen das finanzielle Risiko nehmen, wenn diese für einen Zeitraum von drei Jahren verlässliche Kurzzeitpflegeplätze anbieten", erklärte Sozialministerin Daniela Behrens (SPD). Pro Jahr stünden dafür 5,5 Millionen Euro bereit.

In der Bremer Sozialbehörde wird dieses Modell kritisch gesehen. Eine Sprecherin verweist auf den Bundesverband privater Anbieter sozialer Dienste, laut dem es für Träger nicht wirklich attraktiv sei, Kurzzeitpflegeplätze anzubieten. Konkrete Vorschläge für andere Modelle gibt es aus der Behörde bislang nicht: Vor zwei Jahren hatte sie auf eine CDU-Anfrage erklärt, ein vom Landespflegeausschuss eingesetzter Beirat werde Empfehlungen für eine bessere Versorgung in der Kurzzeitpflege erarbeiten. Diese würden noch geprüft, heißt es auf Nachfrage.

Die sozialpolitische Sprecherin der CDU-Fraktion, Sigrid Grönert, will diese Vorschläge von der Behörde einfordern. "Die Regierungskoalition kündigt seit Jahren an, für mehr Plätze in der Kurzzeitpflege zu sorgen und konkrete Vorschläge zu machen. Andere Länder fördern mit Zuschüssen, hier gibt es noch nicht einmal Ideen." Das niedersächsische Modell etwa könne auch für Bremen interessant sein. Die Bürgerschaftsabgeordnete kritisiert zudem, dass es keine Bestandsaufnahme zur Pflegebedürftigkeit und dem Versorgungsbedarf gibt.

Wer nach einem Klinikaufenthalt weitere Pflege benötigt, hat Anspruch auf Übergangspflege, sofern keine Kurzzeitpflege oder eine andere Option sichergestellt werden kann. Dieser bis zu zehntägige Anspruch für Versicherte wurde 2021 mit der Pflegereform beschlossen. "Damit die Kliniken dies anwenden können, muss es eine vertragliche Vereinbarung zwischen Krankenkassen und der Krankenhausgesellschaft geben", sagt der Sprecher der Gesundheitsbehörde, Lukas Fuhrmann. "Der Bedarf an Kurzzeit- und Übergangspflegeplätzen ist absolut da."

Die Behörde habe dabei jedoch keine Möglichkeiten, so der Sprecher. Der städtische Klinikverbund Gesundheit Nord (Geno) kooperiere mit Pflegeträgern, da für die Kliniken selbst der organisatorische und personelle Aufwand sehr hoch sei. Einen aktuellen Stand zu Kurzzeitpflegeplätzen über solche Kooperationen in Bremen gebe es nicht.
Quelle: https://www.weser-kurier.de/bremen/bremen-immer-weniger-plaetze-in-der-kurzzeitpflege-doc7k6dzrh5bg14350ikbk

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 am: 09. März 2022, 13:47 
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4. März, 2022

VG Bayreuth: Besuchsverbot in Einrichtung muss individuell abgewogen werden

Ein durch ein Gesundheitsamt ausgesprochenes Besuchsverbot in einer Einrichtung muss zwingend für den Einzelfall ausführlich abgewogen werden. Dies entschied das Bayerisches Verwaltungsgericht Bayreuth am 21.02.2022 nach Eilantrag eines BIVA-Mitgliedes.

Pauschales Besuchsverbot auch für Geboosterte

In einer Einrichtung wurde ein positives Corona-Infektionsgeschehen festgestellt. Die Einrichtungsleitung verhängte daraufhin in Rücksprache mit dem örtlich zuständigen Gesundheitsamt ein Besuchsverbot, über das die Angehörigen telefonisch informiert wurden. Aufgrund von weiteren positiven Infektionsfällen verlängerte das Gesundheitsamt das Besuchsverbot immer weiter und weitete es sogar auf weitere Wohnbereiche der Einrichtung aus.

Ein BIVA-Mitglied fragte beim Gesundheitsamt nach, wie lange dieses Besuchsverbot aufrecht erhalten werden soll und ob bei dem pauschal ausgesprochenen Besuchsverbot auch die individuelle Auswirkung eines an Demenz erkrankten Menschen Berücksichtigung finden konnte. Seine an Demenz erkrankte Mutter ist geimpft sowie geboostert und hatte nur negative Schnelltests.

Das örtlich zuständige Gesundheitsamt bejahte dies in einer kurzen Mail und bat um Verständnis dafür, dass keine zeitliche Begrenzung und weitere Argumente genannt werden könnten. Diese Aussage wiedersprach dem Rechtsempfinden unseres Mitglieds sowie der Tatsache, dass eine Quarantäneanordnung ein Verwaltungsakt ist, der gegenüber dem Adressaten hinreichend konkret formuliert werden muss.

Unser Mitglied reichte daraufhin nach intensiver Beratung durch die BIVA am 14.02.2022 einen Antrag beim Bayerischen Verwaltungsgericht Bayreuth ein.  Der Antrag bezog sich darauf, dass das durch das Gesundheitsamt ausgesprochene pauschale Besuchsverbot aufgehoben wird. Um eine zügige Entscheidung des Gerichtes zu erhalten, reichte er gleichzeitig auch einen Eilantrag ein.

VG Bayreuth gibt dem BIVA-Mitglied recht

Im Beschluss vom 21.02.2022 stellte das Bayerische Verwaltungsgericht Bayreuth in seiner summarischen Prüfung fest, dass das Gesundheitsamt sein eingeräumtes Ermessen nicht rechtmäßig ausgeübt hat. Insbesondere führe das Gesundheitsamt nicht aus, „inwieweit es der Isolation von einzelnen Personen, die z.B. keiner Quarantäneanordnung unterliegen, aber in diesem Heim wohnen, entgegenwirken will. Auch wird nicht ausgeführt, inwiefern ein Mindestmaß an sozialen Kontakten gewährleistet wird.“  Außerdem sei es in sensiblen Situationen erforderlich, „Ausnahmen vom Besuchsverbot zuzulassen, um besondere Härten aus dem Weg zu räumen.“ (Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtes Bayreuth vom 21.02.2022, Az.: B 7 S 22.127).

Gegen diese Entscheidung kann noch Beschwerde eingelegt werden. Eine abschließende Entscheidung wird nun im Rahmen des Hauptsacheverfahrens getroffen.

Was bedeutet diese Entscheidung?

Der BIVA-Pflegeschutzbund begrüßt die Entscheidung des VG Bayreuth. Die Corona-Pandemie hat Grundrechtseinschränkungen notwendig gemacht, insbesondere für Pflegeheimbewohner:innen. Leider waren viele Einschränkungen aber nicht rechtmäßig, zu pauschal und/oder nicht verhältnismäßig. Mit seiner Entscheidung hat das Verwaltungsgericht Bayreuth klargestellt, dass der individuelle Schutz einer bedürftigen Person bei pauschalen Entscheidungen einer besonderen Berücksichtigung bedarf. Die individuellen Auswirkungen der Maßnahme müssen mitberücksichtigt werden.
Quelle: https://www.biva.de/corona-im-pflegeheim/vg-bayreuth-besuchsverbot-in-einrichtung-muss-abgewogen-werden/

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 am: 09. März 2022, 02:47 
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Sind die Besuchsverbote in Bremer Kliniken und Heimen noch angemessen?
Die Pandemie hat immer noch starke Auswirkungen auf Menschen in Pflegeheimen und in Kliniken. Zimmerquarantäne und Besuchsverbote belasten die Betroffenen.

[zum TV-Beitrag >>]
Quelle: Sendung: buten un binnen | regionalmagazin vom 7. März Gesendet am: 7. März 2022, Verfügbar bis: 7. März 2023

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 am: 09. März 2022, 02:37 
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Coronavirus im Altersheim | Die eingesperrten Senioren
In der Pandemie sollten Einrichtungen für Senioren besonders geschützt werden. Nun zeigt eine grosse Umfrage in Schweizer Alters- und Pflegeheimen: Viele fühlen sich von den Behörden im Stich gelassen oder schikaniert.

Quelle: Tages-Anzeiger - https://www.youtube.com/watch?v=0Kjhtd8_9pY, 11.08.2021

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